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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.1<br />

- dass die heutige Situation problematisch sei, zeige der Gefahrenkataster<br />

und der Umstand, dass der Erschliessungsplan ausdrücklich das<br />

Trennsystem vorsehe;<br />

- aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne zweifelsohne von einer beachtenswerten,<br />

nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Streitsache<br />

gesprochen werden.<br />

Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nebst<br />

dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auch ein Baugesuch für<br />

den Neubau einer Feinerschliessungsstrasse inkl. Werkleitungen beantragt<br />

und für beide Gesuche sei vom Gemeinderat keine Baubewilligung<br />

in Aussicht gestellt worden. Aufgrund des Verhaltens des Gemeinderates<br />

habe sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen, das Baugesuch<br />

(auch) für die Feinerschliessungsstrasse zurückzuziehen. Obwohl die<br />

gleichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe der Gemeinderat das<br />

hier umstrittene Projekt bewilligt und einen provisorischen Anschluss an<br />

die Schmutzwasserleitung gewährt. Diese Sachdarlegung wird vom Gemeinderat<br />

bestritten.<br />

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit wider<br />

Erwarten nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückweise, nimmt die<br />

Beschwerdeführerin auch zu den materiellen Fragen Stellung.<br />

3.1 Vorab ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Bejahung der<br />

Einsprachebefugnis einer rechtlichen Überprüfung standhält. Mit der<br />

unbestrittenen unmittelbaren Angrenzung der beschwerdeführerischen<br />

Liegenschaften an das fragliche Baugebiet ist die räumliche Nähe gegeben.<br />

Es handelt sich mithin um eine Nachbarbeschwerde, auf welche<br />

grundsätzlich und üblicherweise einzutreten ist. Zieht man des Weiteren<br />

in Betracht, dass der Abführung des Meteorwassers im fraglichen Gebiet<br />

offenkundig eine grosse Bedeutung zukommt, andernfalls wohl kaum ein<br />

erst genehmigter Erschliessungsplan bereits wieder teilrevidiert werden<br />

müsste (siehe …), und dass die beschwerdeführerischen Liegenschaften<br />

aus Sicht der Fliessrichtung unterhalb der Bauliegenschaften situiert<br />

sind, machte die Beschwerdeführerin mit der Rüge, bei Gewittern sei der<br />

Abfluss des Meteorwassers nicht gewährleistet, und mit dem Hinweis auf<br />

Art. 54 PBG (siehe oben Erw. 2.1) zudem rechtsgenüglich eine besondere,<br />

hinreichend intensive und die Popularbeschwerde ausschliessende<br />

Betroffenheit geltend. Sollten sich die beschwerdeführerischen Behauptungen<br />

bewahrheiten, würde sich die unmittelbare Betroffenheit in den<br />

eigenen schutzwürdigen Interessen klar manifestieren (siehe BVR <strong>2006</strong>,<br />

S. 264; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4 zu Art. 65). Ob die befürchtete<br />

Benachteiligung und die sich daraus ergebenden rechtlichen<br />

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