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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.2<br />

im Falle des Rückzuges einer Einzelinitiative selbstredend zu bejahen<br />

ist.<br />

Anzufügen bleibt im Übrigen, dass vorliegend die Mitunterzeichner ihr<br />

Einverständnis zum Teilrückzug der Beschwerde erklärt haben.<br />

4.3 Der Teilrückzug der Initiative erweist sich mithin als zulässig. Die<br />

reduzierte Initiative bedurfte weder eines erneuten Beschlusses durch<br />

den Gemeinderat noch einer erneuten Publikation, zumal nur das<br />

(Haupt-)Begehren Ziff. 1, das nach dem Rückzug der Begehren Ziff. 2-4<br />

noch allein Gegenstand der Initiative darstellt, publiziert worden war (vgl.<br />

Ingress lit. B; Vi-act. 10) im Sinne der Stellungnahme des Rechts- und<br />

Beschwerdedienstes vom 20. Juni 2005, wonach im Zentrum der Initiative<br />

klar das Anliegen steht, das Steinfabrikareal einer anderen Nutzungsart<br />

zuzuführen.<br />

(5.2 hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der Initiative bejaht.)<br />

(6. Verletzung raumplanungsrechtlicher Grundsätze durch das Initiativbegehren<br />

verneint.)<br />

(VGE 895/05 vom 26. Januar <strong>2006</strong>).<br />

7.2 Demonstrationsfreiheit<br />

- Voraussetzungen für die Verweigerung einer Demonstration (Erw. 3.4 -<br />

3.6).<br />

- Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 4).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

Dem Gesuch des "Bündnisses für ein buntes Brunnen" zur "Durchführung<br />

einer antifaschistischen Platzkundgebung mit multikulturellem<br />

Strassenfest am 1. August <strong>2006</strong>" gab der Gemeinderat Ingenbohl mit<br />

Beschluss vom 30. Januar <strong>2006</strong> nicht statt. Eine dagegen erhobene<br />

Beschwerde, welche vom Regierungsrat als Sprungbeschwerde überwiesen<br />

wurde, ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3.4 Die Durchführung einer Kundgebung auf öffentlichem Grund stellt<br />

einen gesteigerten Gemeingebrauch dar (BGE 124 I 267 Erw. 3.a;<br />

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