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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 9.1<br />

also ebenso die Einhaltung der gesetzlichen Vorplatztiefe (vgl. Fritzsche/Bösch:<br />

Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, 12-34<br />

Ziff. 12.7.2.1).<br />

4.2 Mit Art. 29 Abs. 3 BauR ist das Erfordernis der Gesetzesgrundlage<br />

gegeben. Der behauptete "Widerspruch zum übergeordneten Strassenabstand"<br />

besteht nicht, weil eine solche Überordnung nicht besteht.<br />

Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe<br />

des kantonalen Rechts. Die <strong>Schwyz</strong>er Gemeinden sind in weiten Bereichen<br />

der Raumplanung und des Bauwesens autonom (vgl. § 15 Abs. 3<br />

PBG; § 64 Abs. 1 PBG). Die Gemeindeautonomie betrifft auch den erwähnten<br />

Erlass von Bauvorschriften unter der Voraussetzung, dass die<br />

kantonalen Bauvorschriften als Mindestvorschriften gewahrt sind (§ 52<br />

Abs. 1 u. 2 PBG).<br />

Das öffentliche Interesse an dieser Mindestvorschrift ist mit dem anvisierten<br />

Ziel der Verkehrssicherheit gegeben. Die betroffene (Privat-)<br />

Strasse ist als Nebenstrasse zu qualifizieren und im rechtskräftigen Erschliessungsplan<br />

des Bezirks als solche auch ausgewiesen. Nebst der<br />

Erschliessung weiterer Wohnliegenschaften innerhalb der Bauzone dient<br />

sie auch als Haupterschliessung für mehrere landwirtschaftliche Gehöfte.<br />

Die Differenzierung zwischen offenen Einstellhallen und geschlossenen<br />

Garagen ist mit den Gründen der Verkehrssicherheit ebenfalls sachlich<br />

begründet und nicht willkürlich. Mit einer gesetzlichen (Mindest-)Vorplatztiefe<br />

von 6 m ist im Regelfall auch die Verhältnismässigkeit gewahrt,<br />

zumal mit einer Regelung generell-abstrakter Art einer Vielzahl<br />

von Fällen, d.h. konkret den unterschiedlichen Fahrzeuglängen, Rechnung<br />

getragen werden muss. Sollte sich die Bestimmung im Einzelfall<br />

als unverhältnismässig erweisen, steht als Korrektiv bei gegebenen Voraussetzungen<br />

die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verfügung. …<br />

(VGE 1040/06 vom 30. November <strong>2006</strong>).<br />

9. Enteignungsrecht<br />

9.1 Enteignung und Nutzungsplanung<br />

- Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Enteignung und das<br />

Enteignungsverfahren sind bereits bei der Überprüfung des Planfestsetzungsbeschlusses<br />

zu berücksichtigen (Erw. 5.1).<br />

- Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 5.2).<br />

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