EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 11.1<br />
dung von Amtes wegen drängt sich nur bei schwerwiegenden Rechtsmängeln<br />
auf (VGE 1020/06 v. 24.5.<strong>2006</strong>, Erw. 3.2 = <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2006</strong>,<br />
B 11.2).<br />
4.2 Die offerierenden Parteien stellen sich gegenseitig die grundsätzliche<br />
Eignung für die Durchführung des fraglichen Auftrages nicht in Abrede.<br />
Dies deckt sich auch mit der vorinstanzlichen Offertauswertung,<br />
welche einerseits konkludent von der Einhaltung der Eignungskriterien<br />
ausgeht und anderseits bei beiden Submittenten die Kriterien Referenzen<br />
(8 Punkte), Ökologie (0 Punkte) und Bonus Partikelfilter (1 Punkt)<br />
gleich bewertete und nur im Preis eine unterschiedliche Punktezahl verteilte<br />
(10 Beschwerdeführerin gegenüber 36 Beschwerdegegnerin), womit<br />
sich die Vergabe mithin auf die Preisfrage reduzierte.<br />
Umstritten ist hingegen die Zulässigkeit des von der Beschwerdegegnerin<br />
angebotenen tiefen Preises bzw. sinngemäss die Frage, ob bei einem<br />
derart tiefen Preisangebot die Teilnahme- und Auftragsbedingungen noch<br />
eingehalten werden.<br />
5.1 Da nur zwei Offerten vorliegen, ist die Würdigung der Preiskalkulation<br />
zum vornherein nicht einfach. Wie bereits erwähnt gehen die Kalkulationen<br />
der LSVA- und Dieselkosten erheblich auseinander. (…).<br />
(…) Zieht man des Weiteren in Betracht, dass die Beschwerdegegnerin<br />
in Missachtung ihrer Mitwirkungspflicht ihre der Vorinstanz mitgeteilten<br />
und in casu bestrittenen Aufwandzahlen dem Verwaltungsgericht nicht<br />
näher erläuterte und belegte, so muss hier davon ausgegangen werden,<br />
dass für die Beschwerdegegnerin die LSVA- und Dieselkosten mit erheblicher<br />
Wahrscheinlichkeit bei ca. Fr. ...-- liegen. Die der Vorinstanz eingereichte<br />
(Teil)Kostenkalkulation erweist sich deshalb als ungenau und<br />
falsch und insofern unseriös. Welche Konsequenzen daraus zu ziehen<br />
sind, ist nachfolgend zu prüfen (siehe Erw. 5.4).<br />
5.2 Unbesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin die LSVA- und<br />
Dieselkosten in der nachgereichten (Teil)Kostenkalkulation teilweise<br />
ungenau berechnete, ist davon auszugehen, dass das beschwerdegegnerische<br />
Angebot in jedem Falle nicht kostendeckend ist. Vom Beschwerdegegner<br />
unbestritten geblieben ist, dass der Aufwand für Versicherung,<br />
Verkehrssteuer, Unterhalt/Reparaturen, Amortisation und Verzinsung sich<br />
auf ca. Fr. ./km beläuft. Hinzu kommen Personalkosten (…), so dass zu<br />
folgern ist, dass die Kostenunterdeckung nur zu einem kleineren Teil auf<br />
die eingereichte ungenaue Teilkalkulation (…) zurückgeführt werden<br />
kann (…). Die Gründe, weshalb mit einer derart erheblichen Kostenunterdeckung<br />
(deren genaues Ausmass hier nicht festgestellt werden kann<br />
und muss) ein Angebot eingereicht wurde, lässt die Beschwerdegegnerin<br />
180