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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

§ 29 ZPO sieht im Gegensatz zur Fristansetzung gemäss § 112 Abs. 3<br />

ZPO (Frist zu Klageantwort im ordentlichen und beschleunigten Verfahren)<br />

keine Nachfrist im Falle einer ersten Säumnis vor. Der Eintritt der<br />

Säumnisfolgen bei erstmaliger Säumnis zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers<br />

im Inland ist vom Gesetzgeber gewollt. Ein bundesrechtlicher<br />

oder grundrechtlicher Anspruch auf eine Nachfristansetzung<br />

besteht nicht, womit auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes<br />

zwischen in der Schweiz oder im Ausland wohnenden Personen anzunehmen<br />

ist. Bezeichnet eine im Ausland wohnende Partei im Sinne<br />

der Aufforderung ein inländisches Zustellungsdomizil, gewärtigt sie gegenüber<br />

einer im Inland wohnenden Partei keinen prozessualen Nachteil.<br />

Im Übrigen ist eine unterschiedliche Behandlung von Domizilbezeichnung<br />

und Klagebeantwortung sachlich durchaus gerechtfertigt, indem für<br />

die erstgenannte Handlung in der Regel nur ein bescheidener Aufwand<br />

von Nöten ist (erst recht im grenznahen Raum).<br />

g) Aus den genannten Gründen kommt eine Rückweisung der Sache<br />

zur Neuansetzung der Klageantwortfrist nicht in Frage. Eine Gehörsverweigerung<br />

liegt in dieser Hinsicht nicht vor (vgl. aber zur Pflicht der<br />

Anhörung der Eltern bei Kinderbelangen, Art. 144 Abs. 1 ZGB und<br />

Erw. 3.b nachfolgend).<br />

3. Neben dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege<br />

und –vertretung beschränkt sich die Beklagte in ihren Eventualanträgen<br />

auf solche, welche Kinderbelange betreffen (Unterhalt und Besuchsrecht).<br />

Diesbezüglich gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime.<br />

Unabhängig von den Anträgen der Parteien und einer allfälligen<br />

Säumnis hat das Gericht bei Kinderbelangen den Sachverhalt von<br />

Amtes wegen zu erforschen und die Beweise nach freier Überzeugung zu<br />

würdigen (Art. 145 Abs. 1 ZGB). Sodann bestimmt das Gesetz, dass das<br />

Gericht die Eltern persönlich anhört, wenn Anordnungen über Kinder zu<br />

treffen sind (Art. 144 Abs. 1 ZGB). Die Kinder selbst werden in geeigneter<br />

Weise durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson<br />

persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe<br />

dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 ZGB).<br />

a) Über die Kinderbelange hinausgehende Anträge stellt die Beklagte<br />

nicht. Inwieweit sie trotz erstinstanzlicher Säumnis gestützt auf Art. 138<br />

ZGB mit neuen Rechtsbegehren sowie neuen Tatsachen und Beweismitteln<br />

auch hinsichtlich von weiteren Nebenfolgen der Scheidung (Ehegattenunterhalt<br />

und Güterrecht) zu hören wäre, muss demnach nicht beantwortet<br />

werden (vgl. dazu <strong>EGV</strong> 2003 D, S. 250 ff., Marcel Leuenber-<br />

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