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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.1<br />

im Dunkeln. Es stellt sich somit die Frage, ob wegen dieser Kostenunterdeckung<br />

auf eine Nichteinhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen<br />

geschlossen werden muss.<br />

5.3 Die Beschwerdeführerin vermutet vor allem, dass die Beschwerdegegnerin<br />

dank „Quersubventionierung“ oder durch den „Griff in die Privatschatulle“<br />

weit unter dem einfachen Kostendeckungsgrad offerieren<br />

könne. Deswegen kann aber noch nicht auf eine Nichteinhaltung der<br />

Teilnahme- und Auftragsbedingungen geschlossen werden. Insbesondere<br />

besteht kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdegegnerin<br />

den arbeitsvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten<br />

nicht nachkommen wird. Solches glaubt offenbar auch die Beschwerdeführerin<br />

nicht. Sie macht auch keine konkreten Vorkommnisse geltend,<br />

welche entsprechend Rückschlüsse erlauben oder zumindest begründete<br />

Verdachtsmomente aufkommen lassen könnten.<br />

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag nicht<br />

ordnungsgemäss abgewickelt wird, indem zum Beispiel die verlangte<br />

Verfügbarkeit innert 4 Stunden ab Bestellung nicht eingehalten wird.<br />

Jedes etablierte Transportunternehmen weiss, wie schnell Unzuverlässigkeit<br />

seinem Image und damit seiner Konkurrenzfähigkeit schadet. Dieses<br />

Wissen wird wohl auch im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin<br />

davon abhalten, den Auftrag nicht seriös zu erfüllen. Gegenteiliges führt<br />

die Beschwerdeführerin nicht substantiiert ins Feld. Schliesslich spricht<br />

auch die im Vergleich zu anderen Arbeitsvergaben einfache Natur des<br />

Auftrages gegen eine Nichteinhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben.<br />

5.4 An dieser Beurteilung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass<br />

die Beschwerdegegnerin nur teilweise ihren Mitwirkungspflichten nachkam<br />

und dabei eine fragwürdige (Teil)Kalkulation einreichte. Die kalkulatorische<br />

Ungenauigkeit lässt bei der vorliegenden Sachlage und der dargelegten<br />

einfachen Auftragsart prognostisch nicht auf eine fachlich ungenügende<br />

Auftragserledigung schliessen, die einen Wettbewerbsausschluss<br />

wegen mangelnder Eignung rechtfertigen könnte (§ 26 Abs. 1<br />

lit. a VIVöB). Die mangelhafte beschwerdegegnerische Mitwirkung stellt<br />

auch keinen Ausschlussgrund nach § 26 Abs. 1 lit. g VIVöB dar. Das<br />

Angebot ist nicht unvollständig eingereicht worden und die mangelhafte<br />

Mitwirkung im Rahmen von § 30 Abs. 1 VIVöB stellt keine Verletzung<br />

eines wesentlichen Formerfordernisses dar. Vielmehr ist dieser Umstand<br />

bei der Beurteilung, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt,<br />

mitzuberücksichtigen und dann allenfalls eine angemessene Sicherheit<br />

zu verlangen, wobei dann erst die nicht fristgerechte Leistung als ultima<br />

ratio zum Ausschluss führen kann (§ 30 Abs. 2 VIVöB). Dagegen geht es<br />

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