EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.2<br />
wahrscheinlich" beurteilt. Diese Beurteilung wurde mit der Lagebeurteilung<br />
Nr. 2 des Kommandanten der <strong>Kanton</strong>spolizei vom 15. März <strong>2006</strong><br />
wiederholt. Diese Lagebeurteilungen beruhen auf den Erkenntnissen des<br />
Bundes (Dienst für Analyse und Prävention) und der kantonalen Staatsschutzorgane<br />
(je ohne weitere Quellenangabe). Eine ähnliche Einschätzung<br />
der allgemeinen Situation lässt sich auch dem Extremismusbericht<br />
des Bundesrats vom 25. August 2004 (BBl S. 5011 ff.) entnehmen.<br />
Gemäss der Zusammenfassung gefährdeten einerseits "rechtsextrem<br />
motivierte Aktivitäten [gefährden] teils punktuell, teils lokal erheblich die<br />
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit", anderseits gehe "eine erhebliche<br />
Gefahr [geht] zurzeit von linksextremen Exponenten aus" (vgl. "Übersicht",<br />
S. 5013).<br />
156<br />
(4.2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers.)<br />
4.2.3 Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht anders zu<br />
lesen, als dass es ihm weniger darum geht, auf dem Wege der zur Bewilligung<br />
beantragten Kundgebung einem weiteren Publikum eine positive<br />
(rechtsstaatliche) Botschaft zu vermitteln, als vielmehr einem angeblichen<br />
Versagen des Staates in seiner Funktion als Ordnungshüter zu begegnen<br />
und eine allfällige nicht bewilligte Demonstration rechtsextremer<br />
Kreise zu verhindern. Ob eine solche Zielsetzung durch das ungeschriebene<br />
Grundrecht der Demonstrationsfreiheit noch abgedeckt ist, kann<br />
offen bleiben, da sie auf jeden Fall kein öffentliches Interesse an einer<br />
Demonstration begründen kann. Das vom Beschwerdeführer offensichtlich<br />
ins Kreuzfeuer seiner Kritik genommene Verhalten der Polizei war<br />
Gegenstand einer kantonsrätlichen Interpellation, welche vom Regierungsrat<br />
mit Beschluss Nr. 1547/2005 vom 29. November 2005 beantwortet<br />
wurde, worin der Regierungsrat festhielt, die Einsatzweise der<br />
Sicherheitskräfte sei "unter den gegebenen Umständen auftragskonform<br />
und vertretbar gewesen." Mit dem gewählten Vorgehen hätte Schaden an<br />
Menschen und Sachen weitgehend vermieden werden können<br />
(Erw. 2.2.2).<br />
4.2.4 … Diese Art der Mobilisierung bringt es mit sich, dass Ort, Zeit<br />
und Ausrichtung der Demonstration frühzeitig öffentlich bekannt wären<br />
und wie der Bär vom Bienenstock auch die Rechtsextremen, die reichlich<br />
Zeit hätten sich zu organisieren und ihre Vorgehensstrategien zu planen<br />
und abzusprechen, von der stationären Demonstration angezogen würden.<br />
Diese Gefahr ist umso grösser, als die Mitglieder und Sympathisanten<br />
rechtsextremistischer Gruppen seit einigen Jahren und von Jahr zu<br />
Jahr zunehmend am 1. August das Rütli aufsuchen, die dortige Bundesfeier<br />
stören, jeglichen Respekt selbst vor den höchsten Bundesmagistra-