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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

4.2.1 Die Frage des Rückzuges einer Initiative als Ganzes wie auch<br />

namentlich eines Teilrückzuges ist im GOG nicht geregelt. Kölz (Die<br />

kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in:<br />

ZBl 1982 S. 1 ff.) vertritt gestützt auf BGE 105 Ia 362 Erw. 9 die Auffassung<br />

(S. 26 f.), dass ein im Initiativtext verankertes Recht auf Teilrückzug<br />

der Initiative durch das Komitee im Sinne eines minus gegenüber<br />

dem gänzlichen Rückzug zulässig sei, da das Initiativverfahren zumindest<br />

im ersten Stadium - d.h. bis zum Ansetzen der Volksabstimmung<br />

(vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen<br />

Rechte vom 17. Dezember 1976, BPR; SR 161.1) - von der Dispositionsmaxime<br />

beherrscht werde. Indessen trage bei einem Teilrückzug das<br />

rückzugsberechtigte Initiativkomitee das Risiko einer allfälligen Ungültigerklärung<br />

der Initiative, wenn die zuständige Behörde zum Schluss<br />

kommt, dass der verbliebene Teil die notwendigen Unterschriften nicht<br />

erzielt hätte (vgl. auch Friedli, a.a.O, Art. 18 N 6). Für die Möglichkeit<br />

des Rückzuges einer Initiative spätestens bis zur Schlussabstimmung der<br />

Gemeindeversammlung spricht sich auch Huwyler aus (a.a.O.,<br />

S. 173 f.).<br />

4.2.2 Vorliegend handelt es sich um eine Einzelinitiative, womit sich<br />

eine Rückzugsklausel im Initiativtext erübrigt. Der Rückzug steht somit<br />

allein und ohne weiteres der Initiantin zu (Thalmann, a.a.O., § 96-97<br />

Rz. 8.2). Es ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Zulässigkeit eines<br />

Teilrückzuges des Initiativbegehrens spricht. Für die Zulässigkeit auch<br />

eines Teilrückzuges können hingegen verschiedene Gründe ins Feld geführt<br />

werden.<br />

Einerseits hat der Urheber eines Initiativbegehrens auch bei einer Zulässigkeit<br />

der Initiative aufgrund der Beratungspflicht und des Antragsrechts<br />

jedes Stimmberechtigten auf Gemeindeebene (§ 12 Abs. 1 u. 2<br />

und § 26 GOG) keine Gewähr und keinen Anspruch darauf, dass exakt<br />

über sein Begehren Beschluss gefasst wird. Vielmehr ist es möglich, dass<br />

ein modifiziertes Begehren zur Abstimmung kommt (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991<br />

Nr. 14 Erw. 4; Gander. A.a.O., S. 397). Das Initiativ-Geschäft kann entsprechend<br />

auch getrennt werden (vgl. vorstehend Erw. 3.4).<br />

Anderseits ist im Sinne der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes<br />

eine blosse Teilungültigkeit statt einer Totalungültigkeit einer nur<br />

teilweise rechtswidrigen Initiative auszusprechen, sofern anzunehmen<br />

ist, dass der verbleibende Teil der Initiative als wichtig anzusehen ist<br />

und objektiv angenommen werden kann, dass die Initiative auch im reduzierten<br />

Umfang unterzeichnet worden wäre (BGE 111 Ia 292, 119 Ia<br />

165; VGE 651+654/92 vom 24. November 1992 Prot. 1281, Erw. 3.a;<br />

Friedli, a.a.O, Art. 17 N 10; Baumann, a.a.O., S. 185 mit FN 19), was<br />

151

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