EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 5.1<br />
Groberschliessungsstrasse mit Strassenerschliessungsbeitragspflicht<br />
angeschlossen wird, entfällt die Vorteilsabgabepflicht, weil es an der<br />
erwähnten inneren Rechtfertigung (oben Erw. 3.1.3) fehlt. Insofern erweist<br />
sich die Behauptung, dass die Vorteilsabgabepflicht beim direkten<br />
Anschluss an eine weiterführende Basiserschliessung gelte, als richtig.<br />
Dass dies jedoch ausschliesslich so sein soll und die direkten Anschlüsse<br />
an Fein- oder Groberschliessungsstrassen immer von der Vorteilsabgabepflicht<br />
befreit sind, ist unzutreffend wie nachfolgend unter Erwägung 3.3<br />
darzulegen ist.<br />
…<br />
3.3.1 Wenn nun eine Bauliegenschaft an eine bestehende Feinerschliessungsstrasse,<br />
die abweichend vom im PBG vorgesehenen Konzept<br />
dem Gemeinwesen gehört und dem Gemeingebrauch für den motorisierten<br />
und nicht motorisierten Verkehr (inkl. Fussgänger) gewidmet ist, oder<br />
an eine bestehende öffentliche und ebenfalls dem Gemeingebrauch gewidmete<br />
Groberschliessungsstrasse ohne Strassenerschliessungsbeitragspflicht<br />
(mangels aktueller/m oder bevorstehender/m Erstellung oder<br />
Ausbau) angeschlossen wird, so besteht kein Anlass, von der Vorteilsabgabepflicht<br />
abzusehen, da ansonsten entgegen der gesetzgeberischen<br />
Absicht überhaupt keine Beiträge an die Erschliessungskosten geleistet<br />
werden müssten. Dass die Vorteilsabgabe verfassungskonform ist und<br />
Art. 82 Abs. 3 BV („Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei“)<br />
nicht widerspricht, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits<br />
in VGE 630/00 v. 26.6.2001, Erw. 3, festgestellt (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001,<br />
B. 5.1).<br />
3.3.2 Ob eine dem Gemeinwesen gehörende Strasse der Öffentlichkeit<br />
gewidmet ist, kann zwar nicht in jedem Falle zwingend, aber doch regelmässig<br />
bejaht werden, zumal auch die formlose Widmung möglich ist<br />
(Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Rz. 2349). Würde<br />
kein Gemeingebrauch vorliegen, müsste analog wie bei Anschlüssen an<br />
private Erschliessungsanlagen vorgegangen werden, d.h. es dürfte keine<br />
Vorteilsabgabe erhoben werden, zumal auch kein direkter Anschluss an<br />
eine öffentliche Strasse gegeben wäre und eine entsprechende Bewilligungspflicht<br />
nach § 47 StrV entfallen würde.<br />
3.3.3 Ob im konkreten Fall entgegen der allgemeinen Vermutung ausnahmsweise<br />
kein Gemeingebrauch vorliegt, hat der Strassenträger unter<br />
Mitwirkung des Abgabepflichtigen abzuklären. Indizien für den fehlenden<br />
Gemeingebrauch können u.a. sein: die fehlende förmliche Widmung<br />
verbunden mit der Einräumung von entgeltlichen Wegrechten, privat-<br />
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