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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.2<br />

sen), genügt die blosse Möglichkeit, dass es bei einer Veranstaltung zu<br />

rechtswidrigen Handlungen kommen könnte, nicht, um ein Verbot auszusprechen.<br />

Ein solches ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die<br />

öffentliche Ordnung besteht, d. h. wenn bei einer Kundgebung Ausschreitungen<br />

der erwähnten Art nach den Umständen «mit Sicherheit<br />

oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen» sind.<br />

Weitere zu beachtende öffentliche Interessen betreffen die zweckmässige<br />

Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der<br />

Allgemeinheit und der Anwohner; in diesem Sinne können die Besonderheiten<br />

oder speziellen Zweckbestimmungen gewisser Örtlichkeiten gegen<br />

die Benützung für Manifestationen sprechen. Ferner ist die durch die<br />

Kundgebung und den gesteigerten Gemeingebrauch verursachte Beeinträchtigung<br />

von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter im Bewilligungsverfahren<br />

in die Beurteilung mit einzubeziehen; zu denken ist etwa an die<br />

Auswirkungen auf die persönliche Freiheit, die Wirtschaftsfreiheit oder<br />

die Eigentumsgarantie (vgl. BGE 127 I 164 Erw. 3b mit zahlreichen<br />

Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Im Vordergrund steht dabei<br />

letztlich immer die Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und des öffentlichen<br />

Friedens (vgl. VGE 866/97 vom 24. Oktober 1997 S. 13 Erw.<br />

2.b).<br />

3.5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die<br />

Verwaltungsmassnahme geeignet (i) sein muss, das im öffentlichen Interesse<br />

angestrebte Ziel zu erreichen, dass sie in sachlicher, räumlicher,<br />

zeitlicher und personeller Hinsicht erforderlich (ii) ist und eine mildere<br />

Massnahme zur Verwirklichung des erstrebten Erfolges nicht ausreicht,<br />

und dass ein vernünftiges Verhältnis (iii) zwischen dem angestrebten Ziel<br />

und dem Eingriff, den die Verwaltungsmassnahme für den Privaten hat,<br />

gewahrt wird (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 586 ff.). Der Kerngehalt der<br />

Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).<br />

3.6 Der Behörde kommt im Bewilligungsverfahren Ermessen zu. Sie ist<br />

indessen nicht nur an das Willkürverbot und das Gleichheitsgebot gebunden,<br />

sondern hat vielmehr dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte,<br />

um deren Ausübung es geht, Rechnung zu tragen. (Politische) Demonstrationen<br />

als besondere Form der Meinungsäusserung und Versammlung<br />

sind nicht etwa wegen der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund<br />

und wegen der Bewilligungspflicht dem Schutzbereich von Art. 16 und<br />

Art. 22 BV entzogen. Ob und allenfalls unter welchen Auflagen einem<br />

Gesuch um Durchführung einer Demonstration zu entsprechen ist, steht<br />

demnach nicht im freien Belieben der Behörde. Diese hat die verschiedenen<br />

Interessen nach objektiven Gesichtspunkten gegeneinander abzuwägen.<br />

Insbesondere die Möglichkeit der Anordnung von Auflagen und<br />

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