01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 7.2<br />

BGE 107 Ia 64 Erw. 2a). Da durch den gesteigerten Gemeingebrauch<br />

öffentlichen Grundes dessen gleichartige Benützung durch unbeteiligte<br />

Dritte lokal und temporär eingeschränkt wird, ist einerseits eine Prioritätenordnung<br />

unter den verschiedenen Benutzern vorzunehmen und rechtfertigt<br />

sich anderseits die Bewilligungspflicht von Kundgebungen (BGE<br />

127 I 164 Erw. 3b; Hangartner/Kley, Demonstrationsfreiheit und Rechte<br />

Dritter, in: ZBl 96/1995 S. 105; BGE 100 Ia 392 Erw. 5). Ein Verbot<br />

einer Kundgebung kann sich u.U. mit der Zweckbindung einer Örtlichkeit<br />

rechtfertigen lassen; in BGE 124 I 267 (Erw. 3.c) wurde ein Kundgebungsverbot<br />

für den Klosterplatz Einsiedeln mit dessen Funktion und<br />

Stellenwert begründet (zur Bedeutung der Funktion des Rütli als historische<br />

Gedenkstätte, als "Denkmal unserer Freiheit" bei der Beurteilung<br />

der Zulassung öffentlicher Kundgebungen auf dem Rütli vgl. VPB 58<br />

[1994] Nr. 52). …<br />

3.5 Die Verweigerung der Bewilligung für eine Manifestation auf öffentlichem<br />

Grund stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar. Sie<br />

ist nur zulässig, wenn sie wie bei jedem anderen Grundrechtseingriff auf<br />

einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse<br />

liegt bzw. dem Schutz von Grundrechten Dritter dient und verhältnismässig<br />

ist (Art. 36 BV; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,<br />

6. A., Zürich 2005, Rz. 542; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,<br />

4. A., Zürich 2002, Rz. 2413; Stefan Leutert, Polizeikostentragung<br />

bei Grossveranstaltungen, Zürich 2005, S. 40).<br />

3.5.1 Aus der Optik des öffentlichen Interesses bedingt der Eingriff in<br />

grundrechtlich geschützte Positionen der Privaten nicht nur ein Abwägen<br />

zwischen öffentlichen und privaten Interessen, sondern es hat gleichzeitig<br />

eine Gewichtung verschiedener öffentlicher Interessen stattzufinden,<br />

da der Schutz der Grundrechte auch im öffentlichen Interesse liegt (Häfelin/<br />

Müller, a.a.O., Rz. 568).<br />

Beim Entscheid über die Bewilligung einer Demonstration darf die<br />

Behörde, welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen<br />

Boden zusteht, in erster Linie die dagegen sprechenden polizeilichen<br />

Gründe berücksichtigen. Dazu zählen solche des öffentlichen und privaten<br />

Verkehrs, der Vermeidung von übermässigen Immissionen, der Aufrechterhaltung<br />

der Sicherheit und der Abwendung unmittelbarer Gefahren<br />

von Ausschreitungen, Krawallen und Gewalttätigkeiten sowie Übergriffen<br />

und Straftaten jeglicher Art. Die öffentliche Ordnung lässt keinen<br />

Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen<br />

verbunden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern<br />

anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Wie das Bundesgericht<br />

schon früher festgestellt hat (BGE 111 Ia 322 Erw. 6a mit Hinwei-<br />

153

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!