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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.1<br />

Groberschliessungsstrasse mit Strassenerschliessungsbeitragspflicht<br />

angeschlossen wird, entfällt die Vorteilsabgabepflicht, weil es an der<br />

erwähnten inneren Rechtfertigung (oben Erw. 3.1.3) fehlt. Insofern erweist<br />

sich die Behauptung, dass die Vorteilsabgabepflicht beim direkten<br />

Anschluss an eine weiterführende Basiserschliessung gelte, als richtig.<br />

Dass dies jedoch ausschliesslich so sein soll und die direkten Anschlüsse<br />

an Fein- oder Groberschliessungsstrassen immer von der Vorteilsabgabepflicht<br />

befreit sind, ist unzutreffend wie nachfolgend unter Erwägung 3.3<br />

darzulegen ist.<br />

…<br />

3.3.1 Wenn nun eine Bauliegenschaft an eine bestehende Feinerschliessungsstrasse,<br />

die abweichend vom im PBG vorgesehenen Konzept<br />

dem Gemeinwesen gehört und dem Gemeingebrauch für den motorisierten<br />

und nicht motorisierten Verkehr (inkl. Fussgänger) gewidmet ist, oder<br />

an eine bestehende öffentliche und ebenfalls dem Gemeingebrauch gewidmete<br />

Groberschliessungsstrasse ohne Strassenerschliessungsbeitragspflicht<br />

(mangels aktueller/m oder bevorstehender/m Erstellung oder<br />

Ausbau) angeschlossen wird, so besteht kein Anlass, von der Vorteilsabgabepflicht<br />

abzusehen, da ansonsten entgegen der gesetzgeberischen<br />

Absicht überhaupt keine Beiträge an die Erschliessungskosten geleistet<br />

werden müssten. Dass die Vorteilsabgabe verfassungskonform ist und<br />

Art. 82 Abs. 3 BV („Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei“)<br />

nicht widerspricht, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen bereits<br />

in VGE 630/00 v. 26.6.2001, Erw. 3, festgestellt (= <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001,<br />

B. 5.1).<br />

3.3.2 Ob eine dem Gemeinwesen gehörende Strasse der Öffentlichkeit<br />

gewidmet ist, kann zwar nicht in jedem Falle zwingend, aber doch regelmässig<br />

bejaht werden, zumal auch die formlose Widmung möglich ist<br />

(Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Rz. 2349). Würde<br />

kein Gemeingebrauch vorliegen, müsste analog wie bei Anschlüssen an<br />

private Erschliessungsanlagen vorgegangen werden, d.h. es dürfte keine<br />

Vorteilsabgabe erhoben werden, zumal auch kein direkter Anschluss an<br />

eine öffentliche Strasse gegeben wäre und eine entsprechende Bewilligungspflicht<br />

nach § 47 StrV entfallen würde.<br />

3.3.3 Ob im konkreten Fall entgegen der allgemeinen Vermutung ausnahmsweise<br />

kein Gemeingebrauch vorliegt, hat der Strassenträger unter<br />

Mitwirkung des Abgabepflichtigen abzuklären. Indizien für den fehlenden<br />

Gemeingebrauch können u.a. sein: die fehlende förmliche Widmung<br />

verbunden mit der Einräumung von entgeltlichen Wegrechten, privat-<br />

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