EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.2<br />
BGE 107 Ia 64 Erw. 2a). Da durch den gesteigerten Gemeingebrauch<br />
öffentlichen Grundes dessen gleichartige Benützung durch unbeteiligte<br />
Dritte lokal und temporär eingeschränkt wird, ist einerseits eine Prioritätenordnung<br />
unter den verschiedenen Benutzern vorzunehmen und rechtfertigt<br />
sich anderseits die Bewilligungspflicht von Kundgebungen (BGE<br />
127 I 164 Erw. 3b; Hangartner/Kley, Demonstrationsfreiheit und Rechte<br />
Dritter, in: ZBl 96/1995 S. 105; BGE 100 Ia 392 Erw. 5). Ein Verbot<br />
einer Kundgebung kann sich u.U. mit der Zweckbindung einer Örtlichkeit<br />
rechtfertigen lassen; in BGE 124 I 267 (Erw. 3.c) wurde ein Kundgebungsverbot<br />
für den Klosterplatz Einsiedeln mit dessen Funktion und<br />
Stellenwert begründet (zur Bedeutung der Funktion des Rütli als historische<br />
Gedenkstätte, als "Denkmal unserer Freiheit" bei der Beurteilung<br />
der Zulassung öffentlicher Kundgebungen auf dem Rütli vgl. VPB 58<br />
[1994] Nr. 52). …<br />
3.5 Die Verweigerung der Bewilligung für eine Manifestation auf öffentlichem<br />
Grund stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar. Sie<br />
ist nur zulässig, wenn sie wie bei jedem anderen Grundrechtseingriff auf<br />
einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse<br />
liegt bzw. dem Schutz von Grundrechten Dritter dient und verhältnismässig<br />
ist (Art. 36 BV; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,<br />
6. A., Zürich 2005, Rz. 542; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />
4. A., Zürich 2002, Rz. 2413; Stefan Leutert, Polizeikostentragung<br />
bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 40).<br />
3.5.1 Aus der Optik des öffentlichen Interesses bedingt der Eingriff in<br />
grundrechtlich geschützte Positionen der Privaten nicht nur ein Abwägen<br />
zwischen öffentlichen und privaten Interessen, sondern es hat gleichzeitig<br />
eine Gewichtung verschiedener öffentlicher Interessen stattzufinden,<br />
da der Schutz der Grundrechte auch im öffentlichen Interesse liegt (Häfelin/<br />
Müller, a.a.O., Rz. 568).<br />
Beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration darf die<br />
Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen<br />
Boden zusteht, in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen<br />
Gründe berücksichtigen. Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten<br />
Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung<br />
der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren<br />
von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen<br />
und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung lässt keinen<br />
Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen<br />
verbunden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern<br />
anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Wie das Bundesgericht<br />
schon früher festgestellt hat (BGE 111 Ia 322 Erw. 6a mit Hinwei-<br />
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