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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.4<br />

rungsrat zurückzuweisen, welchem im Gegensatz zum Verwaltungsgericht<br />

eine umfassendere Überprüfungszuständigkeit zukommt (…).<br />

3.6 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Regierungsrat<br />

die örtlichen Verhältnisse in … kannte und der Sachverhalt<br />

sogar aufgrund von Fotos dokumentiert war. Eigene Ortskenntnisse oder<br />

Amtsnotorietät können einen Augenschein überflüssig machen, wenn im<br />

zu überprüfenden Entscheid eine rechtsgenügliche Auslegeordnung des<br />

relevanten augenfälligen Sachverhaltes vorgenommen und in den Akten<br />

dokumentiert wurde, so dass der Sachverhalt und die darauf basierende<br />

rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung der eigenen Ortskenntnisse<br />

überprüft werden kann. Dies war indes in casu nicht möglich (siehe oben<br />

Erw. 3.3). Daran ändern auch die aktenkundigen Farbfotos nichts. … Die<br />

Nah- und Fernwirkung des Bauvorhabens ist vielmehr vor Ort unter Einbezug<br />

der tangierten Inventarobjekte des ISOS und des KIGBO aus verschiedenen<br />

Blickwinkeln zu begutachten, wobei die Auswirkungen des<br />

geplanten Bauvorhabens anhand des Baugespannes und der Baupläne in<br />

Anwesenheit der Parteien sowie des kantonalen Denkmalpflegers zu eruieren<br />

sind.<br />

Ein Augenschein durch die erste Beschwerdeinstanz drängt sich aber<br />

auch deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin rügt, die Ästhetikfrage sei<br />

nur zur Begründung des Bauabschlages vorgeschoben worden. Es ist<br />

mithin durch den Regierungsrat sicherzustellen, dass eine Bauverweigerung<br />

nicht aus sachfremden Gründen beschlossen wurde bzw. wird. Von<br />

einer Rückweisung an die Erstinstanz ist deshalb abzusehen, zumal auch<br />

verfahrensökonomische Gründe dagegen sprechen. Dass damit die zurückhaltende<br />

Überprüfungszuständigkeit des Regierungsrates (…) unverändert<br />

bleibt, versteht sich ohne Weiteres.<br />

(VGE 1063/05 vom 26. Januar <strong>2006</strong>).<br />

8.4 Strassenabstand<br />

- Es ist aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig, zwischen einer<br />

geschlossenen Garagenbaute und einem (offenen) Carport zu differenzieren<br />

und unterschiedliche Strassenabstände anzuwenden (Erw. 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4.1 Es ist unbestritten, dass der fragliche Autounterstand/Garage als<br />

Nebenbaute im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG und Art. 43 Abs. 1 BauR zu<br />

qualifizieren ist, für welche ein Grenzabstand von 2.5 m zu wahren ist.<br />

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