EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B 4.1<br />
lungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an<br />
die Ehegatten gemeinsam.“<br />
2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner<br />
Beschwerde aus, seine betagten Eltern möchten sich nicht mehr direkt<br />
mit ihrer Steuererklärung und insbesondere mit der interkantonalen<br />
Steuerausscheidung mit den <strong>Kanton</strong>en Baselland, Baselstadt, Solothurn,<br />
Graubünden und mit der internationalen Steuerausscheidung mit<br />
Deutschland befassen. Jedoch möchten und würden sie auch weiterhin<br />
diese Steuererklärungen selber unterschreiben. Deshalb sei die generelle<br />
Vollmacht eingereicht worden. Dieser sei in allen betroffenen <strong>Kanton</strong>en,<br />
ausser <strong>Schwyz</strong>, entsprochen worden.<br />
3. Die sonderbare Regelung in § 136 Abs. 3 StG, welche von der allgemeinen<br />
Verfahrensregel des § 16 Abs. 3 VRP abweicht, hat folgende<br />
Entstehungsgeschichte. In der regierungsrätlichen Vorlage zur Totalrevision<br />
des Steuergesetzes zu Handen des <strong>Kanton</strong>srates war § 136 Abs. 3<br />
wie folgt formuliert:<br />
„Verfügungen und Entscheide sind in der Regel der Vertretung,<br />
Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen Person<br />
zuzustellen.“ (RRB 1083/1999 v. 29. Juni 1999, S. 159).<br />
Im erläuternden Bericht wurde hiezu vermerkt, die Grundsatzbestimmung<br />
in Abs. 3, wonach Verfügungen und Entscheide in der Regel der<br />
Vertretung, Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen<br />
Person zuzustellen seien, entspreche der bisherigen Praxis, bedürfe aber<br />
der Konkretisierung in der Vollzugsverordnung (RRB 1083/1999 v.<br />
29. Juni 1999, S. 78).<br />
Anlässlich der 3. Sitzung der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission<br />
vom 13. September 1999 stellte KR Dr. M. Ziegler den Antrag,<br />
§ 136 sei zu streichen. Er führte zur Begründung laut Protokoll aus:<br />
„Der Grund sei der gleiche, wie vorne bei § 129 vorgebracht. Insbesondere<br />
störe das 'in der Regel' in Abs. 3. Wenn ein Vertreter<br />
vorhanden sei, müsse die Post diesem zugestellt werden; da gebe<br />
es kein freies Ermessen. Die VRP enthalte eine klare Regelung.<br />
Die Bestimmung im DBG habe eine andere Perspektive, weil das<br />
Bundesrecht teilweise andere Vertretungsregeln kenne. Ein Steuerpflichtiger<br />
dürfe sich darauf verlassen können, dass amtliche<br />
Sendungen seinem Vertreter zugestellt würden. Allenfalls sei es<br />
möglich, zusätzlich den Steuerpflichtigen zu orientieren. KR Ziegler<br />
beantragt, den gesamten § 136 zu streichen.“<br />
131