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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.1<br />

- es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen eine Bauverweigerung der<br />

Beschwerdeführerin bringe, zumal ihre Grundstücke nicht an die geplante<br />

Erschliessungsstrasse grenze;<br />

- die Beschwerdeführerin verfechte „primär rein öffentliche Interessen“,<br />

was kein eigenes schützwürdiges Interesse begründe;<br />

- daran vermöge auch die unter Berufung dieser öffentlichen Interessen<br />

gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nichts zu ändern;<br />

- dies scheitere zunächst daran, dass die beiden Sachverhalte unterschiedlich<br />

seien (…);<br />

- abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin für ihr Bauvorhaben<br />

das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen und allfällige<br />

abschlägige Entscheide anfechten können;<br />

- das Rechtsgleichheitsgebot könnte allenfalls angerufen werden, wenn<br />

der Beschwerdeführerin im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin (auch)<br />

künftig verwehrt würde, das Meteorwasser ihres Bauvorhabens einstweilen<br />

in die Kanalisation abzuleiten, eine solche Haltung der Vorinstanz<br />

stehe aber nicht zur Diskussion;<br />

- insgesamt habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse<br />

an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. der damit erteilten<br />

Baubewilligung, weshalb gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. d und<br />

Abs. 2 VRP auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (fehlende<br />

Rechtsmittelbefugnis);<br />

- es könne offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zur Recht auf die<br />

Einsprache eingetreten sei.<br />

2.4 Die nunmehr beanwaltete Beschwerdeführerin hält diesem Nichteintreten<br />

vor Verwaltungsgericht mit Beschwerdeschrift vom 7. März<br />

<strong>2006</strong> im Wesentlichen entgegen:<br />

- nachdem der Gemeinderat die Einsprachebefugnis bejaht habe, hätte<br />

die Beschwerdeführerin als juristischer Laie keinen Anlass gehabt, zu<br />

dieser Frage in der Verwaltungsbeschwerde Stellung zu nehmen; sie<br />

habe annehmen dürfen, dass sie zur Beschwerde befugt sei;<br />

- die Beschwerdegegnerin habe erst mit der Beschwerdeantwort vom<br />

9. Januar <strong>2006</strong> die Beschwerdebefugnis in Abrede gestellt, hiezu sei<br />

ihr vom Regierungsrat das rechtliche Gehör nicht gewährt worden;<br />

- entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Beschwerdeführerin<br />

einen praktischen Nachteil zu befürchten, der sie mehr als jeden anderen<br />

belaste, wenn das Projekt realisiert werde;<br />

- es werde eine grosse Fläche asphaltiert, was grosse Auswirkungen auf<br />

das anfallende Meteorwasser habe;<br />

- die Versickerungsmöglichkeiten seien problematisch;<br />

- es werde bestritten, dass die Mischwasserleitung bei einem grösseren<br />

Regenereignis das Meteorwasser aufnehmen könne;<br />

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