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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

ungültig erklärt werden, auch wenn sie einen ausdrücklichen Vorbehalt<br />

zugunsten des übergeordneten Rechts enthält (Thalmann, a.a.O., § 50<br />

Rz. 3.3; BGE 117 Ia 147 ff., bes. Erw. 6.).<br />

In VGE 651 + 654/92 vom 24. November 1992 (Prot. 1281, Erw. 3.a)<br />

wurde weiter als Argument dafür, dass Initiativbegehren, bei welchen<br />

gewisse Zweifel über deren inhaltliche Rechtmässigkeit bestehen können,<br />

dennoch nicht dem Entscheid des Bürgers entzogen werden sollen,<br />

u.a. angeführt, dass eine lückenlose Garantie, dass keine rechtswidrigen<br />

Normen erlassen werden, auch im ordentlichen Rechtssetzungsverfahren<br />

auf kommunaler oder kantonaler Ebene nicht bestehe.<br />

3.5.2 Eine Initiative darf auch nicht einen durch Kündigung nicht<br />

auflösbaren Widerspruch zu Zweckverbandsstatuten aufweisen oder den<br />

im Rahmen eines Konzessionsverhältnisses eingegangenen Verpflichtungen<br />

der Gemeinde zuwiderlaufen (Gander, a.a.O., S. 400).<br />

3.5.3 Unzulässig sind auch Initiativen, die gegen verfassungsmässige<br />

Grundrechte, wie Handels- und Gewerbefreiheit, Eigentumsgarantie und<br />

Prinzipien wie das Rechtsgleichheitsgebot oder den Grundsatz von Treu<br />

und Glauben verstossen. Als Beispiele werden genannt eine Initiative,<br />

die ihrem Wortlaut nach die Förderung einer privaten Institution mit<br />

öffentlichen Mitteln verspricht, unbestrittenermassen aber das Gegenteil<br />

bezweckt, eine unbegründete unterschiedliche Behandlung von Frau und<br />

Mann mit sich bringt oder eine Rückwirkung von Initiativen, ohne dass<br />

die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines<br />

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 329 ff.) gegeben sind<br />

(Beispiele bei Thalmann, a.a.O., § 50 Rz. 3.3).<br />

3.6 Faktisch unmöglich erscheint eine Initiative, deren angestrebtes<br />

Ziel nicht (mehr) erreichbar ist, oder wo die gemäss Initiative zur Verfügung<br />

gestellten Mittel das Ziel als unerreichbar erscheinen lassen (Huwyler,<br />

a.a.O., S. 164 f.). Ungültigkeit ist nur bei offensichtlicher Undurchführbarkeit<br />

anzunehmen (Thalmann, a.a.O., § 50 Rz. 3.5).<br />

4.1 Die Beschwerdeführer machen replizierend geltend, durch den<br />

Rückzug der Absätze 2-4 des Initiativtextes und den alleinigen Verbleib<br />

von Absatz 1 sei das Initiativbegehren völlig geändert worden (vgl.<br />

Ingress lit. A. u. E.). Die Vorinstanz habe es unterlassen, über das geänderte<br />

Initiativbegehren Beschluss zu fassen. Der angefochtene Beschluss<br />

vom 7. Juli 2005 sei damit hinfällig resp. gegenstandslos geworden, was<br />

zur Beschwerdegutheissung führen müsse, sofern der angefochtene Beschluss<br />

nicht von der Vorinstanz widerrufen werde.<br />

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