EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B 11.1<br />
nicht an, wegen ungenügender Mitwirkung einfach eine Umkehr der<br />
Beweislast anzunehmen und ohne Nachweis auf eine Verletzung der<br />
Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen oder ein unlauteres Angebot<br />
zu schliessen, dies jedenfalls solange als - wie im vorliegenden Fall -<br />
keine konkreten Anhaltspunkte für solche Rechtswidrigkeiten vorliegen.<br />
Im Lichte von § 30 Abs. 2 VIVöB lässt sich auch nicht leichthin - wenn<br />
überhaupt - ein Ausschlussgrund wegen falscher Auskünfte annehmen<br />
(§ 26 Abs. 1 lit b VIVöB), zumal die Kostenunterdeckung eines geeigneten<br />
Anbieters an sich zulässig ist und die Vergabebehörde bei fehlenden<br />
Anhaltspunkten von Verletzungen von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen<br />
nicht zu Nachfragen verpflichtet ist (siehe Erw. 2.3).<br />
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Verdacht eines Ausschlussgrundes<br />
im Gegensatz zu § 30 Abs. 1 VIVöB eine klar formulierte<br />
Mitwirkungspflicht der Anbieterin besteht, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der Eignung, der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen<br />
und der Arbeitsbedingungen sowie der Erfüllung der Zahlungspflichten<br />
gegenüber Sozialinstituten und der öffentlichen Hand (§ 26 Abs. 3<br />
ViVöB). Dass diese Mitwirkungspflicht bestanden hätte oder verletzt worden<br />
wäre, wird weder behauptet noch ist solches aktenkundig.<br />
5.5 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann die Auftraggeberin<br />
die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen (§ 30<br />
Abs. 2 VIVöB). Hierbei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift und es<br />
steht der Vergabebehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die in<br />
Frage kommenden Sicherheiten werden nicht näher definiert. In Beachtung<br />
der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vorranges der<br />
milderen Massnahme sowie des Ermessensspielraumes ist die von der<br />
Vorinstanz vorgesehene Vertragsklausel, wonach sie bei allfälligen<br />
Schwierigkeiten bei der nicht ordnungsgemässen Auftragsabwicklung<br />
durch die Beschwerdegegnerin vom Vertrag zurücktreten kann, nicht zu<br />
beanstanden.<br />
5.6 Mithin verbleibt noch der Vorwurf des Dumpingpreises, mit welchem<br />
widerrechtlich die Marktbeherrschung angestrebt werden soll. Die<br />
Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Beschwerdegegnerin sei<br />
auf Kehrichttransporte spezialisiert und könne durch nicht kostendeckende<br />
Preise „normale“ Anbieter ausschalten, so dass sie schliesslich<br />
noch alleinige Anbieterin auf dem Kehrichttransportmarkt sei und alsdann<br />
die Preise wieder beliebig erhöhen könne. Auch dieser Einwand<br />
vermag nicht zu überzeugen. Zum einen geht es um einen bloss einjährigen<br />
Auftrag. Dieser konkrete Auftrag allein ist nicht geeignet, lokal und<br />
regional etablierte Unternehmungen aus dem Transportmarkt zu verdrängen.<br />
Was den Kehrichttransportmarkt im Besonderen betrifft, so geht es<br />
182