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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

einen Interessennachweis beibringen bzw. ein schützenswertes Interesse<br />

geltend machen kann (beispielsweise kann ein Eigentümer, der in einer<br />

Gemeinde ein Grundstück besitzt, ohne dort stimmberechtigt zu sein,<br />

durch einen Entscheid in seiner Stellung als Eigentümer betroffen sein<br />

und daher eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie,<br />

nicht aber der politischen Rechte erheben; vgl. BGE 119<br />

Ia 167 Erw. 1.d).<br />

Soweit ein Nichtstimmberechtigter Vorbereitungs- und Verfahrensmängel<br />

oder die Rechtswidrigkeit eines Gemeindeversammlungsbeschlusses<br />

oder Teilen davon rügt, rechtfertigt sich allerdings eine strengere Handhabung<br />

der Beschwerdelegitimation, welche sich an der allgemeinen<br />

Regelung gemäss § 37 lit. a VRP zu orientieren hat, wonach "ein eigenes,<br />

unmittelbares und schützenswertes Interesse" darzutun ist (vgl.<br />

Schönbächler, a.a.O., Rz. 87).<br />

Die Rechtsmittelbefugnis nach kantonalem Recht gemäss § 37 lit. a<br />

VRP entspricht weitgehend auch dem Inhalt der bundesrechtlichen Regelung<br />

(Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG; vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983<br />

Nr. 43 Erw. 2). Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche<br />

Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren<br />

Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige<br />

Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der<br />

Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt<br />

- im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller<br />

oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene<br />

Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche<br />

Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als<br />

verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (VGE<br />

1000/03 vom 27. März 2003 Erw. 2.a/aa mit Hinweisen; vgl.<br />

H. Rausch, Öffentliches Prozessrecht auf der Basis der Justizreform,<br />

Zürich 2005 S. 18; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, Basel<br />

1994, Rz. 1013 - 1015). Nach konstanter Legitimation ist auch ein<br />

Gemeinwesen bzw. eine öffentlichrechtliche Körperschaft beschwerdebefugt,<br />

wenn es entweder "gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen<br />

ist" oder "durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen<br />

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse" an deren Aufhebung<br />

oder Änderung hat (BGE 124 II 409 Erw. 1e mit zahlreichen Hinweisen).<br />

2.4 Gegenstand der vorliegenden strittigen Einzelinitiative ist einzig<br />

und allein die Umzonung eines der Beschwerdeführerin Ziff. 1 gehörigen<br />

Grundstückes, die für den Fall einer Annahme der Initiative insbesondere<br />

in ihrer vermögens- bzw. eigentumsrechtlichen Position durch die Initiative<br />

tangiert wird. …<br />

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