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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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A 2.1<br />

norm. Die Anwendung von § 29 ZPO verstösst weder gegen das Verbot<br />

des überspitzten Formalismus noch gegen den Anspruch auf rechtliches<br />

Gehör (vgl. so ausdrücklich zu § 29 <strong>SZ</strong>-ZPO der Entscheid des Bundesgerichts:<br />

BGer 5.P.73/2004 Erw. 2.2-2.3 vom 4. Mai 2004). Hat eine<br />

Partei von den entsprechenden Säumnisfolgen Kenntnis und unterlässt<br />

sie in der Folge die Bezeichnung eines Zustellungsempfängers, so wird<br />

ihr dies praxisgemäss als grobes Verschulden angelastet (RK2 2005 51<br />

vom 20. Juni 2005 Erw. 4.d; KG 289/03 RK 1 vom 25. August 2003<br />

Erw. 3.a und b; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen<br />

Zivilprozessordnung, N 2 ff. zu § 30).<br />

Zum vorneherein unbegründet ist der beklagtische Einwand, die Säumnisandrohung<br />

durch die Vorinstanz, wonach im Unterlassungsfall<br />

Zustellungen nur unterbleiben können, aber nicht müssen, sei ungenügend.<br />

Die Androhung entsprach vorliegend dem Wortlaut von § 29 ZPO<br />

und war eindeutig und klar. Wem angedroht wird, dass im Falle einer<br />

Unterlassung „Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben<br />

können“, weiss um die Konsequenz seiner Unterlassung oder<br />

muss darum wissen: Er muss damit rechnen, dass das Gericht überhaupt<br />

auf die Zustellung von gerichtlichen Akten oder Entscheiden an ihn verzichten<br />

kann.<br />

d) Die Beklagte lässt vorbringen, sie wohne im Nachbarstaat Österreich<br />

und dort im grenznahen Feldkirch, womit postalische Zustellungen ohne<br />

weiteres möglich seien und keine nennenswerten zusätzlichen Umtriebe<br />

gegenüber einer Zustellung in der Schweiz mit sich bringen würden.<br />

Bezeichnenderweise habe denn auch im konkreten Fall die Fristansetzung<br />

zur Klageantwort bzw. Zustellungsdomizilbezeichnung problemlos<br />

auf dem Postweg zugestellt werden können. Sinngemäss rügt sie damit,<br />

im konkreten Fall führe die Anwendung von § 29 ZPO zu einer nicht<br />

gerechtfertigten prozessualen Formstrenge, die keinem schutzwürdigen<br />

Interesse diene.<br />

Dass die postalische Auslandzustellung auch in das grenznahe Österreich<br />

gegenüber Inlandzustellungen zu erheblichen Verzögerungen führen<br />

kann, hat sich gerade im vorliegenden Verfahren gezeigt. Der (zweite)<br />

Versand der Fristansetzung zur Klagebeantwortung erfolgte am 11. Juli<br />

2005, die postalische Zustellung an die Beklagte aber erst am 1. August<br />

2005 und die Retournierung des Rückscheins an das Bezirksgericht<br />

March am 3. August 2005. Die Vorinstanz bekam damit erst 23 Tage<br />

nach Versand Kenntnis vom Empfang der gerichtlichen Sendung. Im<br />

Gegensatz dazu erhält der Absender bei inländischer Postzustellung in<br />

aller Regel spätestens nach rund 10 Tagen von der erfolgten oder nicht<br />

erfolgten Zustellung an den Empfänger Kenntnis (spätestens nach Ablauf<br />

der siebentägigen postalischen Abholfrist und der Retournierung des<br />

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