EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.4<br />
rungsrat zurückzuweisen, welchem im Gegensatz zum Verwaltungsgericht<br />
eine umfassendere Überprüfungszuständigkeit zukommt (…).<br />
3.6 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Regierungsrat<br />
die örtlichen Verhältnisse in … kannte und der Sachverhalt<br />
sogar aufgrund von Fotos dokumentiert war. Eigene Ortskenntnisse oder<br />
Amtsnotorietät können einen Augenschein überflüssig machen, wenn im<br />
zu überprüfenden Entscheid eine rechtsgenügliche Auslegeordnung des<br />
relevanten augenfälligen Sachverhaltes vorgenommen und in den Akten<br />
dokumentiert wurde, so dass der Sachverhalt und die darauf basierende<br />
rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der eigenen Ortskenntnisse<br />
überprüft werden kann. Dies war indes in casu nicht möglich (siehe oben<br />
Erw. 3.3). Daran ändern auch die aktenkundigen Farbfotos nichts. … Die<br />
Nah- und Fernwirkung des Bauvorhabens ist vielmehr vor Ort unter Einbezug<br />
der tangierten Inventarobjekte des ISOS und des KIGBO aus verschiedenen<br />
Blickwinkeln zu begutachten, wobei die Auswirkungen des<br />
geplanten Bauvorhabens anhand des Baugespannes und der Baupläne in<br />
Anwesenheit der Parteien sowie des kantonalen Denkmalpflegers zu eruieren<br />
sind.<br />
Ein Augenschein durch die erste Beschwerdeinstanz drängt sich aber<br />
auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin rügt, die Ästhetikfrage sei<br />
nur zur Begründung des Bauabschlages vorgeschoben worden. Es ist<br />
mithin durch den Regierungsrat sicherzustellen, dass eine Bauverweigerung<br />
nicht aus sachfremden Gründen beschlossen wurde bzw. wird. Von<br />
einer Rückweisung an die Erstinstanz ist deshalb abzusehen, zumal auch<br />
verfahrensökonomische Gründe dagegen sprechen. Dass damit die zurückhaltende<br />
Überprüfungszuständigkeit des Regierungsrates (…) unverändert<br />
bleibt, versteht sich ohne Weiteres.<br />
(VGE 1063/05 vom 26. Januar <strong>2006</strong>).<br />
8.4 Strassenabstand<br />
- Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig, zwischen einer<br />
geschlossenen Garagenbaute und einem (offenen) Carport zu differenzieren<br />
und unterschiedliche Strassenabstände anzuwenden (Erw. 4).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
4.1 Es ist unbestritten, dass der fragliche Autounterstand/Garage als<br />
Nebenbaute im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG und Art. 43 Abs. 1 BauR zu<br />
qualifizieren ist, für welche ein Grenzabstand von 2.5 m zu wahren ist.<br />
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