EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.4<br />
Indes ist bei Grundstücken, welche an Strassen grenzen, auch ein<br />
Strassenabstand zu beachten. Der Abstand gegenüber öffentlichen<br />
Strassen richtet sich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung<br />
(65 Abs. 1 PBG). Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch<br />
gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von<br />
mindestens 3 m einzuhalten (65 Abs. 2 PBG). Ein Abstand von (mindestens)<br />
3 m sehen § 41 Abs. 1 lit. a der kantonalen Strassenverordnung<br />
vom 15. September 1999 (StrV; SR<strong>SZ</strong> 442.110) und der dieser Bestimmung<br />
nachgebildete Art. 47 (lit. c) BauR auch für Gebäude und<br />
ähnlich wirkende Anlagen gegenüber Nebenstrassen vor. Unter mehreren<br />
anwendbaren Abstandsvorschriften (d.h. Grenzabstände, Strassenabstände<br />
etc.) geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht (§ 68 Abs.<br />
3 PBG; Art. 50 Abs. 2 BauR).<br />
Die Bestimmungen der Strassenverordnung sind unter dem Vorbehalt<br />
der Gesetzgebung des Bundes sowie kantonaler Spezialregelungen und<br />
des Planungs- und Baugesetzes normiert (§ 2 Abs. 2 StrV). Die kantonalen<br />
Bauvorschriften gelten unter dem Vorbehalt abweichender kantonaler<br />
Bestimmungen als Mindestvorschriften in allen Gemeinden (§ 51 Abs. 1<br />
PBG), wobei die Gemeinden für ihr Gebiet weitergehende Vorschriften<br />
erlassen können (§ 51 Abs. 2 PBG).<br />
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BauR ist bei jeder Garage ein Vorplatz von mindestens<br />
6 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu<br />
beanspruchen. Diese Bestimmung mit der Marginalie "Ein- und Ausfahrten,<br />
Garagenvorplätze" ist systematisch dem III. Titel "Bauvorschriften"<br />
lit. E "Verkehrssicherheit" zugeordnet. Durch die Systematik wird mithin<br />
verdeutlicht, dass die Mindesttiefe eines Garagenvorplatzes von 6 m<br />
analog den Strassenabstandsvorschriften der ungehinderten Abwicklung<br />
des Verkehrs, d.h. den Sicherheitsinteressen, dient. Gemäss ständiger<br />
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist der Strassenabstand (im<br />
Sinne von § 65 Abs. 2 PBG) grundsätzlich einzuhalten, wenn die Privatstrasse<br />
eine Feinerschliessungsstrasse für mehrere Bauparzellen oder ein<br />
vergleichbares, nicht parzelliertes Baugrundstück darstellt (VGE<br />
1059/98 vom 25. Juni 1999, Erw. 2b; VGE 1035/97 vom 24. Oktober<br />
1997, Prot. 983; <strong>EGV</strong> 1991 S. 13 ff.). Sinn und Zweck gesetzlicher<br />
Mindesttiefen von Vorplätzen von Garagen im Besonderen bestehen darin,<br />
Raum für das (vorübergehende) Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen,<br />
ohne dass beim Schliessen oder Öffnen der Garage der Fussgängeroder<br />
der Fahrzeugverkehr auf dem Trottoir oder der Fahrbahn beeinträchtigt<br />
wird. Daher kann sich die Bestimmung dem Sinne nach nur auf mit<br />
Schliessvorrichtungen versehene Garagen, nicht jedoch auf Einstellräume<br />
ohne Tore oder sonstige Abschrankungen und erst recht jedoch nicht<br />
auf offene Carports beziehen. Als Schliessvorrichtung gilt auch eine automatische,<br />
vom Fahrzeug aus bedienbare Anlage; eine solche fordert<br />
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