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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.3<br />

3.4 Diese in Erwägung 3.3 erwähnten Mängel hat der Regierungsrat in<br />

seinem Beschwerdeentscheid insofern teilweise behoben, als er ausdrücklich<br />

erwähnt, dass der Dorfteil … im Bundesinventar der schützenswerten<br />

Ortsbilder (ISOS) figuriere. Er hat zudem allgemein die rechtlichen<br />

Konsequenzen des ISOS, aber auch des <strong>Kanton</strong>alen Inventars<br />

geschützter Bauten und Objekte (KIGBO), worin mit der röm.-kath.<br />

Pfarrkirche und der Kapelle … zwei Objekte in der unmittelbaren Umgebung<br />

der Bauliegenschaft aufgenommen sind, dargelegt. Eine Darstellung<br />

der konkreten Schutzwürdigkeit und der umgebungsbezogenen Bedeutung<br />

der Inventarobjekte findet sich jedoch auch im angefochtenen<br />

Beschwerdeentscheid nicht.<br />

Etwas einlässlicher setzt sich der Regierungsrat dagegen mit der Bauliegenschaft<br />

und der geplanten Mobilfunkanlage auseinander. Er hält<br />

fest, dass dem „…block“ eine dominierende und weit herum wahrnehmbare<br />

Wirkung zukomme. Es sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass<br />

ein solches Gebäude in der Kernzone heute wohl nicht mehr bewilligungsfähig<br />

sei und weitere bauliche Vorkehrungen, welche die Situation<br />

insgesamt zusätzlich verschlechtern, verhindert werden müssten. Das<br />

Bauvorhaben weise insgesamt beträchtliche Ausmasse aus und tangiere<br />

das Orts- und Landschaftsbild bereits für sich allein nicht unwesentlich.<br />

Es würde zusammen mit der bereits prägenden Wirkung des „…blocks“<br />

noch mehr zum Blickfang und dominierenden Objekt im Ortsbild von …<br />

werden. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung (Art. 5 Abs. 1 BauR)<br />

könne aufgrund der bereits beeinträchtigten Situation nicht gesprochen<br />

werden.<br />

Soweit der Regierungsrat in der Folge dann auf den qualifizierten Ortsbild-<br />

und Inventarobjektschutz verweist (Art. 5 Abs. 3 lit. a und Art. 6<br />

Abs. 1 BauR; ISOS; KIGBO) fehlt die vertiefte Auseinandersetzung mit<br />

der - wie bereits erwähnt - nicht dargelegten konkreten Schutzwürdigkeit<br />

und räumlichen Bedeutung der Inventarobjekte und der allfälligen Beeinträchtigung<br />

durch das umstrittene Bauvorhaben.<br />

3.5 Bei der vorliegenden Ausgangslage wäre es, sowohl was die befriedigende<br />

Gesamtwirkung als auch den Inventarobjektschutz betrifft, im<br />

Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens angezeigt gewesen,<br />

unter Beizug des kantonalen Denkmalpflegers einen (von der Beschwerdeführerin<br />

beantragten) Augenschein durchzuführen. Indem der<br />

Regierungsrat dies unterliess, hat er das rechtliche Gehör verletzt. Zudem<br />

ist auch im Verwaltungsbeschwerdeentscheid die Begründung in<br />

den entscheidenden Punkten ungenügend ausgefallen. In teilweiser Gutheissung<br />

der Beschwerde ist deshalb der angefochtene RRB aufzuheben<br />

und die Sache zur Durchführung des Augenscheines (unter Beizug des<br />

kantonalen Denkmalpflegers) und zur Neubeurteilung an den Regie-<br />

170

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