EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.2<br />
Erw. 4.2). Auch Mischformen oder sonst wie vom Üblichen abweichende<br />
Dachformen sind von der Anrechnung bei der Gebäudehöhenbemessung<br />
- sofern die vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden - ausgenommen.<br />
Entscheidend ist, ob die geplante Dachform die 45°- Linie<br />
überschreitet oder nicht. Wird die 45°- Linie überschritten, ist diese<br />
nach oben bis zur Einhaltung des 45°- Winkels zu verschieben. Für die<br />
Gebäudehöhe ist alsdann der Schnittpunkt der 45°- Linie mit der Fassadenflucht<br />
massgebend (VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000, Erw. 4c).<br />
Der Schnittpunkt liegt also nicht zwingend innerhalb der projektierten<br />
Baute. Hiervon zu unterscheiden ist, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung<br />
nicht mit einer hypothetischen Gebäudehülle und hypothetischen<br />
Hauptfassaden, die auf einer konkreten Bauliegenschaft unter Einhaltung<br />
der übrigen masslichen Vorgaben möglich wären, die Gebäudehöhe<br />
ermittelt werden darf. Es geht mit anderen Worten nicht an, dass mit<br />
einem hypothetisch erweitertem Grundriss eine Dachaufbaute nur deshalb<br />
nicht mehr zur Gebäudehöhenbemessung angerechnet werden soll,<br />
weil sie wegen des hypothetischen Fassadenverlaufes noch unter der<br />
45°- Linie zu liegen käme.<br />
4.2 Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei gemischten<br />
Dachformen eine Giebelfassade bzw. ein nicht anrechenbares Giebeldreieck<br />
angenommen werden darf. Für eine restriktive Auslegung bzw.<br />
zurückhaltende Annahme einer Giebelfassade spricht der Umstand, dass<br />
ein Attikageschoss bei allen Fassaden die 45°- Linie einzuhalten hat.<br />
Eine grosszügige Bejahung des Giebelfassadencharakters könnte deshalb<br />
zu einer Benachteiligung der Attikageschosse führen (wobei aber zu beachten<br />
ist, dass die allseitige Rücksetzung des Attikageschosses vor<br />
allem auch aus ästhetischen Gründen angebracht ist, während bei gemischten<br />
Dachformen die ästhetischen Akzente anders gesetzt werden).<br />
Anderseits ist es eine Tatsache, dass heute eine grosse Vielfalt von Dachformen<br />
besteht, und dass die Rechtsprechung von der tatsächlich projektierten<br />
Dachgestaltung ausgeht. Dementsprechend muss folgerichtig<br />
aufgrund des konkreten Projektes eine sachgerechte Beurteilung erfolgen.<br />
4.3 Die fragliche Ostfassade (Kurzfassade) des Hauses C widerspiegelt<br />
die zwei verschiedenen Gesichter der beiden Längsfassaden. Die nach<br />
Süden gerichtete (Vorder-)Fassade zeigt klar auf einen Flachdachbau mit<br />
Attikageschoss hin, während die nördliche, teils in den Hang gebaute<br />
rückseitige Fassade im Ansatz ein Schrägdachbau andeutet, indem in<br />
einer Breite von 4 m (Ostseite) bzw. knapp 5 m (Westseite) ein Kniestock<br />
(80 cm) mit anschliessenden Dachabschrägung (45°- Winkel, im<br />
Plan nicht eingemasst) bis zum abschliessenden Flachdach vorgesehen<br />
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