EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.1<br />
im Dunkeln. Es stellt sich somit die Frage, ob wegen dieser Kostenunterdeckung<br />
auf eine Nichteinhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen<br />
geschlossen werden muss.<br />
5.3 Die Beschwerdeführerin vermutet vor allem, dass die Beschwerdegegnerin<br />
dank „Quersubventionierung“ oder durch den „Griff in die Privatschatulle“<br />
weit unter dem einfachen Kostendeckungsgrad offerieren<br />
könne. Deswegen kann aber noch nicht auf eine Nichteinhaltung der<br />
Teilnahme- und Auftragsbedingungen geschlossen werden. Insbesondere<br />
besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdegegnerin<br />
den arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten<br />
nicht nachkommen wird. Solches glaubt offenbar auch die Beschwerdeführerin<br />
nicht. Sie macht auch keine konkreten Vorkommnisse geltend,<br />
welche entsprechend Rückschlüsse erlauben oder zumindest begründete<br />
Verdachtsmomente aufkommen lassen könnten.<br />
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag nicht<br />
ordnungsgemäss abgewickelt wird, indem zum Beispiel die verlangte<br />
Verfügbarkeit innert 4 Stunden ab Bestellung nicht eingehalten wird.<br />
Jedes etablierte Transportunternehmen weiss, wie schnell Unzuverlässigkeit<br />
seinem Image und damit seiner Konkurrenzfähigkeit schadet. Dieses<br />
Wissen wird wohl auch im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin<br />
davon abhalten, den Auftrag nicht seriös zu erfüllen. Gegenteiliges führt<br />
die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ins Feld. Schliesslich spricht<br />
auch die im Vergleich zu anderen Arbeitsvergaben einfache Natur des<br />
Auftrages gegen eine Nichteinhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben.<br />
5.4 An dieser Beurteilung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass<br />
die Beschwerdegegnerin nur teilweise ihren Mitwirkungspflichten nachkam<br />
und dabei eine fragwürdige (Teil)Kalkulation einreichte. Die kalkulatorische<br />
Ungenauigkeit lässt bei der vorliegenden Sachlage und der dargelegten<br />
einfachen Auftragsart prognostisch nicht auf eine fachlich ungenügende<br />
Auftragserledigung schliessen, die einen Wettbewerbsausschluss<br />
wegen mangelnder Eignung rechtfertigen könnte (§ 26 Abs. 1<br />
lit. a VIVöB). Die mangelhafte beschwerdegegnerische Mitwirkung stellt<br />
auch keinen Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 1 lit. g VIVöB dar. Das<br />
Angebot ist nicht unvollständig eingereicht worden und die mangelhafte<br />
Mitwirkung im Rahmen von § 30 Abs. 1 VIVöB stellt keine Verletzung<br />
eines wesentlichen Formerfordernisses dar. Vielmehr ist dieser Umstand<br />
bei der Beurteilung, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt,<br />
mitzuberücksichtigen und dann allenfalls eine angemessene Sicherheit<br />
zu verlangen, wobei dann erst die nicht fristgerechte Leistung als ultima<br />
ratio zum Ausschluss führen kann (§ 30 Abs. 2 VIVöB). Dagegen geht es<br />
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