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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 5.1<br />

nen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personenvorsorge oder die<br />

Vermögensvorsorge übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten<br />

soll (Bundesblatt Nr. 36 vom 12. September <strong>2006</strong>, S. 7001 ff.).<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die historische, die teleologische<br />

und die gesetzeskonforme Auslegung (Übereinstimmung mit dem<br />

Bundesrecht) zum Ergebnis führen, wonach § 136 Abs. 3 2. Satzteil<br />

StG, abweichend vom Wortlaut, so auszulegen ist, dass es dem Steuerpflichtigen<br />

gestattet ist, mit einer umfassenden Vollmacht auch für die<br />

Entgegennahme der Steuererklärungen und Steuerrechnungen einen<br />

Vertreter zu bezeichnen, und dass bei gesetzlicher Vertretung diese Dokumente<br />

ohnehin dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen sind.<br />

(VGE 612/06 vom 7. November <strong>2006</strong>).<br />

5. Kausalabgaben<br />

5.1 Vorteilsabgabe nach Strassenverordnung bei Zufahrten<br />

- Wann besteht eine Vorteilsabgabepflicht bei Zufahrten in Grob- oder<br />

Feinerschliessungsstrassen<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Vorliegend ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Einfahrtsbewilligungspflicht<br />

besteht und ob eine direkte Zufahrt im Sinne der Rechtsprechung<br />

vorliegt. Diese beiden Aspekte sind im konkreten Fall eng mit der Frage<br />

verbunden, ob es sich bei der …strasse bzw. der …strasse um eine<br />

Strasse handelt, die der Öffentlichkeit gewidmet ist.<br />

3.1 Die kantonale Strassenverordnung (StrV) regelt unter Vorbehalt der<br />

Bundesgesetzgebung, der kantonalen Spezialregelungen und des kantonalen<br />

Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Planung, den Bau, die Benutzung<br />

den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen<br />

(§ 2 StrV).<br />

3.1.1 Öffentliche Strassen stehen gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen<br />

offen. Dieser Gemeingebrauch einer Strasse ist im<br />

Rahmen der Widmung (= Öffentlicherklärung) und der geltenden Rechtsordnung<br />

unbeschränkt zulässig (§ 27 StrV). Zufahrten und Zugänge wer-<br />

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