01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

das bisherige Verfahren nicht in allen Bereichen rechtsgenüglich gerecht<br />

geworden.<br />

3.2 Der Gemeinderat argumentierte in seinem Entscheid im Wesentlichen<br />

damit, dass:<br />

- die geplante Mobilfunkantenne „in massiver Art und Weise das Ortsbild<br />

von …“ störe,<br />

- sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur röm.-kath. Kirche, der reformierten<br />

Kirche und der historisch sehr wertvollen …-Kapelle befinde,<br />

- der Bausünde aus den siebziger Jahren (gemeint ist der sog.<br />

„…block“, auf welchem die Mobilfunkantenne errichtet werden soll)<br />

nicht noch die „Krone“ aufgesetzt werden soll,<br />

- dieses Mehrfamilienhaus (sog. „…block“) 27 m hoch sei und die anderen<br />

Häuser in der Kernzone bei weitem überrage,<br />

- und der Standort mitten im Dorfkern neben den drei Kirchen als markante<br />

Gebäude für die Antennenanlage völlig ungeeignet sei.<br />

Des Weiteren hat der Gemeinderat auf die Stellungnahme des kantonalen<br />

Denkmalpflegers verwiesen, welcher am 1. Februar 2005 dem Gemeinderat<br />

schrieb:<br />

„Sie haben uns das obengenannte Bauvorhaben zur Stellungnahme<br />

zukommen lassen, da sich das Haus … einerseits in der Ortskernzone<br />

von … und anderseits unmittelbar neben zwei Inventarobjekten<br />

(Pfarrkirche und Kapelle …) befindet.<br />

Wir teilen die Ansicht der Gemeindebehörden, dass das ohnehin<br />

zu grosse Volumen des Hauses … nicht zusätzlich durch eine aufgesetzte<br />

Antennenanlage betont werden darf. Dadurch würden die<br />

beiden bedeutenden Inventarobjekte noch mehr beeinträchtigt.“<br />

B 8.3<br />

3.3 Bei dieser gemeinderätlichen Begründung fehlt nun eine detaillierte<br />

Auslegeordnung des massgebenden Sachverhaltes. Es wäre vor allem<br />

angebracht gewesen, zunächst die konkrete Schutzwürdigkeit und die<br />

raum- und umgebungsbezogene Bedeutung der erwähnten Inventarobjekte<br />

sowie der Kernzone darzulegen sowie deren Beeinträchtigung bzw. die<br />

Einordnung des fraglichen Bauvorhabens konkret zu beurteilen und alsdann<br />

das Beurteilungsergebnis nachvollziehbar zu begründen. Einzig in<br />

der kurzen Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers, welche jedoch<br />

im gemeinderätlichen Beschluss nicht wörtlich zitiert und die der<br />

Bauherrschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht zugestellt<br />

wurde, wird als konkreter Negativpunkt die zusätzliche Betonung „des<br />

ohnehin zu grosse(n) Volumen(s) des Hauses …“ erwähnt, womit „die<br />

beiden bedeutenden Inventarobjekte noch mehr beeinträchtigt“ würden.<br />

169

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!