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EGV-SZ 2006 [PDF, 2.00 MB] - Kanton Schwyz

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B 3.3<br />

Versicherte eine Vernachlässigung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt<br />

erkannte, wurden nicht als "im unfallversicherungsrechtlichen Sinne<br />

grobe und aussergewöhnliche Ungeschicklichkeiten" qualifiziert. Die<br />

irreversible und dauernde gesundheitliche Schädigung wurde als Wirkung<br />

des äusseren Faktors für Ungewöhnlichkeit nicht massgebend bezeichnet<br />

(Erw. 3.d).<br />

In einemEntscheid vom 22. September 2000(RKUV 2000 U 407<br />

S. 404 ff.) hielt das EVG in Bestätigung seiner Rechtsprechung u.a.<br />

auch fest, dass zur Vermeidung, dass die Nichtberufsunfallversicherung<br />

die Funktion einer Haftpflichtversicherung für medizinische Leistungserbringer<br />

übernehme, der den Unfallbegriff erfüllende medizinische Fehler<br />

nicht auf jedes Versehen eines Arztes ausgedehnt werden dürfe.<br />

(2. medizinischer Sachverhalt.)<br />

3.1 Die Frage, ob ein medizinischer Eingriff als ungewöhnlicher Faktor<br />

im Sinne von Art. 6 ATSG zu qualifizieren ist, ist aufgrund objektiver<br />

medizinischer Kriterien zu beantworten (vorstehend Erw. 1.2). Die Rüge<br />

der Beschwerdeführerin, nicht persönlich zum Geburtsvorgang befragt<br />

worden zu sein trotz eines entsprechenden Antrags am 24. August 2004,<br />

womit die Vorinstanz die Offizialmaxime verletzt habe, ist deshalb unbegründet.<br />

Die subjektive Sicht der Beschwerdeführerin ist nicht massgebend.<br />

(3.2 ff. Verneinung der Ungewöhnlichkeit).<br />

(VGE 359/05 vom 18. Januar <strong>2006</strong>).<br />

Dieser Entscheid wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit<br />

Urteil U 135/06 vom 15. Dezember <strong>2006</strong>bestätigt. Aus dessen Erwägungen:<br />

2.1 Die Versicherte bringt zunächst vor, die Strenge der geltenden<br />

Praxis zum aussergewöhnlichen Faktor als Wesensmerkmal des Unfallbegriffs<br />

bewirke bei einem natürlichen Vorgang wie der Niederkunft einer<br />

gesunden Frau eine unangemessene Einschränkung der UVG-Deckung<br />

und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil das Risiko einer<br />

gesunden Frau bei der Niederkunft nicht vergleichbar sei mit jenem bei<br />

der Operation eines kranken Menschen. Die angewandte Praxis beziehe<br />

sich regelmässig auf dieAbgrenzung von Krankheit und Unfall, nie aber<br />

auf die Behandlungsrisiken bei Geburten, welche das Risikoprofil von<br />

UVG-versicherten Frauen nicht unwesentlich mitprägten.<br />

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