EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 8.1<br />
- es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Bauverweigerung der<br />
Beschwerdeführerin bringe, zumal ihre Grundstücke nicht an die geplante<br />
Erschliessungsstrasse grenze;<br />
- die Beschwerdeführerin verfechte „primär rein öffentliche Interessen“,<br />
was kein eigenes schützwürdiges Interesse begründe;<br />
- daran vermöge auch die unter Berufung dieser öffentlichen Interessen<br />
gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nichts zu ändern;<br />
- dies scheitere zunächst daran, dass die beiden Sachverhalte unterschiedlich<br />
seien (…);<br />
- abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin für ihr Bauvorhaben<br />
das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen und allfällige<br />
abschlägige Entscheide anfechten können;<br />
- das Rechtsgleichheitsgebot könnte allenfalls angerufen werden, wenn<br />
der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin (auch)<br />
künftig verwehrt würde, das Meteorwasser ihres Bauvorhabens einstweilen<br />
in die Kanalisation abzuleiten, eine solche Haltung der Vorinstanz<br />
stehe aber nicht zur Diskussion;<br />
- insgesamt habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse<br />
an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. der damit erteilten<br />
Baubewilligung, weshalb gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. d und<br />
Abs. 2 VRP auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (fehlende<br />
Rechtsmittelbefugnis);<br />
- es könne offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zur Recht auf die<br />
Einsprache eingetreten sei.<br />
2.4 Die nunmehr beanwaltete Beschwerdeführerin hält diesem Nichteintreten<br />
vor Verwaltungsgericht mit Beschwerdeschrift vom 7. März<br />
<strong>2006</strong> im Wesentlichen entgegen:<br />
- nachdem der Gemeinderat die Einsprachebefugnis bejaht habe, hätte<br />
die Beschwerdeführerin als juristischer Laie keinen Anlass gehabt, zu<br />
dieser Frage in der Verwaltungsbeschwerde Stellung zu nehmen; sie<br />
habe annehmen dürfen, dass sie zur Beschwerde befugt sei;<br />
- die Beschwerdegegnerin habe erst mit der Beschwerdeantwort vom<br />
9. Januar <strong>2006</strong> die Beschwerdebefugnis in Abrede gestellt, hiezu sei<br />
ihr vom Regierungsrat das rechtliche Gehör nicht gewährt worden;<br />
- entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Beschwerdeführerin<br />
einen praktischen Nachteil zu befürchten, der sie mehr als jeden anderen<br />
belaste, wenn das Projekt realisiert werde;<br />
- es werde eine grosse Fläche asphaltiert, was grosse Auswirkungen auf<br />
das anfallende Meteorwasser habe;<br />
- die Versickerungsmöglichkeiten seien problematisch;<br />
- es werde bestritten, dass die Mischwasserleitung bei einem grösseren<br />
Regenereignis das Meteorwasser aufnehmen könne;<br />
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