EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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3.1 In einem Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend,<br />
selbst wenn die Vorteilsabgabe wider Erwarten auf der Basis eines<br />
Strassenabstandes von 4 m (nach Art. 20 BauR) zu bemessen wäre,<br />
müsste zusätzlich berücksichtigt werden, dass das bisher bestehende,<br />
rechtmässig erstellte Wohnhaus den Strassenabstand von Art. 20 BauR<br />
ebenfalls unterschritten hatte. Die Vorteilsabgabe dürfe bei Neubauten,<br />
die anstelle eines abgebrochenen und vor dem 1. Januar 2000 bestandenen<br />
Gebäudes erstellt würden, nur die zusätzliche Nutzfläche zur Bemessung<br />
heranziehen. Bringe man die Flächen und Volumen für das<br />
bestehende Gebäude vom Volumen und der Fläche des Neubaus in Abzug,<br />
reduziere sich der massgebliche Vermögenssteuerwert auf<br />
Fr. 341'500.--, womit für das (zusätzliche) Näherbaurecht eine Vorteilsabgabe<br />
von lediglich Fr. 17'075.-- (statt Fr. 23'000.--) resultiere.<br />
3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Fällen, welche<br />
Vorteilsabgaben für die Erstellung von Zufahrten betrafen, festgehalten,<br />
dass die Vorteilsabgabe nicht rückwirkend gilt (vgl. VGE 718/04 vom<br />
27. Febr. 2004, Erw. 2.3, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2004, B.5.1; VGE 721/02 v.<br />
9.1.03, Erw. 3b). Vorteile, die bereits vor Inkrafttreten der Abgabepflicht<br />
am 1. Januar 2000 bestanden haben, seien nicht abgabepflichtig. Für<br />
vor dem 1. Januar 2000 überbaute Grundstücke könne mithin eine Abgabepflicht<br />
im Zusammenhang mit direkten Zufahrten und Zugängen<br />
erst ausgelöst werden, wenn eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche<br />
bewilligt werde. Bewilligungspflichtige Änderungen bestehender Bauten,<br />
die bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hätten, seien ohne bauliche<br />
Erweiterung der Nutzfläche (Renovationen, Umbauten innerhalb<br />
bestehender Kubaturen oder reine Nutzungsänderungen) nicht abgabepflichtig.<br />
Allfällige Verschiebungen der Nutzflächen innerhalb einer Liegenschaft<br />
seien unerheblich (VGE 722/03 v. 6.2.04, Erw. 3.4). Des<br />
Weiteren wurde im zit. VGE 717/04 ausgeführt:<br />
„Würde man eine Rückwirkung mit der Begründung zulassen, die<br />
Vorteile des direkten Strassenanschlusses würden auch für bereits<br />
überbaute Liegenschaften über den 1. Januar 2000 hinaus pro<br />
futuro andauern, müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit<br />
sämtliche Grundeigentümer von bereits überbauten und direkt an<br />
eine Basisstrasse angeschlossenen Liegenschaften per Inkrafttreten<br />
der Abgabepflicht dieser unterstellt werden. Indem die Abgabepflicht<br />
aber nur mit der Bewilligungserteilung für eine bauliche<br />
Erweiterung der Nutzfläche ausgelöst wird (und sofern eine Bewilligungspflicht<br />
für eine direkte Zufahrt gemäss § 47 StraV überhaupt<br />
besteht, vgl. oben Erw. 2.2), hat der Gesetzgeber keine solche<br />
generelle Unterstellung der überbauten Liegenschaften ange-<br />
B 5.2<br />
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