01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B 11.1<br />

- Erfüllen der Grundanforderungen des Leistungsverzeichnisses<br />

und der Grundvoraussetzungen gemäss Rubrik 6 im Formular<br />

Eignung (Arbeitnehmerschutz, Steuern, etc.).<br />

- Gültige Lizenz des Bundesamtes für Verkehr für Unternehmen<br />

im Strassentransport.<br />

- Erfahrung auf dem Gebiet der ausgeschriebenen Leistung, dokumentiert<br />

mit Referenzaufträgen gemäss Formular Eignung.<br />

- Auftragsbezogene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

gemäss Formular Eignung.<br />

7. Zuschlagskriterien<br />

- Preis<br />

- Erfahrung in der Ausführung gleichartiger Aufträge anhand von<br />

Referenzen<br />

- Ökologie“<br />

Das „Formular Eignung“ ist ein Fragekatalog unterteilt in die Rubriken:<br />

„ 1. Hinweise<br />

2. Allgemeine Angaben<br />

3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

4. Finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

5. Fachlich-technische Leistungsfähigkeit<br />

6. Arbeitnehmerschutz, Steuern, Versicherungen, weitere gesetzliche<br />

Vorgaben“<br />

3.2 Aus dem Protokollauszug vom 30. (recte: 31.) August <strong>2006</strong> sind<br />

folgende Überlegungen, die zum hier angefochtenen Vergabebeschluss<br />

führten, zu entnehmen.<br />

Zunächst wird festgestellt, dass der Offertpreis der Beschwerdegegnerin<br />

nur 58 % desjenigen der Beschwerdeführerin beträgt. Setzt man die<br />

tiefste Offerte mit 100 % ein (Fr. ....--), so beläuft sich mithin diejenige<br />

der Beschwerdeführerin (Fr. ...--) auf 172.6 %. Die Beschwerdeführerin<br />

ist bei dieser Sichtweise 72.6 % teurer als die Beschwerdegegnerin. Mit<br />

Bezug auf den Offertpreis der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin<br />

42 % günstiger.<br />

Alsdann nimmt die Vergabebehörde Bezug auf § 30 Abs. 1 VIVöB (siehe<br />

oben Erw. 2.3). Man habe von der Beschwerdegegnerin eine detaillierte<br />

Kalkulation verlangt, welcher Aufforderung letztere nicht nachgekommen<br />

sei. Sie habe jedoch mit Schreiben vom 9. August <strong>2006</strong> Stellung<br />

genommen. (…).<br />

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem<br />

Masse das Rügeprinzip anwendbar ist (Galli/Moser/Lang, Praxis<br />

des öffentlichen Beschaffungsrechts, Rz. 682 f.). Eine Rechtsanwen-<br />

179

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!