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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.2<br />

Konsequenzen tatsächlich begründet sind, ist Sache der materiellen<br />

Beurteilung.<br />

(VGE 1019/06 vom 29. August <strong>2006</strong>).<br />

8.2 Gebäudehöhe<br />

- Gebäudehöhe (§ 60 PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100). Messweise bei gemischten<br />

Dachformen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 Die Messweise der (kommunalen) Gebäudehöhe bestimmt sich<br />

nach kantonalem Recht (§ 31 PBV, SR<strong>SZ</strong> 400.111; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994,<br />

S. 13; VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000, Erw. 1). Diese kantonale<br />

Vorgabe wird im kommunalen Baureglement der Gemeinde … nochmals<br />

ausdrücklich festgehalten (Art. 30 Abs. 1 BauR).<br />

2.2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen<br />

Terrain in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der<br />

Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante das Dachabschlusses<br />

(§ 60 Abs. 2 PBG). Nicht berücksichtigt werden gemäss § 60 Abs. 3<br />

PBG die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden (a), Aufbauten bei<br />

Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge<br />

einnehmen (b), und das Attikageschoss und die Dachbrüstung,<br />

sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade<br />

zurückversetzt sind (c). Bei Dachneigungen über 45° wird das Mehrmass,<br />

dass sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe<br />

gerechnet (§ 60 Abs. 4 PBG).<br />

166<br />

3. (Ausführungen zum gewachsenen Terrain.)<br />

4.1 Hinsichtlich des Schnittpunktes Fassade/Dachhaut kommt in der<br />

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einerseits der in § 60 Abs. 3<br />

lit. c und Abs. 4 PBG festgelegten 45°- Linie und anderseits der Festlegung<br />

des hauptsächlichen Fassadenverlaufes und der allfälligen Abgrenzung<br />

zu einer gestaffelten Bauweise mit selbständigen Gebäudeteilen<br />

massgebende Bedeutung zu (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 4; VGE 1028/00 vom<br />

24. Oktober 2000 Erw. 4). Auszugehen ist von der projektierten Dachgestaltung,<br />

wobei es grundsätzlich belanglos ist, ob sich die Dachform<br />

klar unter ein Attikageschoss oder ein Schrägdach subsumieren lässt<br />

(siehe jedoch nachfolgende Ausführungen zur Giebelfassade, unten

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