EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 4.1<br />
ren bekanntlich dazu die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3<br />
ZGB), die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB) und<br />
die familienrechtliche Beistands- und Unterstützungspflicht (Art. 272<br />
und 328 f. ZGB). Darüber hinaus kann nach geltendem Recht sowohl<br />
an Familienangehörige als auch an Dritte ein einfacher Auftrag<br />
(Art. 394 OR) oder eine Vertretungsvollmacht (Art. 32 ff. OR) erteilt<br />
werden. Schliesslich besteht die – wenn auch risikobehaftete – Möglichkeit<br />
der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR (vgl.<br />
Kurt Affolter, Die Aufwertung der Selbstbestimmung im neuen Erwachsenenschutzrecht,<br />
AJP 9/<strong>2006</strong>, S. 1061 Ziff. 4.2). Hervorzuheben ist<br />
im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Art. 272 ZGB. Danach<br />
sind Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und<br />
Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. Auch<br />
wenn diese Bestimmung auf das Eltern-Kindesverhältnis abzielt, wie<br />
es in der Gemeinschaft zwischen Eltern und unmündigen Kindern bestehen<br />
soll, ist es aus ethischer und gesellschaftlicher Sicht sehr erwünscht,<br />
dass gerade dann, wenn die Eltern alt und gebrechlich werden<br />
und durch gewisse Anforderungen des Lebens, nicht zuletzt durch<br />
die administrativen Verpflichtungen (bzw. den Rechtsverkehr), welche<br />
der Staat seinen Bürgern auferlegt, überfordert werden, auf den Beistand<br />
ihrer Kinder (oder anderer Personen aus dem verwandtschaftlichen<br />
Umfeld oder Freundeskreis) zählen können, die ihnen Beistand<br />
bieten. Mithin widerspricht es dem Bundesrecht, wenn keine Ausnahmen<br />
von der Regel, wonach Steuererklärungen und Steuerrechnungen<br />
der steuerpflichtigen Person zuzustellen sind, zugelassen werden. Das<br />
Verwaltungsgericht ist aber an kantonale Erlasse, welche dem Bundesrecht<br />
widersprechen, nicht gebunden (§ 26 Abs. 2 VRP).<br />
- Unsere Rechtskultur ist geprägt vom Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme<br />
und Achtung die Vielfalt in der Einheit zu leben, allen zu<br />
ermöglichen, ihre individuelle und kollektive Freiheit zu gebrauchen,<br />
und am Wohl der Schwachen die Stärke der Nation zu messen (Präambel<br />
der Schweizerischen Bundesverfassung). Zur Wahrung der individuellen<br />
Freiheit gehört es aber, dass das Individuum berechtigt ist,<br />
überall dort, wo es nicht um die Wahrung höchstpersönlicher Rechte<br />
und Pflichten geht, darüber zu entscheiden, ob es persönlich (selber)<br />
administrative Verpflichtungen wahrnehmen will oder ob es hiefür einen<br />
Vertreter bestimmen will. In Beachtung dieser Rechtskultur ist<br />
beispielsweise im Rahmen der gegenwärtig laufenden Änderung des<br />
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (neu Erwachsenenschutzrecht anstelle<br />
des bisherigen Vormundschaftsrechts) geplant, das neue Rechtsinstitut<br />
des Vorsorgeauftrages zu schaffen. Damit soll eine handlungsfähige<br />
Person eine natürliche oder juristische Person bezeichnen kön-<br />
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