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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 4.1<br />

Nach einer ausgiebigen Diskussion, welche sich insbesondere auch auf<br />

§ 136 Abs. 1 des Entwurfs bezog, sprach sich die Kommission einstimmig<br />

für die Streichung der Worte "in der Regel" in Abs. 3 aus. Ansonsten<br />

blieb § 136 unverändert (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13.9.1999,<br />

S. 19 – 21). In der Folge blieb § 136 des Entwurfs unverändert und<br />

wurde zum Gesetz. Die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung folgert in<br />

ihrer Stellungnahme vom 6. Juni <strong>2006</strong>, durch die Streichung der Worte<br />

"in der Regel" aus dem Entwurf lasse der klare Wortlaut des Gesetzes<br />

eine Ausnahme von der Regel, wonach Steuererklärungen und Rechnungen<br />

nicht dem Vertreter, sondern den Steuerpflichtigen persönlich zuzustellen<br />

sei, nicht zu. Dieser Schlussfolgerung kann aus folgenden Gründen<br />

nicht beigepflichtet werden:<br />

- Die Stossrichtung des Antrags Ziegler zielte darauf, dass bei einer<br />

Vertretung integral alle Zustellungen an den Vertreter erfolgen sollen<br />

und dass der Verwaltung kein Ermessensbereich zustehen solle, die<br />

Zustellungen bei einer Vertretung allenfalls auch nur an die steuerpflichtige<br />

Person vornehmen zu können. Dass mit der Streichung der<br />

Worte "in der Regel" eine Zustellung von Verfügungen und Entscheiden<br />

immer an den Vertreter zu erfolgen hat, entsprach dem gesetzgeberischen<br />

Willen. Dass hingegen, wenn man allein auf den Wortlaut abstellt,<br />

Steuererklärungen (Formulare) und -rechnungen nicht an den<br />

Vertreter zugestellt werden dürfen und zwar selbst dann, wenn dieser<br />

Zustellungsmodus dem expliziten Willen der Steuerpflichtigen entspricht,<br />

ist die Folge einer unsorgfältigen Gesetzesredaktion. Keiner<br />

der Votanten sprach sich dahingehend aus, dass diese Zustellungen,<br />

unbesehen um die konkreten Umstände und die Ausgestaltung der<br />

Vollmacht, ausnahmslos an den Steuerpflichtigen selber erfolgen müssen.<br />

- Eine rigide Handhabung des zweiten Teiles von § 136 Abs. 3 im Sinne<br />

des "verunglückten" Gesetzeswortlauts ist auch keineswegs praktikabel,<br />

ja geradezu unzulässig. Insbesondere müssen bei gesetzlichen Vertretungen<br />

(Inhaber der elterlichen Obhut, Vormund, Willensvollstrecker<br />

etc.) auch diese Dokumente dem gesetzlichen Vertreter und nicht der<br />

steuerpflichtigen Person zugestellt werden. Auch bei Steuerpflichtigen<br />

mit Wohnsitz im Ausland ist es widersprüchlich, einerseits in § 136<br />

Abs. 2 (richtiger- und begründeterweise) eine Vertretung oder eine Zustelladresse<br />

in der Schweiz zu verlangen, um dann in Abs. 3 gleich<br />

wieder von der Regel des § 136 Abs. 2 StG abzuweichen.<br />

- Im geltenden Zivilrecht geniesst die familiäre Hilfe und Unterstützung<br />

Priorität vor behördlichen Massnahmen. Nach geltendem Recht gehö-<br />

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