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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

Rückscheins oder der nicht zugestellten Sendung). Die Gefahr von verzögerten<br />

und mehr Aufwand erfordernden Zustellungen von gerichtlichen<br />

Urkunden besteht somit auch bei Zustellungen ins grenznahe Ausland.<br />

Auch aus diesem Grund kann das schutzwürdige Interesse, zeitraubende<br />

Verfahren zu verhindern, für den vorliegenden Fall nicht verneint werden.<br />

e) Unbegründet ist sodann die Rüge, die besagte Verfügung hätte dem<br />

Anwalt der Beklagten in Österreich zugestellt werden müssen, nachdem<br />

Vorinstanz und Kläger um die entsprechende Vertretung gewusst hätten.<br />

Die Beklagte leitet die angebliche Kenntnis der Vorinstanz über dieses<br />

Vertretungsverhältnis aus einem der Berufungsbegründung beigelegten<br />

(nicht datierten) Zustellersuchen des Bezirksgerichts Feldkirch sowie<br />

weiteren Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren AV (…) beim Bezirksgericht<br />

March ab. Aus den vorgelegten Urkunden geht jedoch nicht hervor,<br />

in welchem Zeitpunkt die Vorinstanz von der beim Bezirksgericht<br />

Feldkirch hängigen Scheidungsklage und der dortigen Prozessvertretung<br />

der Beklagten durch Rechtsanwalt B. Kenntnis erhielt. Diesen Unterlagen<br />

kann nur entnommen werden, dass die rechtshilfeweise Zustellung<br />

an den Kläger am 25. Juli 2005 erfolgt war und die entsprechende<br />

Überweisungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March an<br />

die um Rechtshilfe ersuchende Behörde vom 27. Juli 2005 datiert. Damit<br />

steht nicht fest, dass die Vorinstanz als Rechtshilfebehörde im Zeitpunkt<br />

des (zweiten) Versuchs um Zustellung der Klageschrift vom<br />

11. Juli 2005 von der Vollmachterteilung an Rechtsanwalt B. in jenem<br />

Verfahren bereits wusste. Selbst wenn aber die Vorinstanz um das Vertretungsverhältnis<br />

im österreichischen Verfahren gewusst hätte, wäre sie<br />

nicht zwingend gehalten gewesen, die Zustellung der Klageschrift mit<br />

den entsprechenden Fristansetzungen an diesen zu tätigen, nachdem<br />

von Seiten der Beklagten für das schweizerische Verfahren noch keine<br />

Bevollmächtigung vorlag (§ 113 Abs. 1 GO) und auch nicht zwingend<br />

davon ausgegangen werden musste, die Beklagte würde Rechtsanwalt B.<br />

auch für das in der Schweiz rechtshängig gemachte Scheidungsverfahren<br />

Vollmacht erteilen.<br />

f) Die Beklagte lässt schliesslich vorbringen, durch das Vorgehen der<br />

Vorinstanz sei sie schlechter gestellt worden als eine in der Schweiz<br />

wohnhafte beklagte Partei, der gemäss § 112 Abs. 3 ZPO im Falle der<br />

Säumnis eine Nachfrist mit Androhung der Folgen erneuter Säumnis<br />

angesetzt worden wäre. Es hätte der Beklagten deshalb eine Nachfrist<br />

zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers sowie zur Einreichung der<br />

Klageantwort eingeräumt werden müssen. Die einmalige Fristansetzung<br />

ohne Nachfrist verletze das Gleichbehandlungsgebot und den Anspruch<br />

auf rechtliches Gehör.<br />

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