EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 5.2<br />
bei der Ermittlung der geschuldeten Vorteilsabgeltung nicht zu berücksichtigen<br />
bzw. in Abzug zu bringen sind. …<br />
4.1 Als nächstes ist das Begehren der Beschwerdeführerin zu prüfen,<br />
dass die zusätzlich vom Gemeinderat festgelegte Entschädigung von<br />
Fr. 6'440.-- für das Näherbaurecht (gegenüber dem Strassengrundstück)<br />
ersatzlos aufzuheben sei.<br />
4.2 Der Gemeinderat begründet diese Entschädigung sinngemäss damit,<br />
dass er nach Ziffer 8 des kommunalen Gebührentarifs für das Bauwesen<br />
befugt sei, für die Einräumung eines Näherbau- bzw. Grenzbaurechtes<br />
eine Entschädigung festzulegen, welche dem Vorteil des Gesuchstellers<br />
bzw. dem Nachteil des Gemeindegrundstückes zu entsprechen<br />
habe, mindestens aber die Hälfte des Verkehrswertes des beanspruchten<br />
Bodens betrage. Er übersieht allerdings, dass dieser kommunale<br />
Gebührentarif einzig auf Art. 48 BauR abgestützt ist. Diese Bestimmung<br />
ermächtigt den Gemeinderat lediglich, für die Behandlung von<br />
Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle und den Entscheid<br />
über Einsprachen Gebühren zu erheben. Art. 48 BauR stellt aber keine<br />
hinreichende gesetzliche Grundlage dar zur Erhebung von Abgaben für<br />
die Abgeltung von Näherbaurechten. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates<br />
handelt es sich bei der Abgeltung für Näherbaurechte nicht<br />
um Behandlungsgebühren im Sinne von Art. 48 BauR.<br />
4.3 Zusammenfassend besteht vorliegend keine hinreichende gesetzliche<br />
Grundlage, um die Baugesuchstellerin zu verpflichten, zusätzlich zur<br />
oben behandelten Vorteilsabgeltung nach § 58 StrV noch eine aus Ziffer<br />
8 des kommunalen Gebührentarifs für das Bauwesen in Verbindung mit<br />
Art. 48 BauR hergeleitete Entschädigung für ein Näherbaurecht zu bezahlen.<br />
Ob es überhaupt zulässig wäre, nebst der erwähnten Vorteilsabgeltung<br />
nach § 58 StrV (zur Unterschreitung des Strassenabstandes)<br />
noch eine separate Entschädigung für Näherbaurechte zu erheben, ist<br />
fraglich (vgl. dazu die Entstehungsgeschichte der Vorteilsabgeltung im<br />
Rahmen der neuen Strassenverordnung, namentlich oben Erw. 2.3, wonach<br />
damit der kantonale Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für<br />
Vorteilsausgleichszahlungen schaffen wollte), kann hier aber offen bleiben,<br />
da jedenfalls zurzeit keine hinreichende gesetzliche Grundlage für<br />
diese vom Gemeinderat verfügte zusätzliche Entschädigungspflicht vorliegt.<br />
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Beschwerdeantrages<br />
Ziffer 2 die vom Gemeinderat festgelegte Entschädigung für das Näherbaurecht<br />
von Fr. 6'440.-- ersatzlos aufzuheben.<br />
(VGE 1053/06 vom 7. Dezember <strong>2006</strong>).<br />
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