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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 7.1<br />

7. Bezirke und Gemeinden / Politische Rechte<br />

7.1 Initiativrecht - Zulässigkeit eines Initiativbegehrens<br />

- Legitimation zur Anfechtung eines Initiativbegehrens (Erw. 2).<br />

- Materielle Anforderungen an eine Initiative (Erw. 3).<br />

- Zulässigkeit des (teilweisen) Rückzugs einer Initiative (Erw. 4).<br />

144<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 Die Verfassung räumt in § 73 KV jedem Stimmberechtigten die<br />

Befugnis ein, beim Bezirksrat oder Gemeinderat ein schriftliches Initiativbegehren<br />

einzureichen, welches sich auf einen Gegenstand bezieht,<br />

der in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung<br />

fällt (Abs. 1). …<br />

§ 8 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke<br />

vom 29. Oktober 1969 (GOG; SR<strong>SZ</strong> 152.100) normiert das Initiativrecht.<br />

Initiativbegehren sind dem Gemeinderat schriftlich einzureichen.<br />

Der Gemeinderat tritt auf ein Initiativbegehren nicht ein, wenn es sich<br />

nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung<br />

zuständig ist, der Grundsatz der Einheit der Materie<br />

nicht gewahrt ist, dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht oder<br />

einen unmöglichen Inhalt aufweist (§ 8 Abs. 1 GOG). Der Gemeinderat<br />

kann auch Initiativbegehren als unzulässig erklären, wenn sie sich als<br />

Wiederholung eines innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung<br />

behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen,<br />

die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 8 Abs. 2 GOG). Verfügungen<br />

über die Zulässigkeit von Initiativbegehren sind den Initianten<br />

mitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Begehren im<br />

Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde<br />

beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 8 Abs. 3<br />

GOG).<br />

2.2 § 8 Abs. 3 GOG sagt nichts über die Beschwerdebefugnis aus.<br />

Indessen ist allein aufgrund des Umstandes, wonach § 8 Abs. 3 GOG<br />

neben der individuellen Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses zur<br />

Zulässigkeit einer Initiative auch eine öffentliche Publikation dieses Beschlusses<br />

im Amtsblatt vorschreibt, ersichtlich, dass das Beschwerderecht<br />

sich nicht auf die Initianten bzw. auf die zur Initiative Befugten<br />

beschränkt. Vielmehr sind zumindest alle Stimmberechtigten der Ge-

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