EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 7.1<br />
einen Interessennachweis beibringen bzw. ein schützenswertes Interesse<br />
geltend machen kann (beispielsweise kann ein Eigentümer, der in einer<br />
Gemeinde ein Grundstück besitzt, ohne dort stimmberechtigt zu sein,<br />
durch einen Entscheid in seiner Stellung als Eigentümer betroffen sein<br />
und daher eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie,<br />
nicht aber der politischen Rechte erheben; vgl. BGE 119<br />
Ia 167 Erw. 1.d).<br />
Soweit ein Nichtstimmberechtigter Vorbereitungs- und Verfahrensmängel<br />
oder die Rechtswidrigkeit eines Gemeindeversammlungsbeschlusses<br />
oder Teilen davon rügt, rechtfertigt sich allerdings eine strengere Handhabung<br />
der Beschwerdelegitimation, welche sich an der allgemeinen<br />
Regelung gemäss § 37 lit. a VRP zu orientieren hat, wonach "ein eigenes,<br />
unmittelbares und schützenswertes Interesse" darzutun ist (vgl.<br />
Schönbächler, a.a.O., Rz. 87).<br />
Die Rechtsmittelbefugnis nach kantonalem Recht gemäss § 37 lit. a<br />
VRP entspricht weitgehend auch dem Inhalt der bundesrechtlichen Regelung<br />
(Art. 48 lit. a VwVG und Art. 103 lit. a OG; vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1983<br />
Nr. 43 Erw. 2). Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche<br />
Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren<br />
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige<br />
Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der<br />
Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt<br />
- im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller<br />
oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene<br />
Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche<br />
Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als<br />
verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (VGE<br />
1000/03 vom 27. März 2003 Erw. 2.a/aa mit Hinweisen; vgl.<br />
H. Rausch, Öffentliches Prozessrecht auf der Basis der Justizreform,<br />
Zürich 2005 S. 18; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, Basel<br />
1994, Rz. 1013 - 1015). Nach konstanter Legitimation ist auch ein<br />
Gemeinwesen bzw. eine öffentlichrechtliche Körperschaft beschwerdebefugt,<br />
wenn es entweder "gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen<br />
ist" oder "durch die angefochtene Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen<br />
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse" an deren Aufhebung<br />
oder Änderung hat (BGE 124 II 409 Erw. 1e mit zahlreichen Hinweisen).<br />
2.4 Gegenstand der vorliegenden strittigen Einzelinitiative ist einzig<br />
und allein die Umzonung eines der Beschwerdeführerin Ziff. 1 gehörigen<br />
Grundstückes, die für den Fall einer Annahme der Initiative insbesondere<br />
in ihrer vermögens- bzw. eigentumsrechtlichen Position durch die Initiative<br />
tangiert wird. …<br />
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