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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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ten vermissen lassen und sich dort sowie auf der Rückkehr vom Rütli<br />

beim Durchmarsch durch Brunnen provokativ verhalten und teilweise<br />

auch Übergriffe gegenüber Dritten begangen haben. …<br />

4.2.5 Zur Standortfrage erklärte der Beschwerdeführer, er anerkenne,<br />

dass die Quaianlage nicht geeignet und der Auslandschweizerplatz belegt<br />

sei. In Frage kämen hingegen die Schifflände, der Kronenplatz, der Gemeindeparkplatz<br />

sowie der Ochsenplatz und der Parkplatz vor der Sparkasse.<br />

Der Standort müsse zentral sein. Der Bahnhofplatz komme unter<br />

diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Alle vom Beschwerdeführer genannten<br />

Plätze für die Durchführung der stationären Demonstration liegen<br />

direkt oder in allernächster Nähe (Ruf- und Sichtdistanz) zur Route<br />

Schifflände – Bahnhofstrasse – Bahnhof, der meistfrequentierten Achse<br />

durch Brunnen. Nach Meinungsäusserung des Beschwerdeführers würden<br />

die Teilnehmer der Demonstration "Buntes Brunnen" bei einem allfälligen<br />

Durchmarsch der Rechtsextremen auf der Bahnhofstrasse "sicher<br />

verbal aktiv werden. Einen Polizeikordon würden sie aber nicht durchbrechen".<br />

4.2.6 …<br />

B 7.2<br />

4.2.7 Aus der gesamten Übungsanlage ergibt sich somit unschwer,<br />

dass ein Zusammentreffen der beiden Pole gewollt ist und gesucht wird.<br />

… Dass von den Ausschreitungen auch unbeteiligte Dritte betroffen wären<br />

und Sachbeschädigungen im Umfeld des Demonstrationsplatzes zu<br />

befürchten wären, ist naheliegend. Diese Dritten haben indes nicht nur<br />

einen prioritären Anspruch auf eine friedliche und würdige 1. Augustfeier<br />

inkl. unbehelligte Benützung der öffentlichen Plätze und Anlagen, sondern<br />

sie haben in ebenso hohem Masse einen Anspruch darauf, die Feier<br />

ungestört und ungefährdet miterleben zu können.<br />

Insgesamt zeigt sich die Gefahr von Ausschreitungen gegenüber unbeteiligten<br />

Dritten und Sicherheitskräften nicht nur abstrakt, sondern ganz<br />

konkret.<br />

…<br />

4.4 Die vom Beschwerdeführer verschiedentlich ins Felde geführte<br />

Appellwirkung (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3) einer Demonstration des<br />

"Bündnisses für ein buntes Brunnen" kann das einer Bewilligung entgegenstehende<br />

vorstehend dargelegte überwiegende öffentliche Interesse<br />

und grundrechtlich geschützte Interesse Dritter nicht aufwiegen. U.a.<br />

vom Beschwerdeführer (mit-)organisierte antifaschistische Demonstrationen<br />

werden nicht nur an verschiedenen Orten und zu verschiedenen<br />

Zeiten durchgeführt, sondern teils auch ohne gleichzeitige - bewilligte<br />

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