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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.2<br />

Bedingungen erlaubt eine dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügende<br />

Gestaltung. Sie kann umgekehrt eine Mitwirkungspflicht der Veranstalter<br />

erfordern. Ob die von den Demonstranten vertretenen Auffassungen<br />

und Anliegen der zuständigen Behörde mehr oder weniger wertvoll<br />

erscheinen, darf für den Entscheid über eine nachgesuchte Bewilligung<br />

einer Manifestation nicht massgebend sein; die Behörde ist vielmehr<br />

zu einer neutralen, sachlichen Haltung verpflichtet (vgl. BGE 127 I<br />

164 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).<br />

4.1 Am Nationalfeiertag gedenken breite Bevölkerungskreise in zahlreichen<br />

Gemeinden und Orten des Geburtstages des Landes retrospektiv<br />

und prospektiv in teils besinnlichen Feiern, teils in Form von Volksfesten.<br />

In Brunnen wird neben der traditionellen Feier auch alljährlich ein<br />

grosses Feuerwerk gezündet, das nebst Tausenden von Besuchern vom<br />

Lande aus auch die Passagiere der Schifffahrtsflotte des Vierwaldstättersees<br />

mitverfolgen. Hinzu kommen die Besucher der traditionellen Rütlifeier<br />

vom 1. August, welche auf der Anmarschroute bzw. dem Heimweg<br />

grössenteils Brunnen durchqueren, um via Schiff auf das Rütli zu gelangen.<br />

Die Anwesenheit dieser Vielzahl von Besuchern in Brunnen am Nationalfeiertag<br />

steht in besonderem Masse im Zeichen der Meinungs- und<br />

Versammlungsfreiheit mit dem ideellen Zweck, gemeinsam das Bestehen<br />

des schweizerischen Bundesstaates zu feiern und dem gemeinsamen<br />

Einstehen für die positiven Werte und Errungenschaften der Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft in friedlich-festlichem Beisammensein Ausdruck<br />

zu geben.<br />

In Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen all<br />

dieser Dritten sowie in Mitberücksichtigung der zweckmässigen Nutzung<br />

der vorhandenen öffentlichen Anlagen (vgl. vorstehend Erw. 3.5.1) im<br />

Interesse der Vielzahl der erwähnten (Fest-)Besucher, welche einerseits<br />

die traditionellen 1. Augustfeiern auf dem Rütli und in Brunnen und<br />

anderseits das am Abend in Brunnen stattfindende Feuerwerk besuchen<br />

wollen, wie auch im Interesse der ortsansässigen Bevölkerung als Organisatoren<br />

wie auch als Teilnehmer der örtlichen 1. Augustfeierlichkeiten<br />

besteht kein Anspruch von Dritten, die - anders als mit der Bezeichnung<br />

"Bündnis für ein buntes Brunnen" zwangsläufig Glauben gemacht wird -<br />

keinen persönlichen Bezug zu Brunnen haben, an diesem Tag eine Demonstration<br />

in Brunnen durchzuführen.<br />

4.2.1 Das kantonale Militär- und Polizeidepartement hat mit einer<br />

ersten Lagebeurteilung vom 14. November 2005 für den Fall eines<br />

gleichzeitigen rechten Aufmarsches und einer linken Demonstration in<br />

Brunnen Auseinandersetzungen mit hohem Gewaltpotential als "sehr<br />

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