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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.3<br />

ist. Die gesamthaft 24 m lange Nordfassade ist des Weiteren in der Mitte<br />

in einer Breite von 6.3 m um ca. 4.3 m zurückversetzt, was die teilweisen<br />

Dachabschrägungen der beiden vorspringenden Eckgebäudeteile<br />

zusätzlich betont. Die Ostfassade steht im nördlichen (abgeschrägten)<br />

Bereich auf einer Länge von knapp 8.85 m gegenüber dem 6.65 m langen<br />

südöstlichen Fassadenbereich um 2 m vor. Der längere nordöstliche<br />

Bereich ist zwar als massgebliche Hauptfassade zu qualifizieren, die<br />

Staffelung der Ostfassade unterstreicht aber ebenfalls die Unterschiedlichkeit<br />

zwischen nördlichem und südlichem Bereich, zumal wenn die<br />

Rücksetzungen des Attika-/Dachgeschosses im südlichen Bereich noch<br />

mitberücksichtigt werden. Aus all diesen Gründen gelangt das Gericht<br />

deshalb zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Ostfassade als Giebelfassade<br />

qualifiziert werden darf und das Giebeldreieck bzw. -trapez bei<br />

der Gebäudehöhenberechnung ausser Betracht fällt. Dieses Beurteilungsergebnis<br />

drängt sich umso mehr auf, als der Giebelfassadencharakter<br />

mit einem zusätzlichen flachen Giebeldachaufbau zweifelsfrei hergestellt<br />

werden könnte, allerdings im Vergleich zum konkreten Projekt mit<br />

einer Mehrbeeinträchtigung der Umgebung (Höherbau). Es ergibt sich<br />

somit für die Ostfassade des Hauses C, dass mit der Nichtanrechnung<br />

des Giebeltrapezes die in der Wohnzone 2 erforderliche Gebäudehöhe<br />

von 8 m (Art. 45 BauR) klar eingehalten wird (mit dem Giebeltrapez<br />

würde die Gebäudehöhe um ca. 35 cm überschritten).<br />

(VGE 1062/05 vom 15. Februar <strong>2006</strong>).<br />

8.3 Ortsbildschutz<br />

- Ortsbild- und Inventarobjektschutz. Bei Mobilfunkantennen ist eine<br />

umfassende Sachverhaltsabklärung erforderlich.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.1 Zieht man in Betracht, dass sich mit dem Ortsbild- und Inventarobjektsschutz<br />

einerseits und den Vorgaben der Fernmeldedienstkonzession<br />

(Versorgungspflicht, Qualitäts- und Kapazitätsansprüche) und der<br />

Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10<br />

EMRK) anderseits gewichtige Interessen gegenüberstehen, so ist es in<br />

ausgeprägtem Masse angezeigt, aufgrund einer umfassenden Sachverhaltsabklärung<br />

in zulässiger Berücksichtigung des kommunalen Beurteilungsspielraumes<br />

diese Interessenabwägung zu treffen und die Entscheidung<br />

alsdann nachvollziehbar zu begründen. Diesen Anforderungen ist<br />

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