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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.4<br />

Indes ist bei Grundstücken, welche an Strassen grenzen, auch ein<br />

Strassenabstand zu beachten. Der Abstand gegenüber öffentlichen<br />

Strassen richtet sich nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung<br />

(65 Abs. 1 PBG). Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch<br />

gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von<br />

mindestens 3 m einzuhalten (65 Abs. 2 PBG). Ein Abstand von (mindestens)<br />

3 m sehen § 41 Abs. 1 lit. a der kantonalen Strassenverordnung<br />

vom 15. September 1999 (StrV; SR<strong>SZ</strong> 442.110) und der dieser Bestimmung<br />

nachgebildete Art. 47 (lit. c) BauR auch für Gebäude und<br />

ähnlich wirkende Anlagen gegenüber Nebenstrassen vor. Unter mehreren<br />

anwendbaren Abstandsvorschriften (d.h. Grenzabstände, Strassenabstände<br />

etc.) geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht (§ 68 Abs.<br />

3 PBG; Art. 50 Abs. 2 BauR).<br />

Die Bestimmungen der Strassenverordnung sind unter dem Vorbehalt<br />

der Gesetzgebung des Bundes sowie kantonaler Spezialregelungen und<br />

des Planungs- und Baugesetzes normiert (§ 2 Abs. 2 StrV). Die kantonalen<br />

Bauvorschriften gelten unter dem Vorbehalt abweichender kantonaler<br />

Bestimmungen als Mindestvorschriften in allen Gemeinden (§ 51 Abs. 1<br />

PBG), wobei die Gemeinden für ihr Gebiet weitergehende Vorschriften<br />

erlassen können (§ 51 Abs. 2 PBG).<br />

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BauR ist bei jeder Garage ein Vorplatz von mindestens<br />

6 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu<br />

beanspruchen. Diese Bestimmung mit der Marginalie "Ein- und Ausfahrten,<br />

Garagenvorplätze" ist systematisch dem III. Titel "Bauvorschriften"<br />

lit. E "Verkehrssicherheit" zugeordnet. Durch die Systematik wird mithin<br />

verdeutlicht, dass die Mindesttiefe eines Garagenvorplatzes von 6 m<br />

analog den Strassenabstandsvorschriften der ungehinderten Abwicklung<br />

des Verkehrs, d.h. den Sicherheitsinteressen, dient. Gemäss ständiger<br />

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist der Strassenabstand (im<br />

Sinne von § 65 Abs. 2 PBG) grundsätzlich einzuhalten, wenn die Privatstrasse<br />

eine Feinerschliessungsstrasse für mehrere Bauparzellen oder ein<br />

vergleichbares, nicht parzelliertes Baugrundstück darstellt (VGE<br />

1059/98 vom 25. Juni 1999, Erw. 2b; VGE 1035/97 vom 24. Oktober<br />

1997, Prot. 983; <strong>EGV</strong> 1991 S. 13 ff.). Sinn und Zweck gesetzlicher<br />

Mindesttiefen von Vorplätzen von Garagen im Besonderen bestehen darin,<br />

Raum für das (vorübergehende) Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen,<br />

ohne dass beim Schliessen oder Öffnen der Garage der Fussgängeroder<br />

der Fahrzeugverkehr auf dem Trottoir oder der Fahrbahn beeinträchtigt<br />

wird. Daher kann sich die Bestimmung dem Sinne nach nur auf mit<br />

Schliessvorrichtungen versehene Garagen, nicht jedoch auf Einstellräume<br />

ohne Tore oder sonstige Abschrankungen und erst recht jedoch nicht<br />

auf offene Carports beziehen. Als Schliessvorrichtung gilt auch eine automatische,<br />

vom Fahrzeug aus bedienbare Anlage; eine solche fordert<br />

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