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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 11.1<br />

die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt,<br />

z.B. durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen, Steuer- und Abgabehinterziehung,<br />

Missachtung von Sicherheitsvorschriften und Ähnlichem.<br />

Nicht unlauter sind hingegen jene Angebote, bei denen die Anbieterin<br />

zunächst ihre Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz<br />

aus ihren finanziellen Reserven deckt. Fehlen Anhaltspunkte, dass<br />

mit einem kostengünstigen Angebot Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen<br />

verletzt werden, so ist die Vergabebehörde nicht zu Nachfragen<br />

verpflichtet. Ist eine Anbieterin nicht in der Lage, die Teilnahmebedingungen<br />

einzuhalten oder die Auftragsbedingungen zu erfüllen, so ist sie<br />

mangels Eignung - und nicht wegen des tiefen Angebots - auszuschliessen.<br />

Während das Aargauer Verwaltungsgericht es dem Ermessen der<br />

Vergabebehörde anheim stellt, zwecks Verhinderung eines ruinösen<br />

Preiskampfes auch Unterangebote auszuschliessen, welche die Teilnahme-<br />

und Auftragsbedingungen einhalten, nimmt das Zürcher Verwaltungsgericht<br />

eine gegenteilige Haltung ein. Ein Angebot, dessen Preis<br />

unter Kalkulation eines Verlustes zu Stande komme, könne aus der Sicht<br />

des Anbieters gerechtfertigt sein, um die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer<br />

in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen<br />

Geschäftsbereich Fuss zu fassen. Diese Art von Preisbildung sei im Geschäftsverkehr<br />

unter Privaten weder ungewöhnlich noch gelte sie grundsätzlich<br />

als unzulässig; ein Verbot dieses Vorgehens würde den Anbietern<br />

das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Marktstrukturen<br />

zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspräche.<br />

Die Rechtsprechung der <strong>Kanton</strong>e gehe überwiegend davon aus, dass<br />

Unterangebote, deren Preis die Gestehungskosten nicht deckt, zulässig<br />

sind, solange die Vergabekriterien erfüllt würden (BEZ 2003 N. 48<br />

Erw. 3.d = VerwGer ZH Entscheid VB.200<strong>2.00</strong>384 vom 27. August<br />

2003, mit Hinweisen, u.a. auf Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen<br />

Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 538 u. 543 mit dort zitierten Entscheiden).<br />

Auch Gauch/Stöckli (Thesen zum Vergaberecht des Bundes,<br />

Freiburg 1999) bezeichnen einen Ausschluss als unzulässig, der nur mit<br />

dem ungewöhnlich tiefen Angebotspreis begründet oder der einzig dem<br />

Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Bauwirtschaft dienen<br />

würde (zur Frage des Unterangebotes: Galli/Moser/Lang, a.a.O.,<br />

Rz 538 ff. mit Hinweisen und Zitaten).<br />

3.1 Hinsichtlich Eignungs- und Zuschlagskriterien ist den Ausschreibungsunterlagen<br />

was folgt zu entnehmen:<br />

„6. Vollständigkeit<br />

Folgende Angaben und Nachweise müssen vollständig eingereicht<br />

werden, damit ein Angebot berücksichtigt werden kann:<br />

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