EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.1<br />
ungültig erklärt werden, auch wenn sie einen ausdrücklichen Vorbehalt<br />
zugunsten des übergeordneten Rechts enthält (Thalmann, a.a.O., § 50<br />
Rz. 3.3; BGE 117 Ia 147 ff., bes. Erw. 6.).<br />
In VGE 651 + 654/92 vom 24. November 1992 (Prot. 1281, Erw. 3.a)<br />
wurde weiter als Argument dafür, dass Initiativbegehren, bei welchen<br />
gewisse Zweifel über deren inhaltliche Rechtmässigkeit bestehen können,<br />
dennoch nicht dem Entscheid des Bürgers entzogen werden sollen,<br />
u.a. angeführt, dass eine lückenlose Garantie, dass keine rechtswidrigen<br />
Normen erlassen werden, auch im ordentlichen Rechtssetzungsverfahren<br />
auf kommunaler oder kantonaler Ebene nicht bestehe.<br />
3.5.2 Eine Initiative darf auch nicht einen durch Kündigung nicht<br />
auflösbaren Widerspruch zu Zweckverbandsstatuten aufweisen oder den<br />
im Rahmen eines Konzessionsverhältnisses eingegangenen Verpflichtungen<br />
der Gemeinde zuwiderlaufen (Gander, a.a.O., S. 400).<br />
3.5.3 Unzulässig sind auch Initiativen, die gegen verfassungsmässige<br />
Grundrechte, wie Handels- und Gewerbefreiheit, Eigentumsgarantie und<br />
Prinzipien wie das Rechtsgleichheitsgebot oder den Grundsatz von Treu<br />
und Glauben verstossen. Als Beispiele werden genannt eine Initiative,<br />
die ihrem Wortlaut nach die Förderung einer privaten Institution mit<br />
öffentlichen Mitteln verspricht, unbestrittenermassen aber das Gegenteil<br />
bezweckt, eine unbegründete unterschiedliche Behandlung von Frau und<br />
Mann mit sich bringt oder eine Rückwirkung von Initiativen, ohne dass<br />
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines<br />
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 329 ff.) gegeben sind<br />
(Beispiele bei Thalmann, a.a.O., § 50 Rz. 3.3).<br />
3.6 Faktisch unmöglich erscheint eine Initiative, deren angestrebtes<br />
Ziel nicht (mehr) erreichbar ist, oder wo die gemäss Initiative zur Verfügung<br />
gestellten Mittel das Ziel als unerreichbar erscheinen lassen (Huwyler,<br />
a.a.O., S. 164 f.). Ungültigkeit ist nur bei offensichtlicher Undurchführbarkeit<br />
anzunehmen (Thalmann, a.a.O., § 50 Rz. 3.5).<br />
4.1 Die Beschwerdeführer machen replizierend geltend, durch den<br />
Rückzug der Absätze 2-4 des Initiativtextes und den alleinigen Verbleib<br />
von Absatz 1 sei das Initiativbegehren völlig geändert worden (vgl.<br />
Ingress lit. A. u. E.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, über das geänderte<br />
Initiativbegehren Beschluss zu fassen. Der angefochtene Beschluss<br />
vom 7. Juli 2005 sei damit hinfällig resp. gegenstandslos geworden, was<br />
zur Beschwerdegutheissung führen müsse, sofern der angefochtene Beschluss<br />
nicht von der Vorinstanz widerrufen werde.<br />
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