EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
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B 4.1<br />
Nach einer ausgiebigen Diskussion, welche sich insbesondere auch auf<br />
§ 136 Abs. 1 des Entwurfs bezog, sprach sich die Kommission einstimmig<br />
für die Streichung der Worte "in der Regel" in Abs. 3 aus. Ansonsten<br />
blieb § 136 unverändert (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13.9.1999,<br />
S. 19 – 21). In der Folge blieb § 136 des Entwurfs unverändert und<br />
wurde zum Gesetz. Die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung folgert in<br />
ihrer Stellungnahme vom 6. Juni <strong>2006</strong>, durch die Streichung der Worte<br />
"in der Regel" aus dem Entwurf lasse der klare Wortlaut des Gesetzes<br />
eine Ausnahme von der Regel, wonach Steuererklärungen und Rechnungen<br />
nicht dem Vertreter, sondern den Steuerpflichtigen persönlich zuzustellen<br />
sei, nicht zu. Dieser Schlussfolgerung kann aus folgenden Gründen<br />
nicht beigepflichtet werden:<br />
- Die Stossrichtung des Antrags Ziegler zielte darauf, dass bei einer<br />
Vertretung integral alle Zustellungen an den Vertreter erfolgen sollen<br />
und dass der Verwaltung kein Ermessensbereich zustehen solle, die<br />
Zustellungen bei einer Vertretung allenfalls auch nur an die steuerpflichtige<br />
Person vornehmen zu können. Dass mit der Streichung der<br />
Worte "in der Regel" eine Zustellung von Verfügungen und Entscheiden<br />
immer an den Vertreter zu erfolgen hat, entsprach dem gesetzgeberischen<br />
Willen. Dass hingegen, wenn man allein auf den Wortlaut abstellt,<br />
Steuererklärungen (Formulare) und -rechnungen nicht an den<br />
Vertreter zugestellt werden dürfen und zwar selbst dann, wenn dieser<br />
Zustellungsmodus dem expliziten Willen der Steuerpflichtigen entspricht,<br />
ist die Folge einer unsorgfältigen Gesetzesredaktion. Keiner<br />
der Votanten sprach sich dahingehend aus, dass diese Zustellungen,<br />
unbesehen um die konkreten Umstände und die Ausgestaltung der<br />
Vollmacht, ausnahmslos an den Steuerpflichtigen selber erfolgen müssen.<br />
- Eine rigide Handhabung des zweiten Teiles von § 136 Abs. 3 im Sinne<br />
des "verunglückten" Gesetzeswortlauts ist auch keineswegs praktikabel,<br />
ja geradezu unzulässig. Insbesondere müssen bei gesetzlichen Vertretungen<br />
(Inhaber der elterlichen Obhut, Vormund, Willensvollstrecker<br />
etc.) auch diese Dokumente dem gesetzlichen Vertreter und nicht der<br />
steuerpflichtigen Person zugestellt werden. Auch bei Steuerpflichtigen<br />
mit Wohnsitz im Ausland ist es widersprüchlich, einerseits in § 136<br />
Abs. 2 (richtiger- und begründeterweise) eine Vertretung oder eine Zustelladresse<br />
in der Schweiz zu verlangen, um dann in Abs. 3 gleich<br />
wieder von der Regel des § 136 Abs. 2 StG abzuweichen.<br />
- Im geltenden Zivilrecht geniesst die familiäre Hilfe und Unterstützung<br />
Priorität vor behördlichen Massnahmen. Nach geltendem Recht gehö-<br />
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