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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

meinde befugt, vom Beschwerderecht gemäss § 8 Abs. 3 GOG Gebrauch<br />

zu machen (VGE 892/02 vom 30. Oktober 2002 Erw. 1 [= nicht publ.<br />

Erw. 1 von <strong>EGV</strong> 2002 B.7.1] mit Hinweis auf P. Gander, Die Volksinitiative<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, ZBl 1990, S. 402; vgl. J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>, S. 45).<br />

2.3.1 Gemäss § 95 Abs. 1 GOG kann jede Person, die ein Interesse<br />

nachweist, gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde<br />

erheben.<br />

2.3.2 Die Verfügung über die Zulässigkeit eines Initiativbegehrens ist<br />

als anfechtbare Vorbereitungshandlung zu qualifizieren (vgl. P. Schönbächler,<br />

Das Verfahren der Gemeindeversammlung im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong>,<br />

2. überarb. Auflage 2001, Rz. 82 mit FN 242 u. Hinweis auf F. Huwyler,<br />

Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, in: <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1986, S. 157 ff., S. 177). Für die Anfechtung<br />

von Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung<br />

von Volkwahlen in den Bezirken und Gemeinden und von Sachabstimmungen<br />

des Volkes verlangt § 53a Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die<br />

Wahlen und Abstimmungen vom 15. Oktober 1970 (WAG SR<strong>SZ</strong><br />

120.110) ein schützenswertes Interesse. Mit der Einführung dieser Bestimmung<br />

wurde gemäss den Materialien (vgl. Bericht und Vorlage an<br />

den <strong>Kanton</strong>srat betr. Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen<br />

[RRB Nr. 1552/1992] vom 8. September 1992 S. 15) die<br />

Erweiterung des Rechtsschutzes bei Wahlen und Abstimmungen auf<br />

kantonaler Ebene anvisiert. U.a. wurde auch darauf hingewiesen, dass es<br />

gegen Handlungen und Anordnungen bei der Vorbereitung von Wahlen<br />

und Abstimmungen kein Rechtsmittel gebe.<br />

2.3.3 Sowohl § 95 GOG wie auch § 53a WAG setzen somit ein Rechtsschutzinteresse<br />

(Interessennachweis bzw. schützenswertes Interesse)<br />

voraus. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich dieses<br />

Rechtsschutzinteresse ähnlich der Stimmrechtsbeschwerde gemäss<br />

Art. 85 OG ans Bundesgericht im Schutz der politischen Rechte des<br />

Bürgers, welche ihm die Mitwirkung an der Staatstätigkeit ermöglichen<br />

sollen, erschöpfen will. Das schützenswerte Interesse bzw. die Legitimation<br />

zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss § 53 Abs. 1 lit. b WAG ergibt<br />

sich - wie auch bei § 95 GOG - grundsätzlich bereits aus der Eigenschaft<br />

als Stimmberechtigter des betreffenden Gemeinwesens (vgl. Schönbächler,<br />

a.a.O., Rz. 86).<br />

Das Rechtsschutzinteresse kann auch über die Teilnahme als Stimmberechtigter<br />

am politischen Willensprozess hinausgehen. Es sind ohne<br />

weiteres auch Fälle denkbar, in welchen ein Nichtstimmberechtigter<br />

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