EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
fahrten."). Begründet wurde diese neue gesetzliche Grundlage zur Vorteilsabgeltung<br />
u.a. damit, es wäre tatsächlich ungerecht, wenn Sondervorteile<br />
für Einzelne (Näherbaubewilligung, Bewilligung von privaten<br />
Zugängen und Zufahrten) nicht abgegolten werden müssten (vgl. den zit.<br />
RRB Nr. 2225/1998, S. 27, § 57, 2. Abs. 1, 1. Satz). Was die Höhe der<br />
Abgeltung anbelangt, wurde in der Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat ausgeführt,<br />
die Gebühr richte sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil; dieser<br />
werde anhand der massgebenden Nutzfläche bestimmt (vgl. zit. RRB Nr.<br />
2225/1998, S. 27, 2. letzter Absatz). Analog wurde auch nach Auswertung<br />
der Kommissionsberatungen im RRB Nr. 951/1999 vom 15. Juni<br />
1999 u.a. festgehalten,<br />
- dass die Höhe der Abgabe dem Vorteil entsprechen soll, der entsteht,<br />
weil ein Bauwilliger näher an die Strasse bauen kann,<br />
- und dass im Rahmen von konkreten Beispielen untersucht wurde, welcher<br />
Prozentsatz des Verkehrswertes "der innerhalb des Strassenabstandes<br />
bebauten Fläche dem Vorteil für das Näherbaurecht" Rechnung<br />
trägt (vgl. zit. RRB Nr. 951/1999, S. 7, unter Ziffer 3.8.2).<br />
Dieser Berechnungsmodus, wonach zur Ermittlung der Vorteilsabgeltung<br />
für das Unterschreiten des Strassenabstandes von den innerhalb<br />
des Abstandes je Geschoss beanspruchten Flächen auszugehen ist, fand<br />
dann auch unverändert Eingang in § 58 Abs. 3 lit. a StrV (für den genauen<br />
Wortlaut siehe oben, Erw. 2.1).<br />
Im Regierungsratsbeschluss Nr. 70/2000 vom 18. Januar 2000 ging<br />
es u.a. darum, zur Anwendung der neuen Strassenverordnung die erforderlichen<br />
Vollzugsregelungen zu erlassen und einzelne Bestimmungen<br />
für den Vollzug zu präzisieren. Zu § 28 VVzStrV führte der Regierungsrat<br />
u.a. aus, der <strong>Kanton</strong>srat habe mit dem maximalen Prozentsatz eine Abstufung<br />
der Vorteilsabgabe eingeführt. Diesem Anliegen werde in zweifacher<br />
Weise Rechnung getragen. Zum einen ergebe sich eine Abstufung<br />
bereits aus der Strassenverordnung selber, indem die Abgabe sich nach<br />
der bebauten Fläche orientiere. Im Anschluss daran betonte der Regierungsrat<br />
(Kursivdruck nicht im Original):<br />
„Bei Näherbaubewilligungen werden die gesamten Flächen herangezogen,<br />
die innerhalb des Strassenabstandes liegen; bei Zufahrten<br />
und Zugängen (…). Der Vorteil des einzelnen Bewilligungsnehmers<br />
ist in der Tat grösser, wenn die definierte Fläche<br />
grösser ist und dadurch mehr Raum für die wirtschaftliche Nutzung<br />
im weitesten Sinn zur Verfügung steht. (…)<br />
Der Vollzugsverordnung liegt die Überlegung zu Grunde, dass<br />
beim Näherbaurecht die bessere Ausnützung eines Grundstückes<br />
im Vordergrund steht. Diese drückt sich ausschliesslich durch die<br />
grössere, nutzbare Fläche aus, die innerhalb der Strassenabstände<br />
B 5.2<br />
139