EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.1<br />
Die Korporationsbürger haben am 29. Mai 2005 der Gewährung eines<br />
Kaufrechts für das streitbetroffene Grundstück an den Beschwerdeführer<br />
Ziff. 2 zugestimmt. … Mithin ist durch die Initiative einerseits die vermögensrechtliche<br />
Dispositionsfreiheit der Korporation als Ganzes wie<br />
infolge der Anteilhabe am Korporationsgut auch die individuelle vermögensrechtliche<br />
Position einer Mehrzahl ihrer Bürger, anderseits der korporationsinterne<br />
Meinungs- und Entscheidungsprozess der Korporation<br />
betroffen.<br />
Das schützenswerte Interesse der Korporation an der Überprüfung der<br />
Rechtmässigkeit bzw. Zulässigkeit der Initiative ist bei dieser Sachlage<br />
zu bejahen.<br />
3.1 Eine Initiative hat den materiellen Anforderungen von § 8 Abs. 1<br />
GOG zu genügen (vorstehend Erw. 2.1). Der Gemeinderat tritt auf eine<br />
Initiative nicht ein, d.h. er erklärt sie für unzulässig, wenn<br />
- sie sich auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung<br />
nicht zuständig ist,<br />
der Grundsatz der Einheit der Materie nicht gewahrt ist,<br />
- sie dem Bundes- oder kantonalem Recht widerspricht,<br />
sie einen unmöglichen Inhalt aufweist,<br />
- sie sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung<br />
behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen<br />
vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 8<br />
Abs. 2 GOG).<br />
3.2 Gegenstand einer Initiative kann nur sein, was gemäss §§ 83 und<br />
88 KV sowie § 7 GOG in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung<br />
fällt. Ausgeschlossen ist die Initiative dort, wo eine abschliessende Kompetenz<br />
einer anderen Behörde gegeben ist. Denkbar sind Fälle, in denen<br />
ein Teil der Initiative ungültig ist, weil die Zuständigkeit einer Behörde<br />
nicht gegeben ist, so z.B. wenn mit der Änderung eines Zonenplanes<br />
auch die Ungültigerklärung einer gestützt auf den bestehenden Zonenplan<br />
erteilten Baubewilligung verlangt wird (Huwyler, a.a.O., S. 160 u.<br />
166; H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,<br />
Wädenswil 2000, § 50 Rz. 3.2 mit Beispielen).<br />
3.3.1 Das Gebot der Einheit der Form stellt sich auf kommunaler Ebene<br />
für die Unterscheidung zwischen Rechtssetzungs- und Verwaltungsinitiative,<br />
wobei für beides die Gemeindeversammlung zuständig ist (Huwyler,<br />
a.a.O., S. 166). Rechtssetzungsinitiativen (Initiative auf Erlass, Abänderung<br />
oder Aufhebung einer Gemeindeverordnung) sind gemäss § 73<br />
Abs. 2 KV nur als allgemeine Anregung zulässig (Gander, a.a.O., S. 398<br />
mit diesbezüglicher Kritik). Die Initiative in der Form der allgemeinen<br />
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