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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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fahrten."). Begründet wurde diese neue gesetzliche Grundlage zur Vorteilsabgeltung<br />

u.a. damit, es wäre tatsächlich ungerecht, wenn Sondervorteile<br />

für Einzelne (Näherbaubewilligung, Bewilligung von privaten<br />

Zugängen und Zufahrten) nicht abgegolten werden müssten (vgl. den zit.<br />

RRB Nr. 2225/1998, S. 27, § 57, 2. Abs. 1, 1. Satz). Was die Höhe der<br />

Abgeltung anbelangt, wurde in der Vorlage an den <strong>Kanton</strong>srat ausgeführt,<br />

die Gebühr richte sich nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil; dieser<br />

werde anhand der massgebenden Nutzfläche bestimmt (vgl. zit. RRB Nr.<br />

2225/1998, S. 27, 2. letzter Absatz). Analog wurde auch nach Auswertung<br />

der Kommissionsberatungen im RRB Nr. 951/1999 vom 15. Juni<br />

1999 u.a. festgehalten,<br />

- dass die Höhe der Abgabe dem Vorteil entsprechen soll, der entsteht,<br />

weil ein Bauwilliger näher an die Strasse bauen kann,<br />

- und dass im Rahmen von konkreten Beispielen untersucht wurde, welcher<br />

Prozentsatz des Verkehrswertes "der innerhalb des Strassenabstandes<br />

bebauten Fläche dem Vorteil für das Näherbaurecht" Rechnung<br />

trägt (vgl. zit. RRB Nr. 951/1999, S. 7, unter Ziffer 3.8.2).<br />

Dieser Berechnungsmodus, wonach zur Ermittlung der Vorteilsabgeltung<br />

für das Unterschreiten des Strassenabstandes von den innerhalb<br />

des Abstandes je Geschoss beanspruchten Flächen auszugehen ist, fand<br />

dann auch unverändert Eingang in § 58 Abs. 3 lit. a StrV (für den genauen<br />

Wortlaut siehe oben, Erw. 2.1).<br />

Im Regierungsratsbeschluss Nr. 70/2000 vom 18. Januar 2000 ging<br />

es u.a. darum, zur Anwendung der neuen Strassenverordnung die erforderlichen<br />

Vollzugsregelungen zu erlassen und einzelne Bestimmungen<br />

für den Vollzug zu präzisieren. Zu § 28 VVzStrV führte der Regierungsrat<br />

u.a. aus, der <strong>Kanton</strong>srat habe mit dem maximalen Prozentsatz eine Abstufung<br />

der Vorteilsabgabe eingeführt. Diesem Anliegen werde in zweifacher<br />

Weise Rechnung getragen. Zum einen ergebe sich eine Abstufung<br />

bereits aus der Strassenverordnung selber, indem die Abgabe sich nach<br />

der bebauten Fläche orientiere. Im Anschluss daran betonte der Regierungsrat<br />

(Kursivdruck nicht im Original):<br />

„Bei Näherbaubewilligungen werden die gesamten Flächen herangezogen,<br />

die innerhalb des Strassenabstandes liegen; bei Zufahrten<br />

und Zugängen (…). Der Vorteil des einzelnen Bewilligungsnehmers<br />

ist in der Tat grösser, wenn die definierte Fläche<br />

grösser ist und dadurch mehr Raum für die wirtschaftliche Nutzung<br />

im weitesten Sinn zur Verfügung steht. (…)<br />

Der Vollzugsverordnung liegt die Überlegung zu Grunde, dass<br />

beim Näherbaurecht die bessere Ausnützung eines Grundstückes<br />

im Vordergrund steht. Diese drückt sich ausschliesslich durch die<br />

grössere, nutzbare Fläche aus, die innerhalb der Strassenabstände<br />

B 5.2<br />

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