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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.2<br />

Erw. 4.2). Auch Mischformen oder sonst wie vom Üblichen abweichende<br />

Dachformen sind von der Anrechnung bei der Gebäudehöhenbemessung<br />

- sofern die vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden - ausgenommen.<br />

Entscheidend ist, ob die geplante Dachform die 45°- Linie<br />

überschreitet oder nicht. Wird die 45°- Linie überschritten, ist diese<br />

nach oben bis zur Einhaltung des 45°- Winkels zu verschieben. Für die<br />

Gebäudehöhe ist alsdann der Schnittpunkt der 45°- Linie mit der Fassadenflucht<br />

massgebend (VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000, Erw. 4c).<br />

Der Schnittpunkt liegt also nicht zwingend innerhalb der projektierten<br />

Baute. Hiervon zu unterscheiden ist, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung<br />

nicht mit einer hypothetischen Gebäudehülle und hypothetischen<br />

Hauptfassaden, die auf einer konkreten Bauliegenschaft unter Einhaltung<br />

der übrigen masslichen Vorgaben möglich wären, die Gebäudehöhe<br />

ermittelt werden darf. Es geht mit anderen Worten nicht an, dass mit<br />

einem hypothetisch erweitertem Grundriss eine Dachaufbaute nur deshalb<br />

nicht mehr zur Gebäudehöhenbemessung angerechnet werden soll,<br />

weil sie wegen des hypothetischen Fassadenverlaufes noch unter der<br />

45°- Linie zu liegen käme.<br />

4.2 Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gemischten<br />

Dachformen eine Giebelfassade bzw. ein nicht anrechenbares Giebeldreieck<br />

angenommen werden darf. Für eine restriktive Auslegung bzw.<br />

zurückhaltende Annahme einer Giebelfassade spricht der Umstand, dass<br />

ein Attikageschoss bei allen Fassaden die 45°- Linie einzuhalten hat.<br />

Eine grosszügige Bejahung des Giebelfassadencharakters könnte deshalb<br />

zu einer Benachteiligung der Attikageschosse führen (wobei aber zu beachten<br />

ist, dass die allseitige Rücksetzung des Attikageschosses vor<br />

allem auch aus ästhetischen Gründen angebracht ist, während bei gemischten<br />

Dachformen die ästhetischen Akzente anders gesetzt werden).<br />

Anderseits ist es eine Tatsache, dass heute eine grosse Vielfalt von Dachformen<br />

besteht, und dass die Rechtsprechung von der tatsächlich projektierten<br />

Dachgestaltung ausgeht. Dementsprechend muss folgerichtig<br />

aufgrund des konkreten Projektes eine sachgerechte Beurteilung erfolgen.<br />

4.3 Die fragliche Ostfassade (Kurzfassade) des Hauses C widerspiegelt<br />

die zwei verschiedenen Gesichter der beiden Längsfassaden. Die nach<br />

Süden gerichtete (Vorder-)Fassade zeigt klar auf einen Flachdachbau mit<br />

Attikageschoss hin, während die nördliche, teils in den Hang gebaute<br />

rückseitige Fassade im Ansatz ein Schrägdachbau andeutet, indem in<br />

einer Breite von 4 m (Ostseite) bzw. knapp 5 m (Westseite) ein Kniestock<br />

(80 cm) mit anschliessenden Dachabschrägung (45°- Winkel, im<br />

Plan nicht eingemasst) bis zum abschliessenden Flachdach vorgesehen<br />

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