EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.1<br />
Anregung beinhaltet eine verbindliche Anweisung an den Gemeinderat,<br />
eine Vorlage zu beschliessen, die den Wünschen und Absichten der Initianten<br />
entspricht. Dabei umschreibt diese Form der Initiative die zu beachtenden<br />
Gesichtspunkte und Richtlinien möglichst klar, so dass der<br />
von ihr verfolgte Zweck und die zu deren Erreichung erforderlichen Mittel<br />
offenbar werden. Sie soll den Gemeinderat in die Lage versetzen, die<br />
Vorlage ohne Verfälschung des Willens der Initianten auszuarbeiten (vgl.<br />
A. Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. A., Zürich 2005, S. 203).<br />
Wer trotzdem einen ausgearbeiteten Entwurf einreicht, muss sich nebst<br />
weitreichenden formellen Überarbeitungen auch inhaltlich gefallen lassen,<br />
dass Lücken gefüllt, Widersprüche beseitigt und Anpassungen an<br />
geltendes Recht vorgenommen werden. Die Ungültigkeit einer Initiative<br />
wird daher nur dann angenommen werden können, wenn der eingereichte<br />
Text keine solche Überarbeitung mehr zulässt (Huwyler, a.a.O.,<br />
S. 159 ff., S. 161).<br />
3.3.2 Auch Initiativen auf Erlass oder Änderung von Nutzungsplänen<br />
sind als Rechtssetzungsinitiativen zu betrachten und deshalb nur als<br />
allgemeine Anregungen möglich (Gander, a.a.O., S. 401). In diesen Fällen<br />
liegt es indes im Wesen der Sache, dass auch eine Initiative in der<br />
Form einer allgemeinen Anregung einer gewissen Konkretisierung namentlich<br />
hinsichtlich des zu ändernden Planbereiches bedarf. Insoweit<br />
empfiehlt sich eine zurückhaltende Anwendung des sogenannten Mischform-Verbots<br />
(vgl. Peter Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz,<br />
Bern 1999, Art. 16 N 8).<br />
3.4 Der Grundsatz der Einheit der Materie ist im kantonalen Recht<br />
nicht näher umschrieben. Er besagt, dass verschiedene Materialien nicht<br />
zu einer Abstimmungsfrage verbunden werden dürfen. Bei sachlichem<br />
Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen eines Geschäftes<br />
ist der Grundsatz gewahrt. Nach der bundesgerichtlichen<br />
Rechtsprechung ist ihm Genüge getan, wenn zwischen mehreren Vorschlägen<br />
einer Initiative namentlich in Hinsicht auf das verfolgte Ziel ein<br />
gewisser Zusammenhang besteht, der es objektiv rechtfertigt, diese Vorschläge<br />
in einem Begehren und in einer Abstimmungsfrage zusammenzufassen<br />
(Gander, a.a.O., S. 384).<br />
Die Lehre hat zum Erfordernis des inneren sachlichen Zusammenhangs<br />
Fallgruppen unterschiedlicher Konstellationen herausgearbeitet und die<br />
Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie etwa an folgenden<br />
Kriterien gemessen: Beschränkung auf einen einzigen Zweck, Verbindung<br />
eines Zwecks mit der dafür erforderlichen Finanzierung, Verbindung<br />
einer Regel mit einer Übergangsbestimmung, Verbindung verschiedener<br />
Forderungen mit logischem oder sachlichem Zusammenhang, Verbin-<br />
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