01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 11.1<br />

dung von Amtes wegen drängt sich nur bei schwerwiegenden Rechtsmängeln<br />

auf (VGE 1020/06 v. 24.5.<strong>2006</strong>, Erw. 3.2 = <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>,<br />

B 11.2).<br />

4.2 Die offerierenden Parteien stellen sich gegenseitig die grundsätzliche<br />

Eignung für die Durchführung des fraglichen Auftrages nicht in Abrede.<br />

Dies deckt sich auch mit der vorinstanzlichen Offertauswertung,<br />

welche einerseits konkludent von der Einhaltung der Eignungskriterien<br />

ausgeht und anderseits bei beiden Submittenten die Kriterien Referenzen<br />

(8 Punkte), Ökologie (0 Punkte) und Bonus Partikelfilter (1 Punkt)<br />

gleich bewertete und nur im Preis eine unterschiedliche Punktezahl verteilte<br />

(10 Beschwerdeführerin gegenüber 36 Beschwerdegegnerin), womit<br />

sich die Vergabe mithin auf die Preisfrage reduzierte.<br />

Umstritten ist hingegen die Zulässigkeit des von der Beschwerdegegnerin<br />

angebotenen tiefen Preises bzw. sinngemäss die Frage, ob bei einem<br />

derart tiefen Preisangebot die Teilnahme- und Auftragsbedingungen noch<br />

eingehalten werden.<br />

5.1 Da nur zwei Offerten vorliegen, ist die Würdigung der Preiskalkulation<br />

zum vornherein nicht einfach. Wie bereits erwähnt gehen die Kalkulationen<br />

der LSVA- und Dieselkosten erheblich auseinander. (…).<br />

(…) Zieht man des Weiteren in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin<br />

in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht ihre der Vorinstanz mitgeteilten<br />

und in casu bestrittenen Aufwandzahlen dem Verwaltungsgericht nicht<br />

näher erläuterte und belegte, so muss hier davon ausgegangen werden,<br />

dass für die Beschwerdegegnerin die LSVA- und Dieselkosten mit erheblicher<br />

Wahrscheinlichkeit bei ca. Fr. ...-- liegen. Die der Vorinstanz eingereichte<br />

(Teil)Kostenkalkulation erweist sich deshalb als ungenau und<br />

falsch und insofern unseriös. Welche Konsequenzen daraus zu ziehen<br />

sind, ist nachfolgend zu prüfen (siehe Erw. 5.4).<br />

5.2 Unbesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die LSVA- und<br />

Dieselkosten in der nachgereichten (Teil)Kostenkalkulation teilweise<br />

ungenau berechnete, ist davon auszugehen, dass das beschwerdegegnerische<br />

Angebot in jedem Falle nicht kostendeckend ist. Vom Beschwerdegegner<br />

unbestritten geblieben ist, dass der Aufwand für Versicherung,<br />

Verkehrssteuer, Unterhalt/Reparaturen, Amortisation und Verzinsung sich<br />

auf ca. Fr. ./km beläuft. Hinzu kommen Personalkosten (…), so dass zu<br />

folgern ist, dass die Kostenunterdeckung nur zu einem kleineren Teil auf<br />

die eingereichte ungenaue Teilkalkulation (…) zurückgeführt werden<br />

kann (…). Die Gründe, weshalb mit einer derart erheblichen Kostenunterdeckung<br />

(deren genaues Ausmass hier nicht festgestellt werden kann<br />

und muss) ein Angebot eingereicht wurde, lässt die Beschwerdegegnerin<br />

180

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!