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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.1<br />

nicht an, wegen ungenügender Mitwirkung einfach eine Umkehr der<br />

Beweislast anzunehmen und ohne Nachweis auf eine Verletzung der<br />

Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen oder ein unlauteres Angebot<br />

zu schliessen, dies jedenfalls solange als - wie im vorliegenden Fall -<br />

keine konkreten Anhaltspunkte für solche Rechtswidrigkeiten vorliegen.<br />

Im Lichte von § 30 Abs. 2 VIVöB lässt sich auch nicht leichthin - wenn<br />

überhaupt - ein Ausschlussgrund wegen falscher Auskünfte annehmen<br />

(§ 26 Abs. 1 lit b VIVöB), zumal die Kostenunterdeckung eines geeigneten<br />

Anbieters an sich zulässig ist und die Vergabebehörde bei fehlenden<br />

Anhaltspunkten von Verletzungen von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen<br />

nicht zu Nachfragen verpflichtet ist (siehe Erw. 2.3).<br />

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Verdacht eines Ausschlussgrundes<br />

im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 VIVöB eine klar formulierte<br />

Mitwirkungspflicht der Anbieterin besteht, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Eignung, der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen<br />

und der Arbeitsbedingungen sowie der Erfüllung der Zahlungspflichten<br />

gegenüber Sozialinstituten und der öffentlichen Hand (§ 26 Abs. 3<br />

ViVöB). Dass diese Mitwirkungspflicht bestanden hätte oder verletzt worden<br />

wäre, wird weder behauptet noch ist solches aktenkundig.<br />

5.5 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann die Auftraggeberin<br />

die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen (§ 30<br />

Abs. 2 VIVöB). Hierbei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift und es<br />

steht der Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die in<br />

Frage kommenden Sicherheiten werden nicht näher definiert. In Beachtung<br />

der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vorranges der<br />

milderen Massnahme sowie des Ermessensspielraumes ist die von der<br />

Vorinstanz vorgesehene Vertragsklausel, wonach sie bei allfälligen<br />

Schwierigkeiten bei der nicht ordnungsgemässen Auftragsabwicklung<br />

durch die Beschwerdegegnerin vom Vertrag zurücktreten kann, nicht zu<br />

beanstanden.<br />

5.6 Mithin verbleibt noch der Vorwurf des Dumpingpreises, mit welchem<br />

widerrechtlich die Marktbeherrschung angestrebt werden soll. Die<br />

Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Beschwerdegegnerin sei<br />

auf Kehrichttransporte spezialisiert und könne durch nicht kostendeckende<br />

Preise „normale“ Anbieter ausschalten, so dass sie schliesslich<br />

noch alleinige Anbieterin auf dem Kehrichttransportmarkt sei und alsdann<br />

die Preise wieder beliebig erhöhen könne. Auch dieser Einwand<br />

vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht es um einen bloss einjährigen<br />

Auftrag. Dieser konkrete Auftrag allein ist nicht geeignet, lokal und<br />

regional etablierte Unternehmungen aus dem Transportmarkt zu verdrängen.<br />

Was den Kehrichttransportmarkt im Besonderen betrifft, so geht es<br />

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