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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

Anregung beinhaltet eine verbindliche Anweisung an den Gemeinderat,<br />

eine Vorlage zu beschliessen, die den Wünschen und Absichten der Initianten<br />

entspricht. Dabei umschreibt diese Form der Initiative die zu beachtenden<br />

Gesichtspunkte und Richtlinien möglichst klar, so dass der<br />

von ihr verfolgte Zweck und die zu deren Erreichung erforderlichen Mittel<br />

offenbar werden. Sie soll den Gemeinderat in die Lage versetzen, die<br />

Vorlage ohne Verfälschung des Willens der Initianten auszuarbeiten (vgl.<br />

A. Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. A., Zürich 2005, S. 203).<br />

Wer trotzdem einen ausgearbeiteten Entwurf einreicht, muss sich nebst<br />

weitreichenden formellen Überarbeitungen auch inhaltlich gefallen lassen,<br />

dass Lücken gefüllt, Widersprüche beseitigt und Anpassungen an<br />

geltendes Recht vorgenommen werden. Die Ungültigkeit einer Initiative<br />

wird daher nur dann angenommen werden können, wenn der eingereichte<br />

Text keine solche Überarbeitung mehr zulässt (Huwyler, a.a.O.,<br />

S. 159 ff., S. 161).<br />

3.3.2 Auch Initiativen auf Erlass oder Änderung von Nutzungsplänen<br />

sind als Rechtssetzungsinitiativen zu betrachten und deshalb nur als<br />

allgemeine Anregungen möglich (Gander, a.a.O., S. 401). In diesen Fällen<br />

liegt es indes im Wesen der Sache, dass auch eine Initiative in der<br />

Form einer allgemeinen Anregung einer gewissen Konkretisierung namentlich<br />

hinsichtlich des zu ändernden Planbereiches bedarf. Insoweit<br />

empfiehlt sich eine zurückhaltende Anwendung des sogenannten Mischform-Verbots<br />

(vgl. Peter Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz,<br />

Bern 1999, Art. 16 N 8).<br />

3.4 Der Grundsatz der Einheit der Materie ist im kantonalen Recht<br />

nicht näher umschrieben. Er besagt, dass verschiedene Materialien nicht<br />

zu einer Abstimmungsfrage verbunden werden dürfen. Bei sachlichem<br />

Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen eines Geschäftes<br />

ist der Grundsatz gewahrt. Nach der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung ist ihm Genüge getan, wenn zwischen mehreren Vorschlägen<br />

einer Initiative namentlich in Hinsicht auf das verfolgte Ziel ein<br />

gewisser Zusammenhang besteht, der es objektiv rechtfertigt, diese Vorschläge<br />

in einem Begehren und in einer Abstimmungsfrage zusammenzufassen<br />

(Gander, a.a.O., S. 384).<br />

Die Lehre hat zum Erfordernis des inneren sachlichen Zusammenhangs<br />

Fallgruppen unterschiedlicher Konstellationen herausgearbeitet und die<br />

Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie etwa an folgenden<br />

Kriterien gemessen: Beschränkung auf einen einzigen Zweck, Verbindung<br />

eines Zwecks mit der dafür erforderlichen Finanzierung, Verbindung<br />

einer Regel mit einer Übergangsbestimmung, Verbindung verschiedener<br />

Forderungen mit logischem oder sachlichem Zusammenhang, Verbin-<br />

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