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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 9.1<br />

wenn feststehe, dass das entsprechende Werk verwirklicht werden könne<br />

(§ 1 EntG; Erw. 2.b/aa). Hiezu sei aber die Durchführung des administrativ-polizeilichen<br />

Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. Das administrativ-polizeiliche<br />

Plangenehmigungsverfahren habe auch deshalb dem<br />

Enteigungsverfahren zeitlich voranzugehen, weil es nicht Aufgabe der im<br />

Enteignungsverfahren zuständigen Instanzen sein könne, die vielfältigen<br />

umweltschutz- und raumplanungsrechtlichen Fragen, welche spezifisches<br />

Fachwissen voraussetzten und Fachermessen zuliessen, mitzubeurteilen<br />

(Erw. 2.b/cc).<br />

Bei der Beurteilung einer formellen Enteignung für ein Schulhaus mit<br />

Nebenanlagen hat das Verwaltungsgericht u.a. erwogen, beispielsweise<br />

sei bei der Neuerstellung einer Strasse der Kreis der betroffenen Landeigentümer<br />

jeweils von der in Frage kommenden Linienführung abhängig.<br />

Erfahre ein Strassenprojekt im Planauflageverfahren eine Änderung in<br />

der Linienführung, wirke sich dies konsequenterweise auf den entsprechenden<br />

konkreten Landbedarf aus. Von daher mache es i.d.R. wenig<br />

Sinn, bei Strassenbauvorhaben eine Landenteignung einzuleiten, bevor<br />

die Linienführung nicht definitiv bzw. das strassenrechtliche Planauflageverfahren<br />

abgeschlossen sei (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 11 Erw. 5.c).<br />

5.3 Die Gemeinden haben gemäss § 13 Abs. 2 der geltenden Strassenverordnung<br />

vom 15. September 1999 (StrV; SR 442.110) Strassen<br />

im Nutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und<br />

Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG; SR<strong>SZ</strong> 400.100) zu planen. Sie<br />

sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen<br />

Vorschriften zu erlassen. Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung<br />

der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest (§ 23<br />

Abs. 1 PBG). Nach Bedarf enthält er namentlich auch die Linienführung<br />

der Groberschliessungsstrassen; hierfür können auch Baulinien festgelegt<br />

werden (§ 23 Abs. 2 lit. b PBG), deren Hauptfunktion in der Freihaltung<br />

von Land für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, namentlich<br />

von Verkehrsanlagen, besteht (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und<br />

Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 344). Der Strassenabstand wird<br />

gemäss § 40 StrV mit Baulinien entweder im Nutzungsplanverfahren<br />

nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (nach<br />

§ 14 ff. StrV) festgelegt.<br />

Die Modalitäten des kommunalen Nutzungsplanverfahrens (Vorprüfung,<br />

Auflage- und Einspracheverfahren, Rechtsmittelverfahren, Beschlussfassung<br />

durch die Gemeindeversammlung, Genehmigung durch<br />

den Regierungsrat) sind in § 25ff. PBG normiert. In diesem Verfahren<br />

sind die eigentumsrechtlichen Einwendungen vorzubringen und zu beurteilen.<br />

Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind die Begehren,<br />

welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage-<br />

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