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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.2<br />

rechtliche Benutzungsverbote oder/und weiteren entstehungsgeschichtlichen<br />

Tatsachen.<br />

3.3.4 Könnte der Abgabepflichtige wider Erwarten sogar nachweisen,<br />

dass er oder sein Rechtsvorgänger vor der Öffentlicherklärung einer bestehende<br />

Strasse deren Erstellung oder Ausbau massgeblich mitfinanziert<br />

hat, so müsste dieser Umstand in Beachtung der dargelegten<br />

Rechtsprechung zusätzlich beurteilt und gewürdigt werden.<br />

3.3.5 Ob bei einem späteren Ausbau einer bestehenden Groberschliessungsstrasse<br />

mit Beitragspflicht (§ 44 Abs. 1 PBG) eine bereits entrichtete<br />

Vorteilsabgabe angerechnet werden dürfte, kann hier offen bleiben<br />

und müsste bei Eintritt einer solchen Konstellation beurteilt werden.<br />

(VGE 712/05 vom 16. Februar <strong>2006</strong>).<br />

5.2 Vorteilsabgabe nach Strassenverordnung bei Unterschreitung des<br />

Strassenabstands<br />

- Unterschreiten des kommunalen Strassenabstandes als Abgabetatbestand<br />

(Erw. 2).<br />

- Eine vor dem Inkrafttreten der Abgabepflicht bestehende Unterschreitung<br />

des Strassenabstandes ist bei der Ermittlung der Vorteilsabgeltung<br />

in Abzug zu bringen (Erw. 3).<br />

- Der zusätzlichen vom Gemeinderat festgelegten Entschädigung für das<br />

Näherbaurecht fehlt die gesetzliche Grundlage (Erw. 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 Nach § 58 Abs. 1 der kantonalen Strassenverordnung (StrV, SR<strong>SZ</strong><br />

442.110) erhebt der Strassenträger für das Unterschreiten des Strassenabstandes<br />

(§ 42 StrV) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen<br />

(§§ 47 f. StrV) eine Vorteilsabgabe. Die Abgabepflicht entsteht beim<br />

Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung<br />

(vgl. § 58 Abs. 2 lit. a StrV). Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens<br />

5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche:<br />

Beim Unterstreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauabstandes<br />

je Geschoss beanspruchten Fläche (vgl. § 58 Abs. 3 lit. a<br />

StrV). Nach § 28 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung<br />

(VVzStrV, SR<strong>SZ</strong> 442.111) beträgt die Vorteilsabgabe<br />

beim Unterschreiten des Abstandes zu Hauptstrassen 5 Prozent. Gemäss<br />

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