EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 11.1<br />
die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt,<br />
z.B. durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen, Steuer- und Abgabehinterziehung,<br />
Missachtung von Sicherheitsvorschriften und Ähnlichem.<br />
Nicht unlauter sind hingegen jene Angebote, bei denen die Anbieterin<br />
zunächst ihre Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz<br />
aus ihren finanziellen Reserven deckt. Fehlen Anhaltspunkte, dass<br />
mit einem kostengünstigen Angebot Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen<br />
verletzt werden, so ist die Vergabebehörde nicht zu Nachfragen<br />
verpflichtet. Ist eine Anbieterin nicht in der Lage, die Teilnahmebedingungen<br />
einzuhalten oder die Auftragsbedingungen zu erfüllen, so ist sie<br />
mangels Eignung - und nicht wegen des tiefen Angebots - auszuschliessen.<br />
Während das Aargauer Verwaltungsgericht es dem Ermessen der<br />
Vergabebehörde anheim stellt, zwecks Verhinderung eines ruinösen<br />
Preiskampfes auch Unterangebote auszuschliessen, welche die Teilnahme-<br />
und Auftragsbedingungen einhalten, nimmt das Zürcher Verwaltungsgericht<br />
eine gegenteilige Haltung ein. Ein Angebot, dessen Preis<br />
unter Kalkulation eines Verlustes zu Stande komme, könne aus der Sicht<br />
des Anbieters gerechtfertigt sein, um die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer<br />
in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen<br />
Geschäftsbereich Fuss zu fassen. Diese Art von Preisbildung sei im Geschäftsverkehr<br />
unter Privaten weder ungewöhnlich noch gelte sie grundsätzlich<br />
als unzulässig; ein Verbot dieses Vorgehens würde den Anbietern<br />
das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Marktstrukturen<br />
zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspräche.<br />
Die Rechtsprechung der <strong>Kanton</strong>e gehe überwiegend davon aus, dass<br />
Unterangebote, deren Preis die Gestehungskosten nicht deckt, zulässig<br />
sind, solange die Vergabekriterien erfüllt würden (BEZ 2003 N. 48<br />
Erw. 3.d = VerwGer ZH Entscheid VB.200<strong>2.00</strong>384 vom 27. August<br />
2003, mit Hinweisen, u.a. auf Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen<br />
Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 538 u. 543 mit dort zitierten Entscheiden).<br />
Auch Gauch/Stöckli (Thesen zum Vergaberecht des Bundes,<br />
Freiburg 1999) bezeichnen einen Ausschluss als unzulässig, der nur mit<br />
dem ungewöhnlich tiefen Angebotspreis begründet oder der einzig dem<br />
Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Bauwirtschaft dienen<br />
würde (zur Frage des Unterangebotes: Galli/Moser/Lang, a.a.O.,<br />
Rz 538 ff. mit Hinweisen und Zitaten).<br />
3.1 Hinsichtlich Eignungs- und Zuschlagskriterien ist den Ausschreibungsunterlagen<br />
was folgt zu entnehmen:<br />
„6. Vollständigkeit<br />
Folgende Angaben und Nachweise müssen vollständig eingereicht<br />
werden, damit ein Angebot berücksichtigt werden kann:<br />
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