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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 4.1<br />

4. <strong>Kanton</strong>ales Steuergesetz / Direkte Bundessteuer /<br />

Handänderungssteuer<br />

4.1 Zustellung der Steuererklärung<br />

- Zustellung von Steuererklärungen und Steuerrechnungen an den vertraglich<br />

bestellten Vertreter der Steuerpflichtigen.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2.1 In § 16 Abs. 3 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

(VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110), welche für das Verwaltungsgericht und auch alle<br />

Verwaltungsbehörden der Gemeinden, Bezirke und des <strong>Kanton</strong>s gilt (§ 1<br />

VRP), ist normiert, dass ein bevollmächtigter Vertreter als Empfänger<br />

aller behördlichen Zustellungen gilt. Die VRP ist indessen nicht anwendbar<br />

auf Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder<br />

das kantonale Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht (§ 3<br />

lit. e VRP).<br />

2.2 § 136 StG regelt die Vertretung wie folgt:<br />

„ 1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug<br />

dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen,<br />

soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.<br />

2<br />

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine<br />

Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.<br />

3<br />

Verfügungen und Entscheide sind der Vertretung, Steuererklärungen<br />

und -rechnungen der steuerpflichtigen Person zuzustellen.“<br />

Art. 117 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt<br />

die vertragliche Vertretung folgendermassen:<br />

„ 1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses<br />

Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit<br />

seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.<br />

2<br />

Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen<br />

Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter<br />

auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.<br />

3<br />

Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter<br />

Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustel-<br />

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