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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.2<br />

bei der Ermittlung der geschuldeten Vorteilsabgeltung nicht zu berücksichtigen<br />

bzw. in Abzug zu bringen sind. …<br />

4.1 Als nächstes ist das Begehren der Beschwerdeführerin zu prüfen,<br />

dass die zusätzlich vom Gemeinderat festgelegte Entschädigung von<br />

Fr. 6'440.-- für das Näherbaurecht (gegenüber dem Strassengrundstück)<br />

ersatzlos aufzuheben sei.<br />

4.2 Der Gemeinderat begründet diese Entschädigung sinngemäss damit,<br />

dass er nach Ziffer 8 des kommunalen Gebührentarifs für das Bauwesen<br />

befugt sei, für die Einräumung eines Näherbau- bzw. Grenzbaurechtes<br />

eine Entschädigung festzulegen, welche dem Vorteil des Gesuchstellers<br />

bzw. dem Nachteil des Gemeindegrundstückes zu entsprechen<br />

habe, mindestens aber die Hälfte des Verkehrswertes des beanspruchten<br />

Bodens betrage. Er übersieht allerdings, dass dieser kommunale<br />

Gebührentarif einzig auf Art. 48 BauR abgestützt ist. Diese Bestimmung<br />

ermächtigt den Gemeinderat lediglich, für die Behandlung von<br />

Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle und den Entscheid<br />

über Einsprachen Gebühren zu erheben. Art. 48 BauR stellt aber keine<br />

hinreichende gesetzliche Grundlage dar zur Erhebung von Abgaben für<br />

die Abgeltung von Näherbaurechten. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates<br />

handelt es sich bei der Abgeltung für Näherbaurechte nicht<br />

um Behandlungsgebühren im Sinne von Art. 48 BauR.<br />

4.3 Zusammenfassend besteht vorliegend keine hinreichende gesetzliche<br />

Grundlage, um die Baugesuchstellerin zu verpflichten, zusätzlich zur<br />

oben behandelten Vorteilsabgeltung nach § 58 StrV noch eine aus Ziffer<br />

8 des kommunalen Gebührentarifs für das Bauwesen in Verbindung mit<br />

Art. 48 BauR hergeleitete Entschädigung für ein Näherbaurecht zu bezahlen.<br />

Ob es überhaupt zulässig wäre, nebst der erwähnten Vorteilsabgeltung<br />

nach § 58 StrV (zur Unterschreitung des Strassenabstandes)<br />

noch eine separate Entschädigung für Näherbaurechte zu erheben, ist<br />

fraglich (vgl. dazu die Entstehungsgeschichte der Vorteilsabgeltung im<br />

Rahmen der neuen Strassenverordnung, namentlich oben Erw. 2.3, wonach<br />

damit der kantonale Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für<br />

Vorteilsausgleichszahlungen schaffen wollte), kann hier aber offen bleiben,<br />

da jedenfalls zurzeit keine hinreichende gesetzliche Grundlage für<br />

diese vom Gemeinderat verfügte zusätzliche Entschädigungspflicht vorliegt.<br />

Nach dem Gesagten ist in Gutheissung des Beschwerdeantrages<br />

Ziffer 2 die vom Gemeinderat festgelegte Entschädigung für das Näherbaurecht<br />

von Fr. 6'440.-- ersatzlos aufzuheben.<br />

(VGE 1053/06 vom 7. Dezember <strong>2006</strong>).<br />

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