EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
B 8.3<br />
ist. Die gesamthaft 24 m lange Nordfassade ist des Weiteren in der Mitte<br />
in einer Breite von 6.3 m um ca. 4.3 m zurückversetzt, was die teilweisen<br />
Dachabschrägungen der beiden vorspringenden Eckgebäudeteile<br />
zusätzlich betont. Die Ostfassade steht im nördlichen (abgeschrägten)<br />
Bereich auf einer Länge von knapp 8.85 m gegenüber dem 6.65 m langen<br />
südöstlichen Fassadenbereich um 2 m vor. Der längere nordöstliche<br />
Bereich ist zwar als massgebliche Hauptfassade zu qualifizieren, die<br />
Staffelung der Ostfassade unterstreicht aber ebenfalls die Unterschiedlichkeit<br />
zwischen nördlichem und südlichem Bereich, zumal wenn die<br />
Rücksetzungen des Attika-/Dachgeschosses im südlichen Bereich noch<br />
mitberücksichtigt werden. Aus all diesen Gründen gelangt das Gericht<br />
deshalb zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Ostfassade als Giebelfassade<br />
qualifiziert werden darf und das Giebeldreieck bzw. -trapez bei<br />
der Gebäudehöhenberechnung ausser Betracht fällt. Dieses Beurteilungsergebnis<br />
drängt sich umso mehr auf, als der Giebelfassadencharakter<br />
mit einem zusätzlichen flachen Giebeldachaufbau zweifelsfrei hergestellt<br />
werden könnte, allerdings im Vergleich zum konkreten Projekt mit<br />
einer Mehrbeeinträchtigung der Umgebung (Höherbau). Es ergibt sich<br />
somit für die Ostfassade des Hauses C, dass mit der Nichtanrechnung<br />
des Giebeltrapezes die in der Wohnzone 2 erforderliche Gebäudehöhe<br />
von 8 m (Art. 45 BauR) klar eingehalten wird (mit dem Giebeltrapez<br />
würde die Gebäudehöhe um ca. 35 cm überschritten).<br />
(VGE 1062/05 vom 15. Februar <strong>2006</strong>).<br />
8.3 Ortsbildschutz<br />
- Ortsbild- und Inventarobjektschutz. Bei Mobilfunkantennen ist eine<br />
umfassende Sachverhaltsabklärung erforderlich.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3.1 Zieht man in Betracht, dass sich mit dem Ortsbild- und Inventarobjektsschutz<br />
einerseits und den Vorgaben der Fernmeldedienstkonzession<br />
(Versorgungspflicht, Qualitäts- und Kapazitätsansprüche) und der<br />
Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10<br />
EMRK) anderseits gewichtige Interessen gegenüberstehen, so ist es in<br />
ausgeprägtem Masse angezeigt, aufgrund einer umfassenden Sachverhaltsabklärung<br />
in zulässiger Berücksichtigung des kommunalen Beurteilungsspielraumes<br />
diese Interessenabwägung zu treffen und die Entscheidung<br />
alsdann nachvollziehbar zu begründen. Diesen Anforderungen ist<br />
168