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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.2<br />

wahrscheinlich" beurteilt. Diese Beurteilung wurde mit der Lagebeurteilung<br />

Nr. 2 des Kommandanten der <strong>Kanton</strong>spolizei vom 15. März <strong>2006</strong><br />

wiederholt. Diese Lagebeurteilungen beruhen auf den Erkenntnissen des<br />

Bundes (Dienst für Analyse und Prävention) und der kantonalen Staatsschutzorgane<br />

(je ohne weitere Quellenangabe). Eine ähnliche Einschätzung<br />

der allgemeinen Situation lässt sich auch dem Extremismusbericht<br />

des Bundesrats vom 25. August 2004 (BBl S. 5011 ff.) entnehmen.<br />

Gemäss der Zusammenfassung gefährdeten einerseits "rechtsextrem<br />

motivierte Aktivitäten [gefährden] teils punktuell, teils lokal erheblich die<br />

öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit", anderseits gehe "eine erhebliche<br />

Gefahr [geht] zurzeit von linksextremen Exponenten aus" (vgl. "Übersicht",<br />

S. 5013).<br />

156<br />

(4.2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers.)<br />

4.2.3 Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht anders zu<br />

lesen, als dass es ihm weniger darum geht, auf dem Wege der zur Bewilligung<br />

beantragten Kundgebung einem weiteren Publikum eine positive<br />

(rechtsstaatliche) Botschaft zu vermitteln, als vielmehr einem angeblichen<br />

Versagen des Staates in seiner Funktion als Ordnungshüter zu begegnen<br />

und eine allfällige nicht bewilligte Demonstration rechtsextremer<br />

Kreise zu verhindern. Ob eine solche Zielsetzung durch das ungeschriebene<br />

Grundrecht der Demonstrationsfreiheit noch abgedeckt ist, kann<br />

offen bleiben, da sie auf jeden Fall kein öffentliches Interesse an einer<br />

Demonstration begründen kann. Das vom Beschwerdeführer offensichtlich<br />

ins Kreuzfeuer seiner Kritik genommene Verhalten der Polizei war<br />

Gegenstand einer kantonsrätlichen Interpellation, welche vom Regierungsrat<br />

mit Beschluss Nr. 1547/2005 vom 29. November 2005 beantwortet<br />

wurde, worin der Regierungsrat festhielt, die Einsatzweise der<br />

Sicherheitskräfte sei "unter den gegebenen Umständen auftragskonform<br />

und vertretbar gewesen." Mit dem gewählten Vorgehen hätte Schaden an<br />

Menschen und Sachen weitgehend vermieden werden können<br />

(Erw. 2.2.2).<br />

4.2.4 … Diese Art der Mobilisierung bringt es mit sich, dass Ort, Zeit<br />

und Ausrichtung der Demonstration frühzeitig öffentlich bekannt wären<br />

und wie der Bär vom Bienenstock auch die Rechtsextremen, die reichlich<br />

Zeit hätten sich zu organisieren und ihre Vorgehensstrategien zu planen<br />

und abzusprechen, von der stationären Demonstration angezogen würden.<br />

Diese Gefahr ist umso grösser, als die Mitglieder und Sympathisanten<br />

rechtsextremistischer Gruppen seit einigen Jahren und von Jahr zu<br />

Jahr zunehmend am 1. August das Rütli aufsuchen, die dortige Bundesfeier<br />

stören, jeglichen Respekt selbst vor den höchsten Bundesmagistra-

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