EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 9.1<br />
1997 in der Regel ins Eigentum der Gemeinde zu übernehmen (VvPBG;<br />
SR<strong>SZ</strong> 400.111).<br />
…<br />
5.1 Sieht das kantonale Recht vor, dass bereits mit der Genehmigung<br />
eines Nutzungsplanes dem zuständigen Gemeinwesen das Enteignungsrecht<br />
erteilt wird, müssen schon bei der Überprüfung des Planfestsetzungsbeschlusses<br />
die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Enteignung<br />
und das Enteignungsverfahren berücksichtigt werden (Hänni,<br />
a.a.O., S. 575 mit Hinweisen). Dies ist im schwyzerischen Recht der<br />
Fall.<br />
Gemäss § 2 Abs. 3 ExpG sind im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung<br />
Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der<br />
einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig.<br />
Diese Bestimmung wurde koordiniert mit dem geltenden PBG per<br />
1. September 1988 in Kraft gesetzt.<br />
5.2 Bereits mit Entscheid VGE 615/88 vom 18. April 1989 führte das<br />
Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem Planauflageverfahren<br />
für einen Fuss- und Veloweg aus, unabhängig von der Gesetzesrevision<br />
sei davon auszugehen, dass die Frage der Eigentumsbeschränkung auch<br />
Gegenstand des Planauflageverfahrens sei. Dies gebe § 28 der Verordnung<br />
über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964<br />
(aStrV; nGS 410) mittelbar zu verstehen, namentlich aus dem Umstand,<br />
dass im Detailprojekt enthaltene Baulinien überprüfbar seien. Wenn aber<br />
Eigentumsbeschränkungen aufgrund einer Planungsmassnahme zu beurteilen<br />
seien, so rechtfertige sich dies erst recht bei durch Strassenprojekte<br />
bedingten Eigentumseingriffen. Anderseits müsse es Zweck des Planauflageverfahrens<br />
sein, möglichst umfassend abzuklären, ob und wie ein<br />
Strassenprojekt realisiert werden könne. Hierzu gehöre auch die im Lichte<br />
der Eigentumsgarantie vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen<br />
Grundlage, des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit.<br />
Dies gelte umso mehr, als im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> regelmässig Enteignungsverfahren<br />
zeitlich nach dem Planauflageverfahren durchgeführt würden,<br />
da man in der Absicht auf Erzielung einer gültigen Regelung möglichst<br />
lange mit der Enteignung zuwarte (VGE 615/88 vom 18. April 1989,<br />
Prot. S. 312 f.; zitiert in: <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1992 Nr. 11 Erw. 5.b).<br />
Im Jahre 1992 hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit<br />
einer Gewässerverbauung entschieden, dass vor dem Enteignungsverfahren<br />
das administrativ-polizeiliche Plangenehmigungsverfahren durchzuführen<br />
sei (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1992, Nr. 12). Die Pflicht der Grundeigentümer,<br />
einem enteignungsberechtigten Gemeinwesen Grund und Boden sowie<br />
allenfalls Gebäude und Bäume abzutreten, bestehe nur und erst dann,<br />
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