01.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A 2.1<br />

- Unterhaltsstatut nach UStÜ und Unterhaltsbemessung in concreto<br />

(Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Die örtliche Zuständigkeit der schwyzerischen Gerichte für die vorliegende<br />

Scheidungsklage zwischen dem Kläger und der in Österreich<br />

wohnhaften Beklagten ist nicht bestritten. (...).<br />

2. (...).<br />

a) Eine Partei, an die im Inland keine Zustellungen erfolgen können,<br />

kann verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu<br />

bezeichnen. Wenn sie der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommt,<br />

können die Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben<br />

(§ 29 ZPO). Eine analoge Regelung findet sich im Bundesrechtspflegegesetz<br />

(§ 29 Abs. 4 OG; SR173.110): Danach haben Parteien, die<br />

im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen.<br />

Wird dieser Auflage nicht Folge geleistet, können die Zustellungen unterbleiben<br />

oder auf dem Ediktalweg erfolgen.<br />

b) Die Beklagte hat den Erhalt der Verfügung vom 11. Juli 2005 betr.<br />

Bezeichnung eines inländischen Zustellungsempfängers am 1. August<br />

2005 unterschriftlich anerkannt. Die Zustellung erfolgte mittels postalischem<br />

Rückschein direkt an die Beklagte, was den Zustellungsanforderungen<br />

von gerichtlichen Schriftstücken zwischen der Schweiz und Österreich<br />

genügt (vgl. Rechtshilfeführer der Abteilung Internationale<br />

Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz www.rhf.admin.ch/rhf/d/service/<br />

recht/index.htm, insbesondere unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 3 des Vertrages<br />

zwischen Österreich und der Schweiz zur Ergänzung des Haager<br />

Übereinkommens vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht, SR<br />

0.274.181.631). Der Wortlaut von § 29 ZPO mit der Androhung, im<br />

Falle der Unterlassung der Bezeichnung eines Zustellungsempfängers<br />

könnten die Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgen oder unterbleiben,<br />

wurde der Beklagten demnach rechtmässig zur Kenntnis gebracht.<br />

Innert Frist hat sie kein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet.<br />

c) Die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz beschleunigt<br />

das Verfahren und vermeidet regelmässig aufwändige Zustellungen<br />

über gerichtliche Behörden an eine Partei im Ausland. Es besteht<br />

deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Einhaltung dieser Prozess-<br />

15

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!