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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.2<br />

142<br />

strebt. Er macht die Abgabepflicht auch nicht von konkreten<br />

Strassenneubauten, -ausbauten und -sanierungen abhängig (vgl.<br />

dagegen Anschlussgebührenpflicht von Altbauten an ARA).<br />

2.4 Bei Neubauten, die anstelle eines abgebrochenen oder durch<br />

höhere Gewalt zerstörten vor dem 1. Januar 2000 bestandenen<br />

Gebäudes erstellt werden, ist wie folgt vorzugehen. Immer vorausgesetzt,<br />

dass die Grundvoraussetzung für die Abgabepflicht (die<br />

Bewilligungspflicht gemäss § 47 StraV sowie eine direkte Zufahrt)<br />

erfüllt ist, muss aus sachlichen aber auch aus Gründen der<br />

Rechtsgleichheit an die Praxis bei Renovationen, Um- und Ausbauten<br />

sowie Nutzungsänderungen angeknüpft werden (oben Erw.<br />

2.3). Soweit mithin die bisherige Nutzfläche durch die Neubaute<br />

nicht vergrössert wird, rechtfertigt sich auch keine Erhebung der<br />

Vorteilsgabe, während die darüber hinaus reichende Nutzfläche<br />

der Abgabepflicht unterliegt. Insofern kann die in VGE 630/00<br />

vom 26. Juni 2001 in Erw. 7 (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, B 5.1) vertretene<br />

Ansicht, die früher bereits überbaute Gebäudegrundfläche sei<br />

nicht anzurechnen, da diesbezüglich früher noch gar keine Vorteilsabgabe<br />

erhoben werden konnte, nicht aufrecht erhalten werden<br />

(721/03 v. 6.2.04, Erw. 2.7).<br />

Diese Rechtsanwendung rechtfertigt sich dann nicht mehr, wenn<br />

eine Liegenschaft (soweit bis anhin der Vorteilsabgabepflicht<br />

nicht unterstellt) längere Zeit nicht mehr überbaut war und demzufolge<br />

auch nicht mehr der Wohn- oder einer anderen zonenkonformen<br />

Nutzung dienen konnte. In Anlehnung an das Wiederaufbaurecht<br />

(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1995, Nr. 8 Erw. 3 d/e) ist hier von einer 5-<br />

jährigen Frist auszugehen (§ 72 Abs. 3 PBG). Diese fünfjährige<br />

Frist kommt dann nicht zum Tragen, wenn bereits vor dem Abbruch<br />

oder der Zerstörung durch höhere Gewalt (z.B. Brand) die<br />

Bestandesgarantie hinfällig geworden ist (z.B. langjährig unbewohnte<br />

Bauruine). Der Vorbehalt der Strassengesetzgebung in §<br />

72 Abs. 3 zweiter Satz PBG betrifft § 45 StraV (Bestandesgarantie),<br />

nicht aber die Vorteilsabgabe.“<br />

3.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung und aus Gründen einer kohärenten<br />

Rechtsordnung ist nicht einzusehen, weshalb die dargelegte Anrechnung<br />

von bereits früher überbauten Flächen nur bei der Vorteilsabgeltung<br />

für die Erstellung von Zufahrten/Zugängen, nicht aber bei der Vorteilsabgeltung<br />

bei Näherbaubewilligungen anwendbar sein sollte. Der Gemeinderat<br />

bringt denn auch diesbezüglich nichts vor. Dementsprechend gilt<br />

grundsätzlich (nachdem das bisher auf dem Baugrundstück bestehende<br />

Gebäude noch nicht seit fünf Jahren abgerissen ist, wie der vorliegenden<br />

Verkehrswertschätzung vom 24. Mai 2005 zu entnehmen ist), dass<br />

– soweit schon Gebäudeflächen des bisher bestehenden Hauses in den<br />

Strassenabstand hineinragten – diese schon vor dem Inkrafttreten der<br />

Abgabepflicht bestehenden Unterschreitungen des Strassenabstandes

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