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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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a.a.O., N 986 mit Hinweis auf RB 1980 Nr. 7, RB 1985 Nr. 8, RB<br />

1995 Nr. 9). Wird beispielsweise eine ideelle Beeinträchtigung wie die<br />

Veränderung des Landschaftsbildes gerügt, so muss der damit verbundene<br />

Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als so<br />

genannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche, damit<br />

die Legitimation bejaht werden kann (BEZ 2004 N. 69 Erw. 2 mit Hinweisen).<br />

Keine typische Nachbarbeschwerde ist anzunehmen, wenn die<br />

Legitimation allein von den Eigentumsverhältnissen an einer nicht nutzbaren<br />

Liegenschaft (wie zum Beispiel einer Strassenparzelle) abgeleitet<br />

wird (VGE 645/86 vom 26. Mai 1987, Prot. 388, Erw. 2 i.f.).<br />

2.1 Die damals noch nicht beanwaltete Beschwerdeführerin erhob mit<br />

Eingabe vom 8. September 2004 öffentlich-rechtliche Einsprache mit<br />

folgender Begründung:<br />

„Als Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. … können wir dem obengenannten<br />

Bauprojekt nicht zustimmen, da der Abfluss von Meteorwasser<br />

bei Gewittern nicht gewährleistet ist. Im Weiteren verweisen<br />

wir auf Art. 54 PBG.“<br />

B 8.1<br />

Art. 54 PBG schreibt unter der Marginalie „Sicherheit und Gesundheit“<br />

u.a. vor, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu unterhalten<br />

sind, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.<br />

Die Erstinstanz hat die Einsprachebefugnis bejaht, dies unter Hinweis<br />

auf die unmittelbare Nachbarschaft der beschwerdeführerischen Liegenschaften<br />

KTN …<br />

2.2 Die weiterhin nicht beanwaltete Beschwerdeführerin reichte mit<br />

Eingabe vom 7. Dezember 2005 gegen den Gemeinderatsbeschluss vom<br />

3. November 2005 Beschwerde beim Regierungsrat ein. Sie hält einleitend<br />

fest, es sei eine Feinerschliessung mit Neubau der Erschliessungsstrasse<br />

und den entsprechenden Werkleitungen geplant. Somit müsse<br />

auch „das Problem des Meteorwassers gelöst werden.“ Sie rügte im Wesentlichen<br />

eine rechtsungleiche Behandlung (…) sowie die momentane<br />

Unsicherheit, ob die offene Meteorwasserleitung überhaupt gebaut werde<br />

…<br />

2.3 Der Regierungsrat ist aus folgenden Gründen auf die Beschwerde<br />

nicht eingetreten:<br />

- es sei unbestritten, dass die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin<br />

unmittelbar an das Baugebiet angrenzten;<br />

- diese räumliche Nähe begründe jedoch noch kein schutzwürdiges Interesse;<br />

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