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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.2<br />

140<br />

liegt. Die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung<br />

wird sich im Verkehrswert der Liegenschaft widerspiegeln (…).“<br />

2.3.2 Aus all diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich unmissverständlich,<br />

dass die Höhe der Abgeltung für eine Strassenabstandsunterschreitung<br />

jeweils daran anzuknüpfen hat, welche Gebäudeflächen innerhalb<br />

des Strassenabstandes liegen. Die ratio legis ist darin zu erblicken, dass<br />

beim Näherbaurecht eine bessere Ausnützung eines Grundstückes ermöglicht<br />

wird, indem auch Gebäudeflächen innerhalb der Strassenabstände<br />

entstehen, welche in der Folge abzugelten sind. Mit anderen Worten<br />

entspricht es dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, zur Bemessung<br />

der Vorteilsabgeltung bei Näherbaubewilligungen zwingend von den<br />

Gebäudeflächen innerhalb des Strassenabstandes auszugehen. Nicht nur<br />

die Pflicht zur Erhebung einer Vorteilsabgabe (vgl. § 58 Abs. 1 StrV),<br />

sondern auch der dargelegte Berechnungsmodus bei Näherbaubewilligungen<br />

(und auch der maximale Prozentsatz in § 58 Abs. 3 1. Satzteil<br />

StrV) sind als verbindliche Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers zu<br />

qualifizieren, welche vom kommunalen Gesetzgeber zu beachten sind.<br />

Der Entscheidungsspielraum des kommunalen Gesetzgebers beschränkt<br />

sich darauf, innerhalb des vom <strong>Kanton</strong>srat eingeführten maximalen Prozentsatzes<br />

von 5 % die jeweilige Abstufung vorzunehmen (vgl. auch § 28<br />

Abs. 3 VVzStrV).<br />

2.3.3 Bei dieser Sachlage hatte sich der kommunale Gesetzgeber bei<br />

der Einführung der Strassen-Vorteilsabgabenregelung für seine eigenen<br />

Strassen nicht mit der Frage zu befassen, welcher Strassenabstand<br />

massgebend ist, sondern vielmehr (u.a.) damit, welcher Prozentsatz des<br />

Verkehrswertes der innerhalb des Strassenabstandes liegenden Gebäudeflächen<br />

bei Näherbaubewilligungen massgebend sein soll. In diesem<br />

Sinne kann die Beschwerdeführerin daraus, dass der kommunale Gesetzgeber<br />

im erwähnten Erlass vom 13. Dezember 2004 nicht auf Art. 20<br />

BauR Bezug genommen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.<br />

2.3.4 Was die Frage des massgebenden Strassenabstandes anbelangt,<br />

besteht folgende Ausgangslage: Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BauR ist<br />

gegenüber Strassen ein Mindestabstand ab Fassade zum Strassen- bzw.<br />

Trottoirrand von 4 m einzuhalten, derweil § 41 Abs. 1 lit. a StrV gegenüber<br />

Nebenstrassen lediglich einen Abstand von 3 m verlangt. Diese<br />

unterschiedliche Abstandsregelung ist – wie der Gemeinderat zutreffend<br />

darauf hingewiesen hat - nach Massgabe von § 68 Abs. 3 PBG zu lösen.<br />

Darnach geht unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften jene<br />

vor, die den grössten Abstand vorsieht. Mithin ist im konkreten Fall ein<br />

Strassenabstand von 4 m massgebend.

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