EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.3<br />
3.4 Diese in Erwägung 3.3 erwähnten Mängel hat der Regierungsrat in<br />
seinem Beschwerdeentscheid insofern teilweise behoben, als er ausdrücklich<br />
erwähnt, dass der Dorfteil … im Bundesinventar der schützenswerten<br />
Ortsbilder (ISOS) figuriere. Er hat zudem allgemein die rechtlichen<br />
Konsequenzen des ISOS, aber auch des <strong>Kanton</strong>alen Inventars<br />
geschützter Bauten und Objekte (KIGBO), worin mit der röm.-kath.<br />
Pfarrkirche und der Kapelle … zwei Objekte in der unmittelbaren Umgebung<br />
der Bauliegenschaft aufgenommen sind, dargelegt. Eine Darstellung<br />
der konkreten Schutzwürdigkeit und der umgebungsbezogenen Bedeutung<br />
der Inventarobjekte findet sich jedoch auch im angefochtenen<br />
Beschwerdeentscheid nicht.<br />
Etwas einlässlicher setzt sich der Regierungsrat dagegen mit der Bauliegenschaft<br />
und der geplanten Mobilfunkanlage auseinander. Er hält<br />
fest, dass dem „…block“ eine dominierende und weit herum wahrnehmbare<br />
Wirkung zukomme. Es sei der Vorinstanz darin beizupflichten, dass<br />
ein solches Gebäude in der Kernzone heute wohl nicht mehr bewilligungsfähig<br />
sei und weitere bauliche Vorkehrungen, welche die Situation<br />
insgesamt zusätzlich verschlechtern, verhindert werden müssten. Das<br />
Bauvorhaben weise insgesamt beträchtliche Ausmasse aus und tangiere<br />
das Orts- und Landschaftsbild bereits für sich allein nicht unwesentlich.<br />
Es würde zusammen mit der bereits prägenden Wirkung des „…blocks“<br />
noch mehr zum Blickfang und dominierenden Objekt im Ortsbild von …<br />
werden. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung (Art. 5 Abs. 1 BauR)<br />
könne aufgrund der bereits beeinträchtigten Situation nicht gesprochen<br />
werden.<br />
Soweit der Regierungsrat in der Folge dann auf den qualifizierten Ortsbild-<br />
und Inventarobjektschutz verweist (Art. 5 Abs. 3 lit. a und Art. 6<br />
Abs. 1 BauR; ISOS; KIGBO) fehlt die vertiefte Auseinandersetzung mit<br />
der - wie bereits erwähnt - nicht dargelegten konkreten Schutzwürdigkeit<br />
und räumlichen Bedeutung der Inventarobjekte und der allfälligen Beeinträchtigung<br />
durch das umstrittene Bauvorhaben.<br />
3.5 Bei der vorliegenden Ausgangslage wäre es, sowohl was die befriedigende<br />
Gesamtwirkung als auch den Inventarobjektschutz betrifft, im<br />
Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens angezeigt gewesen,<br />
unter Beizug des kantonalen Denkmalpflegers einen (von der Beschwerdeführerin<br />
beantragten) Augenschein durchzuführen. Indem der<br />
Regierungsrat dies unterliess, hat er das rechtliche Gehör verletzt. Zudem<br />
ist auch im Verwaltungsbeschwerdeentscheid die Begründung in<br />
den entscheidenden Punkten ungenügend ausgefallen. In teilweiser Gutheissung<br />
der Beschwerde ist deshalb der angefochtene RRB aufzuheben<br />
und die Sache zur Durchführung des Augenscheines (unter Beizug des<br />
kantonalen Denkmalpflegers) und zur Neubeurteilung an den Regie-<br />
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