EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 5.2<br />
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liegt. Die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung<br />
wird sich im Verkehrswert der Liegenschaft widerspiegeln (…).“<br />
2.3.2 Aus all diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich unmissverständlich,<br />
dass die Höhe der Abgeltung für eine Strassenabstandsunterschreitung<br />
jeweils daran anzuknüpfen hat, welche Gebäudeflächen innerhalb<br />
des Strassenabstandes liegen. Die ratio legis ist darin zu erblicken, dass<br />
beim Näherbaurecht eine bessere Ausnützung eines Grundstückes ermöglicht<br />
wird, indem auch Gebäudeflächen innerhalb der Strassenabstände<br />
entstehen, welche in der Folge abzugelten sind. Mit anderen Worten<br />
entspricht es dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, zur Bemessung<br />
der Vorteilsabgeltung bei Näherbaubewilligungen zwingend von den<br />
Gebäudeflächen innerhalb des Strassenabstandes auszugehen. Nicht nur<br />
die Pflicht zur Erhebung einer Vorteilsabgabe (vgl. § 58 Abs. 1 StrV),<br />
sondern auch der dargelegte Berechnungsmodus bei Näherbaubewilligungen<br />
(und auch der maximale Prozentsatz in § 58 Abs. 3 1. Satzteil<br />
StrV) sind als verbindliche Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers zu<br />
qualifizieren, welche vom kommunalen Gesetzgeber zu beachten sind.<br />
Der Entscheidungsspielraum des kommunalen Gesetzgebers beschränkt<br />
sich darauf, innerhalb des vom <strong>Kanton</strong>srat eingeführten maximalen Prozentsatzes<br />
von 5 % die jeweilige Abstufung vorzunehmen (vgl. auch § 28<br />
Abs. 3 VVzStrV).<br />
2.3.3 Bei dieser Sachlage hatte sich der kommunale Gesetzgeber bei<br />
der Einführung der Strassen-Vorteilsabgabenregelung für seine eigenen<br />
Strassen nicht mit der Frage zu befassen, welcher Strassenabstand<br />
massgebend ist, sondern vielmehr (u.a.) damit, welcher Prozentsatz des<br />
Verkehrswertes der innerhalb des Strassenabstandes liegenden Gebäudeflächen<br />
bei Näherbaubewilligungen massgebend sein soll. In diesem<br />
Sinne kann die Beschwerdeführerin daraus, dass der kommunale Gesetzgeber<br />
im erwähnten Erlass vom 13. Dezember 2004 nicht auf Art. 20<br />
BauR Bezug genommen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten.<br />
2.3.4 Was die Frage des massgebenden Strassenabstandes anbelangt,<br />
besteht folgende Ausgangslage: Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BauR ist<br />
gegenüber Strassen ein Mindestabstand ab Fassade zum Strassen- bzw.<br />
Trottoirrand von 4 m einzuhalten, derweil § 41 Abs. 1 lit. a StrV gegenüber<br />
Nebenstrassen lediglich einen Abstand von 3 m verlangt. Diese<br />
unterschiedliche Abstandsregelung ist – wie der Gemeinderat zutreffend<br />
darauf hingewiesen hat - nach Massgabe von § 68 Abs. 3 PBG zu lösen.<br />
Darnach geht unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften jene<br />
vor, die den grössten Abstand vorsieht. Mithin ist im konkreten Fall ein<br />
Strassenabstand von 4 m massgebend.