EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 5.2<br />
142<br />
strebt. Er macht die Abgabepflicht auch nicht von konkreten<br />
Strassenneubauten, -ausbauten und -sanierungen abhängig (vgl.<br />
dagegen Anschlussgebührenpflicht von Altbauten an ARA).<br />
2.4 Bei Neubauten, die anstelle eines abgebrochenen oder durch<br />
höhere Gewalt zerstörten vor dem 1. Januar 2000 bestandenen<br />
Gebäudes erstellt werden, ist wie folgt vorzugehen. Immer vorausgesetzt,<br />
dass die Grundvoraussetzung für die Abgabepflicht (die<br />
Bewilligungspflicht gemäss § 47 StraV sowie eine direkte Zufahrt)<br />
erfüllt ist, muss aus sachlichen aber auch aus Gründen der<br />
Rechtsgleichheit an die Praxis bei Renovationen, Um- und Ausbauten<br />
sowie Nutzungsänderungen angeknüpft werden (oben Erw.<br />
2.3). Soweit mithin die bisherige Nutzfläche durch die Neubaute<br />
nicht vergrössert wird, rechtfertigt sich auch keine Erhebung der<br />
Vorteilsgabe, während die darüber hinaus reichende Nutzfläche<br />
der Abgabepflicht unterliegt. Insofern kann die in VGE 630/00<br />
vom 26. Juni 2001 in Erw. 7 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, B 5.1) vertretene<br />
Ansicht, die früher bereits überbaute Gebäudegrundfläche sei<br />
nicht anzurechnen, da diesbezüglich früher noch gar keine Vorteilsabgabe<br />
erhoben werden konnte, nicht aufrecht erhalten werden<br />
(721/03 v. 6.2.04, Erw. 2.7).<br />
Diese Rechtsanwendung rechtfertigt sich dann nicht mehr, wenn<br />
eine Liegenschaft (soweit bis anhin der Vorteilsabgabepflicht<br />
nicht unterstellt) längere Zeit nicht mehr überbaut war und demzufolge<br />
auch nicht mehr der Wohn- oder einer anderen zonenkonformen<br />
Nutzung dienen konnte. In Anlehnung an das Wiederaufbaurecht<br />
(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 8 Erw. 3 d/e) ist hier von einer 5-<br />
jährigen Frist auszugehen (§ 72 Abs. 3 PBG). Diese fünfjährige<br />
Frist kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits vor dem Abbruch<br />
oder der Zerstörung durch höhere Gewalt (z.B. Brand) die<br />
Bestandesgarantie hinfällig geworden ist (z.B. langjährig unbewohnte<br />
Bauruine). Der Vorbehalt der Strassengesetzgebung in §<br />
72 Abs. 3 zweiter Satz PBG betrifft § 45 StraV (Bestandesgarantie),<br />
nicht aber die Vorteilsabgabe.“<br />
3.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung und aus Gründen einer kohärenten<br />
Rechtsordnung ist nicht einzusehen, weshalb die dargelegte Anrechnung<br />
von bereits früher überbauten Flächen nur bei der Vorteilsabgeltung<br />
für die Erstellung von Zufahrten/Zugängen, nicht aber bei der Vorteilsabgeltung<br />
bei Näherbaubewilligungen anwendbar sein sollte. Der Gemeinderat<br />
bringt denn auch diesbezüglich nichts vor. Dementsprechend gilt<br />
grundsätzlich (nachdem das bisher auf dem Baugrundstück bestehende<br />
Gebäude noch nicht seit fünf Jahren abgerissen ist, wie der vorliegenden<br />
Verkehrswertschätzung vom 24. Mai 2005 zu entnehmen ist), dass<br />
– soweit schon Gebäudeflächen des bisher bestehenden Hauses in den<br />
Strassenabstand hineinragten – diese schon vor dem Inkrafttreten der<br />
Abgabepflicht bestehenden Unterschreitungen des Strassenabstandes