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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 4.1<br />

lungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an<br />

die Ehegatten gemeinsam.“<br />

2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner<br />

Beschwerde aus, seine betagten Eltern möchten sich nicht mehr direkt<br />

mit ihrer Steuererklärung und insbesondere mit der interkantonalen<br />

Steuerausscheidung mit den <strong>Kanton</strong>en Baselland, Baselstadt, Solothurn,<br />

Graubünden und mit der internationalen Steuerausscheidung mit<br />

Deutschland befassen. Jedoch möchten und würden sie auch weiterhin<br />

diese Steuererklärungen selber unterschreiben. Deshalb sei die generelle<br />

Vollmacht eingereicht worden. Dieser sei in allen betroffenen <strong>Kanton</strong>en,<br />

ausser <strong>Schwyz</strong>, entsprochen worden.<br />

3. Die sonderbare Regelung in § 136 Abs. 3 StG, welche von der allgemeinen<br />

Verfahrensregel des § 16 Abs. 3 VRP abweicht, hat folgende<br />

Entstehungsgeschichte. In der regierungsrätlichen Vorlage zur Totalrevision<br />

des Steuergesetzes zu Handen des <strong>Kanton</strong>srates war § 136 Abs. 3<br />

wie folgt formuliert:<br />

„Verfügungen und Entscheide sind in der Regel der Vertretung,<br />

Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen Person<br />

zuzustellen.“ (RRB 1083/1999 v. 29. Juni 1999, S. 159).<br />

Im erläuternden Bericht wurde hiezu vermerkt, die Grundsatzbestimmung<br />

in Abs. 3, wonach Verfügungen und Entscheide in der Regel der<br />

Vertretung, Steuererklärungen und -rechnungen der steuerpflichtigen<br />

Person zuzustellen seien, entspreche der bisherigen Praxis, bedürfe aber<br />

der Konkretisierung in der Vollzugsverordnung (RRB 1083/1999 v.<br />

29. Juni 1999, S. 78).<br />

Anlässlich der 3. Sitzung der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission<br />

vom 13. September 1999 stellte KR Dr. M. Ziegler den Antrag,<br />

§ 136 sei zu streichen. Er führte zur Begründung laut Protokoll aus:<br />

„Der Grund sei der gleiche, wie vorne bei § 129 vorgebracht. Insbesondere<br />

störe das 'in der Regel' in Abs. 3. Wenn ein Vertreter<br />

vorhanden sei, müsse die Post diesem zugestellt werden; da gebe<br />

es kein freies Ermessen. Die VRP enthalte eine klare Regelung.<br />

Die Bestimmung im DBG habe eine andere Perspektive, weil das<br />

Bundesrecht teilweise andere Vertretungsregeln kenne. Ein Steuerpflichtiger<br />

dürfe sich darauf verlassen können, dass amtliche<br />

Sendungen seinem Vertreter zugestellt würden. Allenfalls sei es<br />

möglich, zusätzlich den Steuerpflichtigen zu orientieren. KR Ziegler<br />

beantragt, den gesamten § 136 zu streichen.“<br />

131

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