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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 8.1<br />

die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte. Es ist dabei unwesentlich,<br />

ob das tatsächliche Interesse auch rechtlich geschützt wird. Zur<br />

Vermeidung der Popularbeschwerde wird die Regel aufgestellt, dass derjenige,<br />

der sich zur Wehr setzen will, mehr als die Allgemeinheit berührt<br />

sein muss; erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung der<br />

Beschwerdeführer zur Streitsache, die diese besonders und unmittelbar<br />

betroffen macht. Die Legitimation hängt nicht von der Übereinstimmung<br />

zwischen privaten Interessen der Einsprecher bzw. Beschwerdeführer<br />

und der Schutzrichtung der angerufenen Norm ab, d.h. das geltend gemachte<br />

Interesse muss von der angeblich verletzten Bestimmung des<br />

öffentlichen Rechts nicht erfasst werden (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983 Nr. 43 Erw. 3<br />

mit Hinweis auf Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 37 ff.; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,<br />

1979, S. 113 ff.; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1975 S. 3 ff. und weitere).<br />

1.4 Nachbarbeschwerden gegen Baubewilligungen zählen zu den typischen<br />

Tatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlich<br />

einzutreten ist (BGE 112 Ib 170 Erw. 5b; BGE 112 Ib 409 Erw. 2d;<br />

BVR <strong>2006</strong>, S. 263 f.). Benachbart ist jedes Grundstück, das mit der<br />

Bauparzelle derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass eine Beeinträchtigung<br />

durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung<br />

möglich ist. Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um die<br />

Einsprachebefugnis zu begründen. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung<br />

besteht, ist dann im Sachentscheid zu beurteilen (VGE 562+574+<br />

575/87 vom 7. September 1987, Prot. 633, Erw. 6c mit Hinweis auf<br />

Zimmerlin, Baugesetz des <strong>Kanton</strong>s Aargau, 2. A., S. 42 u. 48). Die Legitimation<br />

ergibt sich demgemäss nicht schon allein aus der blossen räumlichen<br />

Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen<br />

Betroffenheit (Urteil 1P.164/2004 des Bundesgerichts vom 17. Juni<br />

2004 Erw. 2.5 mit Hinweisen; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21<br />

N 34 ff.; Haller/Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht,<br />

2. A., N 984 ff.), z.B. wenn von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser<br />

Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen und die Beschwerdeführer<br />

durch diese betroffen sind (Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33<br />

Rz. 39; z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere<br />

Einwirkungen).<br />

Ein schutzwürdiges Interesse ist mithin anzunehmen, wenn der Ausgang<br />

des Verfahrens die Interessensphäre des Nachbarn zu beeinflussen<br />

vermag (BEZ 2004 N. 69 Erw. 2). Es ist vorauszusetzen, dass die Auswirkungen<br />

auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen<br />

sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden<br />

werden müssen, wohingegen eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit<br />

der Betroffenen keinen Rechtsschutz verdient (Haller/Karlen,<br />

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