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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.1<br />

den u.a. verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert wird<br />

(§ 48 Abs. 1 StrV).<br />

3.1.2 Der Strassenträger (§§ 4 ff. StrV) trägt die Kosten für den Bau<br />

und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund<br />

des PBG bleibt vorbehalten (§ 49 StrV).<br />

3.1.3 Unter dem Abschnitt „VII. Kosten und Finanzierung“ (§§ 49 -<br />

62) regelt § 58 StrV die hier umstrittene Vorteilsabgabe. Im Zusammenhang<br />

mit der Einführung dieser Vorteilsabgabe hat der kantonale Gesetzgeber<br />

als abgeltungspflichtigen Sondervorteil sinngemäss den Umstand<br />

bezeichnet, dass derjenige mit einer privaten Zufahrt bzw. mit einem<br />

Direktzugang zur öffentlichen Strasse ohne die Abgeltung insofern bevorteilt<br />

wäre, als er keine Beteiligung an Erschliessungskosten leisten müsste<br />

(vgl. dazu VGE 625/01 vom 16. November 2001, Erw. 2b, publ. in:<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001, Nr. B.5.2, S. 88 ff.). Die innere Rechtfertigung für die<br />

Vorteilsabgabe ist somit darin zu erblicken, dass - falls keine Vorteilsabgabe<br />

eingeführt worden wäre - der betreffende Grundeigentümer mit<br />

einem direkten Zugang zur <strong>Kanton</strong>s-, Bezirks- oder Gemeindestrasse sich<br />

an keinen Erschliessungskosten beteiligen müsste (vgl. auch VGE<br />

622/01 vom 16. November 2001, Erw. 5b in fine).<br />

3.2 Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Erschliessungspflicht<br />

von Bauland und differenziert zwischen Fein- und<br />

Groberschliessung (§§ 38 - 43 PBG).<br />

3.2.1 Die Feinerschliessung obliegt grundsätzlich den Grundeigentümern<br />

(§ 40 PBG) und ist von diesen zu finanzieren. Feinerschliessungsstrassen<br />

sind in der Regel nicht im Eigentum des Gemeinwesens.<br />

3.2.2 Dies im Gegensatz zu Groberschliessungsstrassen (§ 39 Abs. 3<br />

dritter Satz PBG). Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der<br />

Bauzonen verantwortlich (§ 38 Abs. 1 PBG). Sie führen die Groberschliessung<br />

in Zusammenarbeit mit andern Erschliessungsträgern nach<br />

Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch (§ 39 Abs. 1PBG).<br />

Die Gemeinde erhebt nun von den Eigentümern der Grundstücke, denen<br />

durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen<br />

ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge, und<br />

die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen<br />

dem Gemeingebrauch dienen (§ 44 PBG).<br />

3.2.3 Soweit nun eine Bauliegenschaft an eine private Feinerschliessungsstrasse<br />

oder an eine öffentliche (oder ausnahmsweise private)<br />

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