EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.1<br />
- dass die heutige Situation problematisch sei, zeige der Gefahrenkataster<br />
und der Umstand, dass der Erschliessungsplan ausdrücklich das<br />
Trennsystem vorsehe;<br />
- aufgrund der örtlichen Verhältnisse könne zweifelsohne von einer beachtenswerten,<br />
nahen Beziehung der Beschwerdeführerin zur Streitsache<br />
gesprochen werden.<br />
Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nebst<br />
dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auch ein Baugesuch für<br />
den Neubau einer Feinerschliessungsstrasse inkl. Werkleitungen beantragt<br />
und für beide Gesuche sei vom Gemeinderat keine Baubewilligung<br />
in Aussicht gestellt worden. Aufgrund des Verhaltens des Gemeinderates<br />
habe sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen, das Baugesuch<br />
(auch) für die Feinerschliessungsstrasse zurückzuziehen. Obwohl die<br />
gleichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, habe der Gemeinderat das<br />
hier umstrittene Projekt bewilligt und einen provisorischen Anschluss an<br />
die Schmutzwasserleitung gewährt. Diese Sachdarlegung wird vom Gemeinderat<br />
bestritten.<br />
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit wider<br />
Erwarten nicht zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückweise, nimmt die<br />
Beschwerdeführerin auch zu den materiellen Fragen Stellung.<br />
3.1 Vorab ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Bejahung der<br />
Einsprachebefugnis einer rechtlichen Überprüfung standhält. Mit der<br />
unbestrittenen unmittelbaren Angrenzung der beschwerdeführerischen<br />
Liegenschaften an das fragliche Baugebiet ist die räumliche Nähe gegeben.<br />
Es handelt sich mithin um eine Nachbarbeschwerde, auf welche<br />
grundsätzlich und üblicherweise einzutreten ist. Zieht man des Weiteren<br />
in Betracht, dass der Abführung des Meteorwassers im fraglichen Gebiet<br />
offenkundig eine grosse Bedeutung zukommt, andernfalls wohl kaum ein<br />
erst genehmigter Erschliessungsplan bereits wieder teilrevidiert werden<br />
müsste (siehe …), und dass die beschwerdeführerischen Liegenschaften<br />
aus Sicht der Fliessrichtung unterhalb der Bauliegenschaften situiert<br />
sind, machte die Beschwerdeführerin mit der Rüge, bei Gewittern sei der<br />
Abfluss des Meteorwassers nicht gewährleistet, und mit dem Hinweis auf<br />
Art. 54 PBG (siehe oben Erw. 2.1) zudem rechtsgenüglich eine besondere,<br />
hinreichend intensive und die Popularbeschwerde ausschliessende<br />
Betroffenheit geltend. Sollten sich die beschwerdeführerischen Behauptungen<br />
bewahrheiten, würde sich die unmittelbare Betroffenheit in den<br />
eigenen schutzwürdigen Interessen klar manifestieren (siehe BVR <strong>2006</strong>,<br />
S. 264; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 4 zu Art. 65). Ob die befürchtete<br />
Benachteiligung und die sich daraus ergebenden rechtlichen<br />
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