EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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das bisherige Verfahren nicht in allen Bereichen rechtsgenüglich gerecht<br />
geworden.<br />
3.2 Der Gemeinderat argumentierte in seinem Entscheid im Wesentlichen<br />
damit, dass:<br />
- die geplante Mobilfunkantenne „in massiver Art und Weise das Ortsbild<br />
von …“ störe,<br />
- sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur röm.-kath. Kirche, der reformierten<br />
Kirche und der historisch sehr wertvollen …-Kapelle befinde,<br />
- der Bausünde aus den siebziger Jahren (gemeint ist der sog.<br />
„…block“, auf welchem die Mobilfunkantenne errichtet werden soll)<br />
nicht noch die „Krone“ aufgesetzt werden soll,<br />
- dieses Mehrfamilienhaus (sog. „…block“) 27 m hoch sei und die anderen<br />
Häuser in der Kernzone bei weitem überrage,<br />
- und der Standort mitten im Dorfkern neben den drei Kirchen als markante<br />
Gebäude für die Antennenanlage völlig ungeeignet sei.<br />
Des Weiteren hat der Gemeinderat auf die Stellungnahme des kantonalen<br />
Denkmalpflegers verwiesen, welcher am 1. Februar 2005 dem Gemeinderat<br />
schrieb:<br />
„Sie haben uns das obengenannte Bauvorhaben zur Stellungnahme<br />
zukommen lassen, da sich das Haus … einerseits in der Ortskernzone<br />
von … und anderseits unmittelbar neben zwei Inventarobjekten<br />
(Pfarrkirche und Kapelle …) befindet.<br />
Wir teilen die Ansicht der Gemeindebehörden, dass das ohnehin<br />
zu grosse Volumen des Hauses … nicht zusätzlich durch eine aufgesetzte<br />
Antennenanlage betont werden darf. Dadurch würden die<br />
beiden bedeutenden Inventarobjekte noch mehr beeinträchtigt.“<br />
B 8.3<br />
3.3 Bei dieser gemeinderätlichen Begründung fehlt nun eine detaillierte<br />
Auslegeordnung des massgebenden Sachverhaltes. Es wäre vor allem<br />
angebracht gewesen, zunächst die konkrete Schutzwürdigkeit und die<br />
raum- und umgebungsbezogene Bedeutung der erwähnten Inventarobjekte<br />
sowie der Kernzone darzulegen sowie deren Beeinträchtigung bzw. die<br />
Einordnung des fraglichen Bauvorhabens konkret zu beurteilen und alsdann<br />
das Beurteilungsergebnis nachvollziehbar zu begründen. Einzig in<br />
der kurzen Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers, welche jedoch<br />
im gemeinderätlichen Beschluss nicht wörtlich zitiert und die der<br />
Bauherrschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht zugestellt<br />
wurde, wird als konkreter Negativpunkt die zusätzliche Betonung „des<br />
ohnehin zu grosse(n) Volumen(s) des Hauses …“ erwähnt, womit „die<br />
beiden bedeutenden Inventarobjekte noch mehr beeinträchtigt“ würden.<br />
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