EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 9.1<br />
wenn feststehe, dass das entsprechende Werk verwirklicht werden könne<br />
(§ 1 EntG; Erw. 2.b/aa). Hiezu sei aber die Durchführung des administrativ-polizeilichen<br />
Plangenehmigungsverfahrens erforderlich. Das administrativ-polizeiliche<br />
Plangenehmigungsverfahren habe auch deshalb dem<br />
Enteigungsverfahren zeitlich voranzugehen, weil es nicht Aufgabe der im<br />
Enteignungsverfahren zuständigen Instanzen sein könne, die vielfältigen<br />
umweltschutz- und raumplanungsrechtlichen Fragen, welche spezifisches<br />
Fachwissen voraussetzten und Fachermessen zuliessen, mitzubeurteilen<br />
(Erw. 2.b/cc).<br />
Bei der Beurteilung einer formellen Enteignung für ein Schulhaus mit<br />
Nebenanlagen hat das Verwaltungsgericht u.a. erwogen, beispielsweise<br />
sei bei der Neuerstellung einer Strasse der Kreis der betroffenen Landeigentümer<br />
jeweils von der in Frage kommenden Linienführung abhängig.<br />
Erfahre ein Strassenprojekt im Planauflageverfahren eine Änderung in<br />
der Linienführung, wirke sich dies konsequenterweise auf den entsprechenden<br />
konkreten Landbedarf aus. Von daher mache es i.d.R. wenig<br />
Sinn, bei Strassenbauvorhaben eine Landenteignung einzuleiten, bevor<br />
die Linienführung nicht definitiv bzw. das strassenrechtliche Planauflageverfahren<br />
abgeschlossen sei (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994 Nr. 11 Erw. 5.c).<br />
5.3 Die Gemeinden haben gemäss § 13 Abs. 2 der geltenden Strassenverordnung<br />
vom 15. September 1999 (StrV; SR 442.110) Strassen<br />
im Nutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und<br />
Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG; SR<strong>SZ</strong> 400.100) zu planen. Sie<br />
sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen<br />
Vorschriften zu erlassen. Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung<br />
der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest (§ 23<br />
Abs. 1 PBG). Nach Bedarf enthält er namentlich auch die Linienführung<br />
der Groberschliessungsstrassen; hierfür können auch Baulinien festgelegt<br />
werden (§ 23 Abs. 2 lit. b PBG), deren Hauptfunktion in der Freihaltung<br />
von Land für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, namentlich<br />
von Verkehrsanlagen, besteht (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und<br />
Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 344). Der Strassenabstand wird<br />
gemäss § 40 StrV mit Baulinien entweder im Nutzungsplanverfahren<br />
nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (nach<br />
§ 14 ff. StrV) festgelegt.<br />
Die Modalitäten des kommunalen Nutzungsplanverfahrens (Vorprüfung,<br />
Auflage- und Einspracheverfahren, Rechtsmittelverfahren, Beschlussfassung<br />
durch die Gemeindeversammlung, Genehmigung durch<br />
den Regierungsrat) sind in § 25ff. PBG normiert. In diesem Verfahren<br />
sind die eigentumsrechtlichen Einwendungen vorzubringen und zu beurteilen.<br />
Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind die Begehren,<br />
welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage-<br />
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