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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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3.1 In einem Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin geltend,<br />

selbst wenn die Vorteilsabgabe wider Erwarten auf der Basis eines<br />

Strassenabstandes von 4 m (nach Art. 20 BauR) zu bemessen wäre,<br />

müsste zusätzlich berücksichtigt werden, dass das bisher bestehende,<br />

rechtmässig erstellte Wohnhaus den Strassenabstand von Art. 20 BauR<br />

ebenfalls unterschritten hatte. Die Vorteilsabgabe dürfe bei Neubauten,<br />

die anstelle eines abgebrochenen und vor dem 1. Januar 2000 bestandenen<br />

Gebäudes erstellt würden, nur die zusätzliche Nutzfläche zur Bemessung<br />

heranziehen. Bringe man die Flächen und Volumen für das<br />

bestehende Gebäude vom Volumen und der Fläche des Neubaus in Abzug,<br />

reduziere sich der massgebliche Vermögenssteuerwert auf<br />

Fr. 341'500.--, womit für das (zusätzliche) Näherbaurecht eine Vorteilsabgabe<br />

von lediglich Fr. 17'075.-- (statt Fr. 23'000.--) resultiere.<br />

3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Fällen, welche<br />

Vorteilsabgaben für die Erstellung von Zufahrten betrafen, festgehalten,<br />

dass die Vorteilsabgabe nicht rückwirkend gilt (vgl. VGE 718/04 vom<br />

27. Febr. 2004, Erw. 2.3, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2004, B.5.1; VGE 721/02 v.<br />

9.1.03, Erw. 3b). Vorteile, die bereits vor Inkrafttreten der Abgabepflicht<br />

am 1. Januar 2000 bestanden haben, seien nicht abgabepflichtig. Für<br />

vor dem 1. Januar 2000 überbaute Grundstücke könne mithin eine Abgabepflicht<br />

im Zusammenhang mit direkten Zufahrten und Zugängen<br />

erst ausgelöst werden, wenn eine bauliche Erweiterung der Nutzfläche<br />

bewilligt werde. Bewilligungspflichtige Änderungen bestehender Bauten,<br />

die bereits vor dem 1. Januar 2000 bestanden hätten, seien ohne bauliche<br />

Erweiterung der Nutzfläche (Renovationen, Umbauten innerhalb<br />

bestehender Kubaturen oder reine Nutzungsänderungen) nicht abgabepflichtig.<br />

Allfällige Verschiebungen der Nutzflächen innerhalb einer Liegenschaft<br />

seien unerheblich (VGE 722/03 v. 6.2.04, Erw. 3.4). Des<br />

Weiteren wurde im zit. VGE 717/04 ausgeführt:<br />

„Würde man eine Rückwirkung mit der Begründung zulassen, die<br />

Vorteile des direkten Strassenanschlusses würden auch für bereits<br />

überbaute Liegenschaften über den 1. Januar 2000 hinaus pro<br />

futuro andauern, müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit<br />

sämtliche Grundeigentümer von bereits überbauten und direkt an<br />

eine Basisstrasse angeschlossenen Liegenschaften per Inkrafttreten<br />

der Abgabepflicht dieser unterstellt werden. Indem die Abgabepflicht<br />

aber nur mit der Bewilligungserteilung für eine bauliche<br />

Erweiterung der Nutzfläche ausgelöst wird (und sofern eine Bewilligungspflicht<br />

für eine direkte Zufahrt gemäss § 47 StraV überhaupt<br />

besteht, vgl. oben Erw. 2.2), hat der Gesetzgeber keine solche<br />

generelle Unterstellung der überbauten Liegenschaften ange-<br />

B 5.2<br />

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