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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 4.1<br />

ren bekanntlich dazu die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3<br />

ZGB), die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und<br />

die familienrechtliche Beistands- und Unterstützungspflicht (Art. 272<br />

und 328 f. ZGB). Darüber hinaus kann nach geltendem Recht sowohl<br />

an Familienangehörige als auch an Dritte ein einfacher Auftrag<br />

(Art. 394 OR) oder eine Vertretungsvollmacht (Art. 32 ff. OR) erteilt<br />

werden. Schliesslich besteht die – wenn auch risikobehaftete – Möglichkeit<br />

der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR (vgl.<br />

Kurt Affolter, Die Aufwertung der Selbstbestimmung im neuen Erwachsenenschutzrecht,<br />

AJP 9/<strong>2006</strong>, S. 1061 Ziff. 4.2). Hervorzuheben ist<br />

im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Art. 272 ZGB. Danach<br />

sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und<br />

Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Auch<br />

wenn diese Bestimmung auf das Eltern-Kindesverhältnis abzielt, wie<br />

es in der Gemeinschaft zwischen Eltern und unmündigen Kindern bestehen<br />

soll, ist es aus ethischer und gesellschaftlicher Sicht sehr erwünscht,<br />

dass gerade dann, wenn die Eltern alt und gebrechlich werden<br />

und durch gewisse Anforderungen des Lebens, nicht zuletzt durch<br />

die administrativen Verpflichtungen (bzw. den Rechtsverkehr), welche<br />

der Staat seinen Bürgern auferlegt, überfordert werden, auf den Beistand<br />

ihrer Kinder (oder anderer Personen aus dem verwandtschaftlichen<br />

Umfeld oder Freundeskreis) zählen können, die ihnen Beistand<br />

bieten. Mithin widerspricht es dem Bundesrecht, wenn keine Ausnahmen<br />

von der Regel, wonach Steuererklärungen und Steuerrechnungen<br />

der steuerpflichtigen Person zuzustellen sind, zugelassen werden. Das<br />

Verwaltungsgericht ist aber an kantonale Erlasse, welche dem Bundesrecht<br />

widersprechen, nicht gebunden (§ 26 Abs. 2 VRP).<br />

- Unsere Rechtskultur ist geprägt vom Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme<br />

und Achtung die Vielfalt in der Einheit zu leben, allen zu<br />

ermöglichen, ihre individuelle und kollektive Freiheit zu gebrauchen,<br />

und am Wohl der Schwachen die Stärke der Nation zu messen (Präambel<br />

der Schweizerischen Bundesverfassung). Zur Wahrung der individuellen<br />

Freiheit gehört es aber, dass das Individuum berechtigt ist,<br />

überall dort, wo es nicht um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte<br />

und Pflichten geht, darüber zu entscheiden, ob es persönlich (selber)<br />

administrative Verpflichtungen wahrnehmen will oder ob es hiefür einen<br />

Vertreter bestimmen will. In Beachtung dieser Rechtskultur ist<br />

beispielsweise im Rahmen der gegenwärtig laufenden Änderung des<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (neu Erwachsenenschutzrecht anstelle<br />

des bisherigen Vormundschaftsrechts) geplant, das neue Rechtsinstitut<br />

des Vorsorgeauftrages zu schaffen. Damit soll eine handlungsfähige<br />

Person eine natürliche oder juristische Person bezeichnen kön-<br />

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